Umfangreiche Melde- und Informationspflichten für digitale Plattformbetreiber
Ein neues Gesetz, das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), ist an Betreiber digitaler Plattformen gerichtet und soll ihnen neue Informations- und Meldepflichten über die auf den Plattformen stattfindenden Transaktionen sowie der dabei generierten Umsätze auferlegen. Der Bundestag hat das Gesetz am 11.11.2022 beschlossen (BT-Drucks. 20/4376). Der Bundesrat hat dem am 16.12.2022 zugestimmt. Das Gesetz kann damit pünktlich zum Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 1.1.2023 in Kraft treten.
Hintergrund der Gesetzgebung
In den letzten Jahren – auch im Zuge der Corona-Pandemie – haben zahlreiche digitale Plattformen im Internet sehr große Umsatzzuwächse zu verzeichnen. Diese digitalen Marktplätze ermöglichen es z.B. Teilnehmern ihre Waren und Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
Diese Form des Vertriebes stellt die Steuerbehörden vor Schwierigkeiten bei der Erfassung und Besteuerung der von den Händlern erwirtschafteten Umsätze. Daran soll das neue Gesetz anknüpfen und es ermöglichen, dass die notwendigen Daten bei den nationalen Finanzämtern erfasst werden.
Anwendungsbereich des Gesetzes
Der personelle Anwendungsbereich des Gesetzes wendet sich an Plattformbetreiber, § 1 Abs. 1 PStTG. Eine nähere Definition findet sich in § 3 Abs. 2 PStTG. Plattformbetreiber ist demnach jeder Rechtsträger der sich verpflichtet, einem Anbieter i. S. d. § 4 PStTG eine Plattform i. S. d. § 3 Abs. 1 PStTG zur Verfügung zu stellen. Plattformen sind als auf digitalen Technologien beruhende Systeme, die es „Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtgeschäfte abzuschließen, die“ auf die Erbringung von relevanten Tätigkeiten oder die Zahlung damit zusammenhängender Vergütungen gerichtet sind definiert. Die relevanten Tätigkeiten sind in § 5 PStTG festgelegt. Darunter fallen die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an unbeweglichen Vermögen sowie an Verkehrsmitteln, die Erbringung von Dienstleistungen und der Warenverkauf.
Im örtlicher Hinsicht muss der Betreiber seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland haben, in Deutschland eingetragen sein oder dort eine Betriebsstätte unterhalten, § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 PStTG. § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) PStTG weitet den Anwendungsbereich auf Plattformbetreiber aus, die es in Mitgliedstaaten ansässigen Anbietern ermöglichen, über ihre Plattform relevante Tätigkeiten zu erbringen oder sich die relevanten Tätigkeiten auf in einem Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen beziehen.
Meldepflichten und Verstöße
In sachlicher Hinsicht werden die Plattformbetreiber dazu verpflichtet, sich nach Begründung ihrer Plattformbetreibereigenschaft unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem der Name, die Anschrift und die Steuernummer des auf der Plattform Anbietenden. Weiterhin sind quartalsweise alle Gebühren, Provisionen oder Steuern zu melden, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung.
§ 25 PStTG wertet Verstöße gegen die sich aus §§ 12, 13 PStTG ergebenden Pflichten als Ordnungswidrigkeiten und sieht Bußgelder von bis zu 50.000 € je Verstoß vor.
Fazit
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit und legt umfangreiche Dokumentations- und Meldeverpflichtungen auf. Dies kann insbesondere kleinere Unternehmen vor große Herausforderungen stellen und vor allem bei der Neuaufnahme von digitalen Geschäftstätigkeiten zu schwer einschätzbaren Mehraufwand führen. Auch wenn die erste Meldepflicht frühestens Ende Januar 2024 erfüllt werden muss, müssen schon ab dem Beginn des Kalenderjahrs 2023 die meldepflichtigen Daten erhoben werden. Es sollte daher frühzeitlich Rechtsrat eingeholt werden, um Verstöße und damit korrespondierende Verhängungen von Bußgeldern zu vermeiden.