Presse-Grosso vor dem Aus?
Presse-Grosso vor dem Aus?
Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung eines Presse-Grossisten durch den Bauer-Verlag. Das LG Köln hat über das Recht auf bilaterale Verhandlungen mit Presse-Grossisten zu entscheiden.
Presse-Grosso
Seit Jahrzehnten erfolgt der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland im so genannten Presse-Grosso-System. In dessen Rahmen vertreiben gut 70 Grossisten in ihren Vertriebsgebieten die Presseerzeugnisse aller Verlage an den Einzelhandel. Dabei sind allein in Hamburg und Berlin jeweils zwei Grossisten tätig („Doppel-Grosso“). Im Übrigen unterhalten die Grossisten in ihren jeweiligen Vertriebsgebieten ein Monopol.
Die Bedingungen der Grosso-Verträge werden jeweils von den Verlagen zentral mit dem Bundesverband Presse-Grosso verhandelt.
Gemeinsame Erklärung
Auf Initiative der Bundesregierung haben sich im August 2004 der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), dem auch die Bauer Media Group angehört, sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, dessen Mitglied die Heinz-Ulrich Grade KG ist, in einer Gemeinsamen Erklärung „zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland“ zum „bewährten“ Grosso-Vertriebssystem „einmütig bekannt“.
Kündigung des Grosso-Vertrages
Anfang 2009 hat die Bauer Media Group den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt und vertreibt ihre Zeitschriften in diesem Gebiet seither über ihre Konzerngesellschaft PVN. Gegen diese Kündigung hat sich Grade mit dem Ziel gewandt, weiterhin exklusiv mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
Das Landgericht Kiel hat der Klage von Grade stattgegeben. Das Oberlandesgericht Schleswig hingegen hat die Kündigung des Grosso-Vertriebsvertrags als wirksam erachtet und einen Anspruch Grades auf Belieferung mit Erzeugnissen des Hauses Bauer abgelehnt.
Entscheidung des Kartell-Senats
Die hiergegen gerichtete Revision Grades hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 (Az. KZR 7/10) hat der Kartell-Senat des BGH entschieden, dass die Kündigung des Presse-Grossisten Heinz-Ulrich Grade KG durch die Bauer Media Group wirksam ist. Der Verlag ist daher nicht verpflichtet, den Grossisten in dessen Vertriebsgebiet weiterhin mit Bauer-Verlagserzeugnissen zu beliefern.
Der BGH hat dies zunächst damit begründet, dass Bauer an der Kündigung nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert gewesen sei, da diese mangels Beitritts oder sonstiger Anerkennung Bauers keine Rechtswirkungen für den Verlag begründe.
Der Senat hat ferner argumentiert, dass die Klage auch nicht mit Erfolg auf das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB gestützt werden konnte, da keine verbotene Diskriminierung vorliege. Die fortgesetzte Belieferung Bauers in anderen Gebieten beeinträchtige die Wettbewerbschancen der Klägerin nicht. Auch stelle es keine unbillige Behinderung dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN übertrage, da es jedem Unternehmen grundsätzlich freistehe, den Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.
Schließlich seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich dennoch eine Unbilligkeit der Kündigung ergeben könnte. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Presse-Grossisten in den Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einbezogen ist. Zu deren Schutz bestünde auch die Verpflichtung zur Funktionsfähigkeit der Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften, die aber durch die Kündigung des Grossisten-Vertrages nicht in Frage gestellt werde. Auch würden weder die Interessen der Zeitschrifteneinzelhändler an einem umfassenden Sortiment und einer einfachen Remission beeinträchtigt noch diejenigen der kleineren Verlage an einem ungehinderten Marktzutritt, da auch in Hamburg und Berlin keine Schwierigkeiten mit dem dort bestehenden Doppel-Grosso bekannt geworden seien.
Verfahren vor dem Landgericht Köln
Anfang des Jahres hat die Bauer Vertriebs KG gegen den Bundesverband Presse-Grosso Klage beim Landgericht Köln eingereicht. Die Vertriebsgesellschaft hat beantragt, dass der Verband verurteilt werden solle, es zu unterlassen, für Presse-Grossisten einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln. Ferner soll es dem Verband untersagt werden, Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Bauer Vertriebs KG zu verweigern.
Ein Urteil ist in diesem Verfahren noch nicht ergangen. Es war vermutet worden, dass nicht nur durch die Parteien weiter vorgetragen, sondern die Entscheidung des BGH abgewartet werden sollte.
Presse-Grosso vor dem Aus?
Nachdem das Presse-Grosso über Jahrzehnte nicht nur kartellrechtlich gebilligt, sondern im Kontext der Pressefreiheit als geradezu unverzichtbar gehandelt worden war, scheinen nun dessen Grundfeste – jedenfalls auf längere Sicht – in Frage gestellt. Zumeist haben die Grossisten mit den Verlagen langfristige Verträge geschlossen. Die Zielrichtung der Bauer Media Group – wie dies die insbesondere auch die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Köln bestätigt hat – ist jedoch klar: Das Presse-Grosso in der hergebrachten institutionalisierten Form soll fallen, um dem Verlag die Möglichkeit zu eröffnen, günstigere Alternativen des Vertriebs durchzusetzen und insbesondere auch die Konditionen mit den Grossisten direkt verhandeln zu können. Einen ersten Schritt in diese Richtung weist die Entscheidung des Kartell-Senats des BGH.
Ob das Presse-Grosso aber insgesamt fällt, bleibt abzuwarten. Bei aller wirtschaftlichen Betrachtungsweise darf der grundgesetzliche Rahmen nicht außer Acht gelassen werden: Die Pressfreiheit erfordert einen funktionierenden Presse-Vertrieb und garantiert diesen verfassungsmäßig. Jegliche Lockerung der bisherigen Praxis wird sich daher an dieser Garantie messen lassen müssen. Ob und inwieweit sich die Erwägungen des Urteils des BGH auf andere Verlage, Grossisten oder Vertriebsgebiete übertragen lassen, muss sich daher erst noch erweisen.
Christian Kusulis, Rechtsanwalt