Übernahme von Geldstrafen gegen Vorstand durch AG
Übernahme von Geldstrafen gegen Vorstand durch AG
In seinem Urteil vom 8. Juli 2014 weist der BGH zunächst darauf hin, dass eine Übernahme von Geldstrafen oder Geldauflagen gem. § 153a StPO zu Gunsten eines Vorstandsmitglieds seitens der Aktiengesellschaft durchaus zulässig sein kann. Für die Entscheidung, ob eine solche Übernahme der Sanktion zu Gunsten des Vorstandsmitglieds erfolgt, ist grundsätzlich der Aufsichtsrat zuständig. Wie dem Urteil des BGH zu entnehmen ist, bedarf es aber einer Zustimmung der Hauptversammlung, wenn das Vorstandsmitglied durch die Handlung, wegen derer die Sanktion verhängt wurde, zugleich seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat. Die Frage, ob eine solche Pflichtwidrigkeit vorliegt, ist dabei allein anhand der objektiven Rechtslage zu bestimmen. Dem Aufsichtsrat steht insofern kein unternehmerisches Handlungsermessen zu.
Fehlt eine solche Zustimmung, so ist der Beschluss des Aufsichtsrates unwirksam, mit der Folge, dass die Übernahme der Sanktion durch die Aktiengesellschaft nicht erfolgen darf. Vielmehr wäre die Umsetzung des unwirksamen AR-Beschlusses wiederum eine Pflichtwidrigkeit.
(BGH, Urteil v. 08. Juli 2014 - II ZR 174/13)