Unterbringung von Flüchtlingen – Bauplanungsrecht in Krisenzeiten
Die Meldungen über immer größer werdende Flüchtlingsströme nach Deutschland reißen nicht ab. Das Gemeinwesen sieht sich erheblichen Aufgaben bei der Unterbringung und kurzfristigen Hilfe für Flüchtlinge ausgesetzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erschweren die politisch gewollte flexible und kurzfristige Unterbringung der Flüchtlinge zum Teil deutlich.
Um rechtliche Hemmnisse abzubauen, hat der Bundesgesetzgeber Ende letzten Jahres innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Änderungen des Baugesetzbuches verabschiedet.
Änderungen BauGB
Danach enthält § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nunmehr eine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit zugunsten der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Baugebietstypen, die eine solche Unterbringung eigentlich nicht zulassen. Im Übrigen wurden zahlreiche – bis Ende 2019 befristete – Regelungen eingeführt. Insbesondere ist auch im sog. unbeplanten Innenbereich (d.h. im Zusammenhang bebauter Ortsteil ohne B-Plan) eine erleichterte Unterbringung der Flüchtlinge möglich. Nach § 34 Abs. 3 a BauGB i.V.m. dem neu geschaffenen § 246 Abs. 8 BauGB ist z. B. eine Unterbringung in bestehenden Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden deutlich vereinfacht. Für diese Anlagentypen verzichtet der Gesetzgeber auf die ansonsten notwendige Voraussetzung des „Einfügens“ der Nutzung in die nähere Um-gebung.
Nach dem ebenfalls befristeten § 246 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Unterbringung im – ansonsten nur ganz bestimmten Vorhaben vorbehaltenen – Außenbereich in Betracht. So können für Außenbereichsflächen, welche im räumlichen Zusammenhang mit überplanten Flächen oder Flächen nach § 34 BauGB stehen, ebenfalls Vorhaben zugelassen werden, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen.
Von besonderer Bedeutung ist auch die neue Befreiungsregel des § 246 Abs. 10 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Hiernach kann nunmehr – was lange Zeit umstritten war – unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung von Vorhaben der Flüchtlings- und Asylbewerberunterbringung auch in Gewerbegebieten erfolgen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass den Kommunen bzw. Genehmigungsbehörden insoweit ein breites Instrumentarium an die Hand gegeben wurde, unter erleichterten Voraussetzungen Flüchtlings- und Asylbewerberheime zu genehmigen.
Weitere Genehmigungsanforderungen
Unabhängig von den neuen bauplanungsrechtlichen Vorgaben müssen jedoch die übrigen Genehmigungsanforderungen (z.B. Bauordnungsrecht, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht) auch nach neuer Gesetzeslage eingehalten werden. Auch ist mit den Regelungen keineswegs ein Generaldispens zugunsten sämtlicher Vorhaben verbunden. Natürlich sind nachbarliche Belange weiterhin – auch in Befreiungskonstellation – zu würdigen. Vor diesem Hintergrund können Genehmigungsverfahren trotz der gesetzlichen Erleichterungen durchaus zeitintensiv sein.
Angesichts dessen hat beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg die Umnutzung einiger Gebäude bzw. die Errichtung von Zeltlagern für die zentrale Erstaufnahme von Flüchtlingen nunmehr auf das Polizei- und Ordnungsrecht gestützt. Argument hierfür ist, dass die Errichtung der dringend gebotenen Abwendung von Obdachlosigkeit der Flüchtlinge diene. Im Ergebnis hat dieses Vorgehen zur Folge, dass entgegenstehende Festsetzungen von Bebauungsplänen etc. nicht berücksichtigt werden und auch verfahrensrechtliche Vorgaben außer Kraft gesetzt werden. In der Sache läuft ein solches Vorgehen darauf hinaus, dass bauplanungsrechtliche Vorschriften „ausgehebelt“ werden. In der Sache bleibt deshalb abzuwarten, ob ein solches Vorgehen von den Verwaltungsgerichten bestätigt würde.
Zunahme von Gerichtsverfahren erwartet
Abschließend darf auch die medienwirksame Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 (AZ.: 2 Bs 23/15) nicht unerwähnt bleiben. In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht den von der Eingangsinstanz verfügten Baustopp gegen die Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen im ehemaligen Kreiswehrersatzamt ausdrücklich bestätigt und damit den Anwohnern Recht gegeben, die sich auf Grundlage der bestehenden Baugebietsfestsetzungen gegen das Vorhaben gewandt hatten.
Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichtsverfahren zu diesem Themenkreis in Zukunft häufen werden. Zudem bleibt abzuwarten, ob es weitere gesetzliche Vereinfachungen geben wird.
Dr. Andreas Wolowski LL.M. (Edinburgh), Rechtsanwalt