April 2023 Blog

Urheberrechtsstreit des FC Bayern - Slogan und Zeichnung ein urheberrechtliches Gesamtwerk?

Durch den Beschluss des BGH im Urheberrechtsstreit zwischen FC Bayern München und einem Grafikdesigner um die Verwendung der „The Real Badman & Robben“-Karikatur wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen. Das OLG München habe in seinem Urteil außer Acht gelassen, dass die Kombination von Slogan und Zeichnung möglicherweise ein schutzwürdiges Gesamtwerk darstelle.

Sachverhalt

Bei dem Urheberrechtsstreit geht es um die Vermarktung einer Zeichnung des früheren Münchner Flügelstürmer-Duos des FC Bayern Franck Ribéry und Arjen Robben. Seit Mai 2019 bot der FC Bayern in seinem Fanshop Merchandising-Produkte mit einer Zeichnung an, in der die beiden Fußballspieler maskiert mit Umhang und den passenden Bayerntrikots in Anlehnung an die Comicfiguren „Batman & Robin“ mit dem Untertitel „The Real Badman & Robben“ abgebildet waren.

Ursprünglich stammte die Idee die beiden Fußballspieler als die Comichelden abzubilden von dem Kläger – einem Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher. Seine Zeichnung wurde im Rahmen eines Pokalspiels am 28. April 2015 in der Fankurve als Choreographie mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ eingeblendet. Der FC Bayern nahm das Angebot des Grafikdesigners im Jahr 2015 seine Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten nicht an.

Der Kläger sah in der Vermarktung der Fanartikel mit der Zeichnung eine Verletzung seiner Urheberrechte an der Karikatur, an dem Slogan und an der „Choreographie“ und dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan, sodass er vor dem LG München I gegen den FC Bayern Ansprüche auf Auskunftserteilung, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz geltend machte. Das LG München I gab der Klage statt. Slogan und Zeichnung seien schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG, da die Karikatur in der Gesamtbetrachtung mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ eine persönlich geistige Schöpfung darstelle. Die Zeichnung enthalte dabei die Elemente, die den Gesamteindruck des klägerischen Werks prägen.

Das OLG München wies jedoch im Berufungsverfahren die Klage mit der Begründung ab, lediglich die Zeichnung habe Werkcharakter, der Slogan „The Real Badman & Robben“ sei jedoch nicht schutzfähig. Da die Beklagte die Zeichnung nicht im Original benutzt oder vervielfältigt habe und nur die Idee des Klägers übernommen habe, sei das Urheberrecht des Klägers nicht verletzt worden. Bei der „Choreografie“ bzw. „Komposition“ handele es sich nicht um ein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 UrhG. Das OLG München hat jedoch darüberhinaus nicht geprüft, ob dem Slogan und der Zeichnung bei Gesamtbetrachtung eine Werkqualität zukommt.

Da das OLG München die Revision nicht zugelassen hat, erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 1.7.2022 (Az.: I ZR 11/22) hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurück.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das OLG bei der Bewertung des geschützten Werks gemäß § 2 UrhG Slogan und Karikatur lediglich isoliert betrachtet habe und das Vorliegen eines Gesamtwerks nicht in Erwägung gezogen habe, obwohl sich der Kläger hierauf in seiner Klagebegründung maßgeblich gestützt hat. Darin sah der BGH einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Absatz 1 GG. Der BGH führte aus, dass für den Schutz als urheberrechtliches Werk der Begriff der persönlich geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Absatz 2 UrhG bzw. der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs maßgeblich sei. Daher können auch neue Werkarten und Mischformen – somit auch die Kombination aus Zeichnung und Slogan – geschützt sein.

Das OLG München wird sich daher mit der entscheidungserheblichen Frage befassen müssen, ob der Werkcharakter der vorliegenden Kombination von Slogan und Zeichnung vorliegend zu bejahen ist.

Fazit

Sollte das OLG München der Auffassung des LG München I folgen und die Karikatur der Fußballer Franck Ribéry und Arjen Robben im Gesamten mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ als ein urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk einstufen, stehen dem Kläger gegen den FC Bayern Ansprüche auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Fanartikeln gemacht hat, und auf Schadensersatz zu.  

Vor dem Hintergrund des BGH Beschlusses ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die Kombination der einzelnen Werkteile ein schutzfähiges Gesamtwerk im Sinne des § 2 UrhG bilden. Auch wenn die Verwendung eines einzelnen Elements bei isolierter Betrachtung keine Urheberrechtsverletzung darstellt, könnte gleichwohl eine Verletzung des Gesamtwerks gegeben sein, wenn die Elemente als Einheit eine persönliche schöpferische Leistung darstellen.

(BGH, Beschluss vom 1.7.2022 – I ZR 11/22; vorgehend (nicht rechtskräftig): OLG München, Urteil vom 25.11.2021 – 29 U 5825/20; LG München I, Urteil vom 9.9.2020 – 21 O 15821/19;)

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!