20 Februar 2020 Blog

Preis­an­pass­ungs­mecha­nismen

Die Notwendigkeit der Preisanpassung ergibt sich einerseits daraus, dass die Parteien doch häufig gerade bei  Rahmenverträgen eine längere Laufzeit anstreben, gleichzeitig aber der Dienstleister insbesondere sicherstellen muss, dass er jedenfalls steigende Kosten auffangen kann.

Eine gängige Formel besteht für die Bereiche Luft, See und Straße längst im Bereich der Treibstoffklauseln. Hier sind die Klauseln auch schon beidseitig zur Anwendung gekommen, sowohl bei drastischen Steigerungen der Kosten als auch bei dann folgenden Senkungen.

Gehen die Parteien aber von Laufzeiten insbesondere von mehr als 12 Monaten aus, dann kommen auch Überlegungen zum Tragen wie die Aufnahme zusätzlicher Gebühren, zum Beispiel eine geplante erweiterte Maut, steigende Personalkosten, möglicherweise auch steigende Mietkosten und ähnliches.

Dem steht umgekehrt gegenüber die geradezu berühmte Kostenverbesserungspauschale, die insbesondere große Industrieunternehmen häufig einfordern, mit Kostensenkungszielen von zum Beispiel 3 % pro Jahr. Diese Vereinbarungen lassen aber nach, denn hier ist doch erkannt worden, dass häufig die Dienstleister diese Preissenkungen bereits zu Anfang einpreisen, sodass letztlich das Gegenteil dessen erreicht wird, was man erreichen wollte.

Damit stellt sich also die Frage der Regelung einer angemessenen Anpassung. Das ist dann letztlich eine Erhöhung aufgrund Nachweises der Preiserhöhung oder Preissenkung einer Einzelposition. Das allerdings setzt voraus, dass die jeweiligen Positionen dann auch zueinander gewichtet sind, was machen also zum Beispiel die Personalkosten im Rahmen des Gesamtpreises aus. Zunehmend verwendet werden Anpassungen gemessen an einzelnen Indices. Als sinnvoll erwiesen hat sich auch, eine gewisse Substanz der Preiserhöhung zu verlangen, also zum Beispiel wenigstens 2,5 %, weil doch der Aufwand zur Umsetzung hoch ist und nicht bei nur ganz geringen Anpassungen greifen sollte.

Empfehlenswert ist auch eine Eskalationsstufe, falls die Parteien sich über Anpassungen nicht einigen können. 

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