Februar 2019 Blog

Schluss mit heim­lich­en Film- und Foto­auf­nah­men

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Verbreitung heimlich gemachter Fotografien aus einem Museum auf einer Internetseite für rechtswidrig erklärt und dem betroffenen Museum einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil zu Gunsten der Stadt Mannheim als Eigentümerin des Reiss-Engelhorn-Museums bzw. der dort gezeigten Gemälde entschieden und eine Verbreitung von Fotografien verboten, die der Betreiber eines Internetportals heimlich im Museum fotografiert hat, ob wohl das Filmen- und Fotografieren durch Hinweisschilder mit entsprechenden Piktogrammen untersagt gewesen ist.

Das Urteil hat weitreichende und vor allem klarstellende Bedeutung für die Verbreitung von heimlich gemachten Film- und Fotoaufnahmen aus Räumlichkeiten, die an sich für den Publikumsverkehr geöffnet sind (wie z. B.: Hotels, Krankenhäuser, Einzelhandelsunternehmen usw.).  Denn der I. Zivilsenat hat in den Entscheidungsgründen betont, dass sich bei derart heimlich in fremden Räumen beschafften Aufnahmen der Unterlassungsanspruch nicht nur aus dem Eigentum und Hausrecht ergibt, sondern im Einzelfall zusätzlich auch als vertraglicher Unterlassungsanspruch begründet sein kann. Zum Sacheigentum an einer beweglichen Sache, so der BGH, „gehört … die Befugnis, andere vom Zugang und der Besichtigung der Sache auszuschließen und diese zu reglementieren“. Dabei schließt das Hausrecht, so der BGH weiter, „auch das Recht ein…, den Zutritt rechtswirksam von Bedingungen – also auch einem Fotografierverbot – abhängig zu machen“.

Wer also als Inhaber von Räumlichkeiten, die er (wie z. B.: Hotels, Krankenhäuser, Einzelhandels-unternehmen usw.) für den Publikumsverkehr öffnet, ausschließen möchte, dass Dritte von der Zutrittsmöglichkeit Gebrauch machen, um darin Aufnahmen für sachwidrige Zwecke, wie z. B. für eine kritische Medienberichterstattung, Internetkampagnen oder ähnliche Verbreitungsformen zu beschaffen, sollte klarstellen, dass Film- und Fotoaufnahmen entweder gar nicht oder z. B. ausschließlich für private Zwecke zulässig sind und jede sonstige Form der Verbreitung nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung zulässig ist. Entsprechende Erklärungen können, wie im Fall des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim, durch Piktogramme oder ausdrückliche vertragliche Regelungen (auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Hier werden sich in der Praxis kreative und gute Möglichkeiten gestalten lassen.

(BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – Az.: I ZR 104/17)

Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt
Hamburg
 

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