Referentenentwurf zum JStG 2019 – Steuerliche Implikationen für die Strukturierung von Investments über Fondsvehikel
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 8. Mai 2019 einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 („Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – JStG 2019“) vorgelegt. Der Entwurf enthält eine Reihe von investmentsteuerrechtlichen Änderungsvorschlägen, die für die Strukturierung von Investments über Fondsvehikel einige erfreuliche Klarstellungen, aber auch gestalterische Beschränkungen enthalten.
Investmentsteuerrechtliche Änderungen im JStG 2019
Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von investmentsteuerlichen Änderungsvorschlägen, die von redaktionellen Klarstellungen bis zu substantiellen Regelungsänderungen reichen. Nachfolgend werden in der gebotenen Kürze ausgewählte Änderungsvorschläge dargestellt.
Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung
Eine erfreuliche Klarstellung soll in § 6 Abs. 5 Satz 2 – neu - InvStG eingefügt werden. Danach ist für Zwecke der Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds von sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Bislang hat die Finanzverwaltung den Standpunkt vertreten, dass die Grundsätze der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung insoweit unbeachtlich seien; anders als dies nach § 15 InvStG für Gewerbesteuerzwecke der Fall ist. In diesem Kontext soll nunmehr auch in § 15 Abs. 4 Satz 1 InvStG klargestellt werden, dass nicht die gewerbliche Tätigkeit für Gewerbesteuerzwecke relevant ist, sondern ausschließlich die aktive unternehmerische Bewirtschaftung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 InvStG determiniert. Im Moment gibt es auf Grund begrifflicher Abweichungen in § 15 Abs. 4 eine Restunsicherheit, die mit der vorgeschlagenen Anpassung endgültig beseitigt werden würde. Darüber hinaus wird in der Begründung zum Referentenentwurf noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Besonderheiten der Investmentanlage zu berücksichtigen sind und deshalb nicht auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit zurückgegriffen werden darf.
Kapitalbeteiligungen
Weiter soll nach dem Referentenentwurf die Definition der Kapitalbeteiligungen angepasst werden, die unter anderem für das Aktienteilfreistellungsverfahren relevant ist. Als Kapitalbeteiligungen sollen nach dem Vorschlag des BMF nur noch unmittelbar gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, während mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Anteile nicht mehr als Kapitalbeteiligungen zählen sollen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass durch mehrstufige Strukturen verschleiert werden kann, dass am Ende der Beteiligungskette Offshore-Gesellschaften stehen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen und daher nicht zur Aktienteilfreistellung berechtigen. Außerdem sollen durch die Implementierung zusätzlicher Anforderungen an die Einkünfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile gehalten werden, zukünftig Umgehungsgestaltungen durch Holding-Gesellschaften vermieden werden.
Veräußerung von Anteilen an Immobilien-Personengesellschaften
Der Referentenentwurf sieht schließlich vor, eine derzeit geltende Besteuerungslücke für die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, die Immobilien halten, zu schließen. Bislang gilt über den Verweis in § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 EStG für die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, die Immobilien halten, die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach dem Referentenentwurf soll künftig unabhängig von dieser Spekulationsfrist der Wertzuwachs der jeweiligen Immobilie besteuert werden.
Fazit
Der Referentenentwurf enthält einige erfreuliche Klarstellungen, aber auch Einschränkungen, die bei der zukünftigen Strukturierung von Investments über Fondsvehikel berücksichtigt werden sollten. Bereits implementierte Strukturen sollten darauf geprüft werden, ob nachteilige Steuereffekte proaktiv vermieden werden können.
Dr. Michael Engel, Rechtsanwalt/Steuerberater
Frankfurt am Main