Mai 2016 Blog

Steuerlicher Verlustuntergang bei Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch eine unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum Untergang ertragsteuerlicher  Verluste und Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft führen kann. Damit stünden die Verluste nach Übertragung der Anteile nicht zum steuermindernden Verlustabzug zur Verfügung.

Grundsätzliches zum Verlustuntergang bei Körperschaften


Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft gehen sowohl laufende als auch vortragsfähige körperschaftsteuerliche Verluste anteilig, bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile vollständig unter (sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb). Gleiches gilt entsprechend für laufende bzw. vortragsfähige gewerbesteuerliche Verluste.

Das Gesetz kennt auch Ausnahmen von dieser Regelung. So können beispielsweise Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen innerhalb einer Unternehmensgruppe begünstigt sein. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wendet die Finanzverwaltung die Regelung bislang zudem nicht bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an. Diese für den Steuerpflichtigen günstige Interpretation der Vorschrift hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für die Finanzverwaltung verbindlich im derzeit geltenden BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom 4. Juli 2008 festgehalten.

Sachverhalt des Urteils des FG Münster vom 4. November 2015

In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall ging die Finanzverwaltung jedoch davon aus, dass es sich nicht um einen Fall der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge handelt.  Das Finanzamt versagte einer GmbH die Nutzung der Verluste, nachdem ein Vater 2/3 der Anteile an der GmbH auf seinen Sohn übertragen hatte. Begründet hat die Finanzverwaltung ihre Entscheidung damit, dass eine vorweggenommene Erbfolge eine vom Zuwendenden angeordnete bzw. gesetzlich festgelegte Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft (§ 2050 BGB) voraussetze, eine Anrechnung der Zuwendung auf eine spätere Erbschaft im Schenkungsvertrag jedoch abbedungen wurde.

Entscheidung des FG Münster vom 4. November 2015

Die Klage der GmbH vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG Münster führt die Übertragung von mehr als der Hälfte der Geschäftsanteile an einer GmbH bei dieser auch dann zum Wegfall des Verlustabzugs, wenn die Anteilsübertragung unentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 sei mit dem Gesetzeswortlaut des § 8c KStG nicht vereinbar. Bei wörtlicher Auslegung des § 8c KStG seien auch Übertragungen im Wege der  vorweggenommenen Erbfolge von seiner Rechtsfolge erfasst. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift könne diese nicht so weit eingeschränkt werden, dass eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge vom Verlustuntergang auszunehmen sei.

Praxishinweis

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG Münster teilt. Sollte sich der BFH der Auffassung des FG Münster anschließen, ist denkbar, dass die Finanzverwaltung die im BMF-Schreiben vertretene und für den steuerpflichtigen günstige Auffassung aufgibt.

Für Übertragung in der Zwischenzeit sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Es ist zu überlegen im Vorhinein eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung über den Bestand des Verlustabzugs nach Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einzuholen. Alternativ könnten die Verluste auch vor der vorweggenommenen Erbfolge (beispielsweise durch Umwandlungsmaßnahmen) genutzt werden. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass im Schenkungsvertrag ein Ausgleich nach den §§ 2050, 2052 BGB vereinbart wird, um den derzeitigen Anforderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun. Zudem  sollte der Vertrag eine Möglichkeit des Widerrufs durch den Schenker für den Fall enthalten, dass die Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile zu einem (anteiligen) Verlustuntergang führt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 4. November 2015 – 9 K 3478/13 F – Rev. eingelegt (Az. BFH I R 6/16)

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt

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