November 2017 Blog

Sanierungserlass die Zweite: BFH kippt auch übergangsweise Anwendung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei weiteren Entscheidungen auch der übergangsweisen Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses zur steuerlichen Begünstigung von Sanierungsgewinnen eine Absage erteilt.

Hintergrund

Nachdem der BFH den Sanierungserlass für rechtswidrig und damit unanwendbar erklärt hatte, herrschte trotz der schnellen Initiative des Gesetzgebers zunächst Unklarheit in Bezug auf die Behandlung von Sanierungsgewinnen in sogenannten Altfällen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierauf mit einer Anweisung an die Finanzämter reagiert, nach welcher der Sanierungserlass in Fällen, in denen der Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 (Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH) endgültig auf seine Forderung verzichtet hat, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden ist.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Derartige Übergangsregelungen hat der BFH in seinen Entscheidungen vom 23. August 2017 zwar grundsätzlich gebilligt, im konkreten Fall aber die Zulässigkeit verneint:

Der BFH spricht der Verwaltung die Kompetenz ab, typisierende Billigkeitsmaßnahmen zu erlassen. Typisierungen als generelle Regelung seien dem Gesetzgeber vorbehalten, der von seiner Kompetenz mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 Gebrauch gemacht hat. Dieses enthält jedoch keine Regelung für Altfälle. Der BFH führt hierzu aus, dass auch daraus keine Regelungskompetenz der Verwaltung folge, da generelle Unzulänglichkeiten eines Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle – nicht durch Verwaltungsanweisungen korrigiert werden könnten. Erst recht aber könne in diesem Fall nicht die Anwendung einer rechtswidrigen Regelung, auch nicht im Billigkeitswege, angeordnet werden.

Folgen für die Praxis

Mit der Entscheidung ist – wenn auch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen – nun weiter Klarheit in Bezug auf Sanierungsgewinne geschaffen worden. In Altfällen hängt die Begünstigung somit vom Vorliegen von Billigkeitsgründen ab. Solche Sachverhalte dürften jedoch die Ausnahme darstellen, da der BFH den Sanierungsfall als solchen und die in diesen Fällen bestehende wirtschaftliche Härte einer Besteuerung nicht als Billigkeitsgrund anerkennt.

(BFH Urteile vom 23. August 2017 – I R 52/14 und X R 38/15)

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt
Uli Schmidt, Rechtsanwalt
München

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!