Oktober 2019 Blog

Rück­wirken­der Splitting­tarif für gleich­geschlecht­liche Ehe­paare

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden seit dem Jahr 2013 steuerlich wie Ehegatten behandelt und können so bei Zusammenveranlagung vom Splittingtarif profitieren. Dies ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend bis 2001 möglich.

Hintergrund

Obwohl eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland bereits seit August 2001 möglich sind, konnten Lebenspartner erst seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2013 den Splittingtarif, der an sich nur für Ehegatten gilt, in Anspruch nehmen. Eine rückwirkende Zusammenveranlagung seit Begründung der Lebenspartnerschaft war nur möglich, wenn die Einkommensteuerbescheide der Lebenspartner noch nicht bestandskräftig waren. Das Finanzgericht Hamburg entschied indes mit Urteil vom 31. Juli 2018, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare auf Antrag rückwirkend ab 2001 – ungeachtet der Bestandskraft der Bescheide – zusammen veranlagt werden können, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Lebenspartnerschaft begründet war. Mit dem 2017 in Kraft getretenen Eheöffnungsgesetz, das Eheschließungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern sowie die Umwandlung von Lebenspartnerschaften in eine Ehe ermöglicht, seien Lebenspartner (nach der Umwandlung) so zu stellen, als ob sie am Tage der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen wären. Dies schließt die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Splittingtarifs nach § 26 Einkommensteuergesetz mit ein.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine entsprechende Übergangsvorschrift verabschiedet (siehe Artikel 97 § 9 Abs. 5 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung). Demnach ist auch bei bereits bestandskräftigen Bescheiden für vergangene Veranlagungszeiträume eine Änderung möglich. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt und der Antrag auf Änderung bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wird.

Wer kann nachträglich den Splittingtarif beantragen?

Eheleuten, die eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, steht auch für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2012 der Splittingtarif zu. Vorausgesetzt, sie

  • haben vor 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet,
  • leben während des laufenden Kalenderjahres nicht dauernd getrennt und
  • sind unbeschränkt steuerpflichtig.

Was ist zu veranlassen?

Zunächst muss die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden. Hierfür müssen die Lebenspartner die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Umwandlung kann dann die rückwirkende Zusammenveranlagung ab Begründung der Lebenspartnerschaft beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Lebenspartner rechtzeitig vor Jahresende die Umwandlung in eine Ehe prüfen und ggf. die erforderlichen Schritte veranlassen.

Anna-Maria Drescher, Rechtsanwältin
Frankfurt am Main

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