Juni 2026 Blog

Vergaberechts­novelle 2026: Inkrafttreten des Vergabe­be­schleu­nigungs­gesetzes

Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1. Juli 2026 wird das Kartellvergaberecht nach rund 10 Jahren – seit dem damaligen Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2016 – schlussendlich erneut novelliert. Dem waren bereits weit gediehene Reformbestrebungen der „Ampel-Koalition" mit dem „Vergabetransformationspaket“ vorangegangen, die nach deren Scheitern allerdings in Folge der Diskontinuität nicht mehr umgesetzt werden konnten. Hieran knüpft das Vergabebeschleunigungsgesetz nun in großen Teilen an, um die im Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 vereinbarten Ziele umzusetzen: Die öffentliche Beschaffung soll weiter vereinfacht, entbürokratisiert, beschleunigt und digitalisiert werden. Damit flankiert die Reform außerdem das 500 Milliarden Euro schwere Sondervermögen aus März 2025, sodass sich die zusätzlichen Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität schneller und unbürokratisch umsetzen lassen. 

Unbeschadet des Sondervermögens liegt das jährliche Auftragsvolumen der öffentlichen Beschaffung im unteren dreistelligen Milliardenbereich und ist damit nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setzt zugleich signifikante Investitionsanreize. Ein schlankeres und effizienteres Recht der öffentlichen Beschaffung soll künftig also nicht nur die Verwaltung entlasten und öffentliche Mittel wirtschaftlicher einsetzen, sondern außerdem die Konjunktur antreiben und die Beteiligung von kleinen wie mittleren, aber auch jungen und innovativen Unternehmen an Ausschreibungen erleichtern und diese damit stärken. 

Hierzu wurden insbesondere Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie in der Vergabeverordnung (VgV) und in diversen anderen Vorschriften (z.B. SektVO, KonzVgV, VSVgV, etc.) vorgenommen, über die nachfolgend ein – nicht abschließender – Überblick hinsichtlich der wesentlichen neuen Inhalte gegeben werden soll. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2026 eingeleitet werden. Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt (§ 187 Abs. 2 GWB n.F.).

1. Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben

Das Gesetz hebt die Wertgrenze für Direktaufträge nun auf 50.000 Euro an. Bisher lag die allgemeine Direktauftragswertgrenze – ohne die bis Ende 2025 befristeten Sonderregelungen – bei lediglich 1.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen bzw. 3.000 Euro für Bauaufträge. Die vorübergehend auf 15.000 Euro angehobene Wertgrenze war bis Ende 2025 befristet. Damit erhalten die öffentlichen Auftraggeber deutlich mehr Flexibilität, um kleinere Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren durchführen zu können.

Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, wird in § 55 Abs. 2 S. 2 BHO n.F. geregelt, dass „der Auftraggeber [...] zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln" soll. Laut Gesetzesbegründung werden hierdurch schätzungsweise weitere 125.000 Aufträge pro Jahr auf Bundesebene als Direktaufträge vergeben werden können. Die jährliche Entlastung für die Verwaltung wird auf rund 274 Millionen Euro beziffert. 

2. Beibehaltung des Losgrundsatzes

Anders als im Entwurf der Ampel-Regierung vorgesehen und von den Bundesländern gefordert, wird am Losgrundsatz in seiner ursprünglichen Gestalt festgehalten. Öffentliche Aufträge sind also weiterhin grundsätzlich in Teil- bzw. Fachlose aufzuteilen (§§ 97 Abs. 4 i.V.m. 97a GWB n.F.). Die Aufteilung in mehrere Lose ist regelmäßig zeitaufwändig und schafft Dokumentationsaufwand, die Koordinierung verschiedener Auftragnehmer erweist sich mitunter als fehleranfällig und bindet Personal. Zumal der bieterschützende Charakter des Losgrundsatzes zu erheblichen Verzögerungen führen kann, sobald dessen Einhaltung nachgeprüft wird. Gleichwohl können sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) meist nur dann am Wettbewerb um öffentliche Aufträge beteiligen, wenn diese in kleinere Tranchen und nicht als Ganzes ausgeschrieben werden. Eine Gesamtvergabe soll deshalb auch künftig die Ausnahme bleiben, deren Anforderungen in den neu eingefügten § 97a GWB n.F. überführt wurden. Dabei lässt § 97a GWB n.F. nun eine weitere Ausnahme vom Losgrundsatz zu, wonach eine Gesamtvergabe künftig auch dann zulässig sein soll, wenn:

  • zeitliche Gründe dies erfordern,
  • der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Doppelte der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht oder überschreitet, und
  • die betreffenden Vorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" finanziert sind oder zur Verkehrsinfrastruktur (Bahn, Bundesfern- und -wasserstraßen und Flughäfen) gehören. 

Wobei die Auftraggeber den Auftragnehmer im Falle einer solchen Gesamtvergabe verpflichten können, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. 

Diese neue Regelausnahme dürfte sich in Anbetracht der breiten Streuung des Sondervermögens einer großen praktischen Relevanz erfreuen. 

3. Stärkung von KMU und Start-ups

Neben dieser Verpflichtung zur Berücksichtigung von KMU im Rahmen des Losgrundsatzes, auch bei Unteraufträgen nach § 97a Abs. 5 GWB n.F., enthält das Reformpaket weitere Maßnahmen, um Beteiligungsmöglichkeiten von KMU am öffentlichen Auftragswesen zu stärken und die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen. So soll der öffentliche Auftraggeber gemäß § 17 Abs. 5 S. 2 VgV n.F. beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb „zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern". Wobei die Auswahl der Unternehmen im Ermessen des Auftraggebers verbleibt. Außerdem stellt § 42 Abs. 2 VgV n.F. künftig sicher, dass bei der Auswahl von Eignungskriterienund -nachweisen die besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie der KMU angemessen zu berücksichtigen sind. Daneben stellt § 45 Abs. 5 VgV n.F. klar, dass gerade bei jungen Unternehmen ein „berechtigter Grund" vorliegen kann, geforderte Unterlagen nicht beibringen zu können. Das Unternehmen kann seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sodann durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Außerdem ist der öffentliche Auftraggeber zur Stärkung innovativer Lösungen künftig gem. § 35 Abs. 1 VgV n.F. verpflichtet, ausdrücklich darüber zu entscheiden, ob er Nebenangebote zulassen möchte oder nicht. 

4. Stärkung des Binnenmarkts

Politisch bemerkenswert ist ebenfalls eine Änderung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in § 97 Abs. 2 GWB n.F., wonach die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren dann nicht gleich zu behandeln sind, wenn eine Ungleichbehandlung unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist. Unionsrechtlich geboten ist eine Gleichbehandlung wiederum nur bei Bietern aus Staaten, denen gegenüber sich die Europäische Union völkerrechtlich zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat; also solchen Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder des Übereinkommens über das öffentliche BeschaffungswesenderWelthandelsorganisation sind, oder bei Bietern aus Staaten, die mit der EU ein einschlägiges Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. 

Die Neufassung dient der Angleichung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Kolin und Qingdao Sifang, wonach es Sache der einzelnen Auftraggeber sei, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten oder nicht. Zuvor waren nämlich auch solche Bieter im Vergabeverfahren gleich zu behandeln, deren Herkunftsländer den europäischen Auftragnehmern keinen gleichartigen Zugang zum Markt der öffentlichen Aufträge eingeräumt hatten. 

Im Ergebnis erhalten die Auftraggeber damit einen beträchtlichen Spielraum bei der Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren. 

5. Entbürokratisierung und Digitalisierung

Über die bereits skizzierten Maßnahmen hinaus enthält das Reformpaket weitere Vereinfachungen im Vergabeverfahren. Im Bereich der Eignungsprüfung wird der Grundsatz der Eigenerklärungen noch weiter gestärkt (§ 122 Abs. 3 GWB n.F.). Die Vorlage über Eigenerklärungen hinausgehender Unterlagen soll nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. In offenen Verfahren wird somit der vereinfachte Wertungsvorgang – die Durchführung der Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung – zum Regelfall (§ 42 Abs. 4 VgV n.F.). 

Zudem wird in § 121 Abs. 1 S. 1 GWB die Maßgabe der „erschöpfenden" Leistungsbeschreibung gestrichen, um zu verdeutlichen, dass der Auftraggeber den Bietern gerade nicht alle vorliegenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen muss – sondern nur diejenigen, die für ein einheitliches Verständnis der Leistungsbeschreibung notwendig sind. 

Auch die Digitalisierung wird weiter vorangetrieben. Bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen kann künftig vom Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung abgesehen werden (§ 55 Abs. 2 VgV n.F.). Zudem können Bekanntmachungen künftig verstärkt mit Verlinkungen auf elektronische Vergabeunterlagen arbeiten. Gemäß § 122 Abs. 4 S. 3 GWB n.F. kann in der Bekanntmachung „auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind“. Danach ist nunmehr ein „zweifacher Link“ zu den Eignungskriterien in der Bekanntmachung zulässig. Ebenso stellt das Vergabebeschleunigungsgesetz die Zulässigkeit einer rein elektronischen Markterkundung klar (§ 28 Abs. 1 S. 4 VgV n.F.), sodass sich Auftraggeber hierauf künftig noch selbstbewusster verlassen können. 

6. Rechtsschutz

Eine wesentliche Aufgabe des Vergaberechts ist die Schaffung echten Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Um diesen wirksam aufrechterhalten zu können, bedarf es eines effektiven Rechtsschutzes, der wettbewerbsverzerrendes Verhalten nachhaltig vermeidet bzw. vor Zuschlagserteilung korrigieren kann. Ein effektiver Vergaberechtsschutz ist allerdings „Fluch und Segen gleichermaßen“, weil hierdurch regelmäßig auch erhebliche Verzögerungen im Vergabeverfahren verursacht werden.

Dementsprechend modifiziert die Vergaberechtsnovelle den vergaberechtlichen Rechtsschutz – mitunter erheblich. 

Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Die insoweit grundlegendste – und zudem umstrittenste – Änderung liegt im Wegfall der sog.aufschiebenden Wirkung“. Künftig entfaltet die sofortige Beschwerde, die gegen eine den Nachprüfungsantrag ablehnende Entscheidung der Vergabekammer eingelegt wird, keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB n.F.); zudem endet das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag (§ 169 Abs. 1 GWB n.F.). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass nach einer Entscheidung der Vergabekammer der Zuschlag erteilt werden darf, sofern diese zum Ergebnis kommt, dass kein Vergaberechtsverstoß vorliegt. Der unterlegene Antragsteller wird dann künftig lediglich auf die Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen (sog. Sekundärrechtsschutz) verwiesen – diesen kann er geltend machen, wenn ein anderer Bieter den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat. Sofern ein Vergaberechtsverstoß also in erster Instanz verkannt wird, hat der deshalb unterlegene Bieter keine Chance mehr, einen Zuschlag für den Auftrag im Wege des Primärrechtsschutzes in die richtigen Bahnen zu lenken.

Vor dem Hintergrund der verhältnismäßig eher geringen Anzahl an Vergabekammerentscheidungen, die in dieser Konstellation mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, erscheint es fragwürdig, ob die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung in der Praxis tatsächlich zu dem suggerierten Beschleunigungseffekt führen wird. Zudem bleibt abzuwarten, ob diese Regelung tatsächlich als verfassungskonform angesehen werden kann und mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist. Mit großem Interesse wird verfolgt, wie sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der inhaltsgleichen Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG positionieren wird: Hier hat das OLG Düsseldorf die Regelungen dem BVerfG im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vorgelegt, weil es die Regelung für verfassungswidrig hält (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2026 – Verg 6/26).

Ausnahmsweise keine Unwirksamkeit bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses

Nach der Vergaberechtsreform wird der Grundsatz derrechtswidrigen sog. de-facto-Vergabe entschärft. Bisher waren öffentliche Aufträge gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB von Anfang an unwirksam, sofern der Auftraggeber gegen § 134 GWB verstieß oder einen Auftrag unzulässigerweise ohne eine vorherige europaweite Auftragsbekanntmachung vergab. Wurde hiergegen fristgemäß und erfolgreich der Rechtsweg beschritten, sah das GWB als zwingende Rechtsfolge die anfängliche Unwirksamkeit des Vertrags vor. Diese Rechtsfolge war alternativlos und hatte sich in der Vergangenheit mitunter als unangemessene Sanktion herausgestellt – zumal sie in Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge bisweilen schlicht ignoriert wurde. Nunmehr gestattet § 135 Abs. 4 GWB n.F. ein Abweichen von der Unwirksamkeitsfolge ausnahmsweise dann, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. Stattdessen ist künftig eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. 

Die Neuregelung verwirklicht damit eine doppelte Zielsetzung. Einerseits wird die kontinuierliche Bereitstellung – insbesondere von Leistungen der Daseinsvorsorge – gewährleistet; andererseits bleibt eine vergaberechtswidrige Vertragsfortführung künftig nicht mehr sanktionslos; § 135 Abs. 4 S. 3 GWB n.F. verlangt, dass derartige alternative Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Ob diese Abschreckungswirkung die Effektivität des Bieterrechtsschutzes stärken wird, bleibt allerdings abzuwarten. 

Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Nachprüfungsverfahren

Außerdem verwirklicht die Vergaberechtsreform weitere Beschleunigungspotentiale im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren im formalen Sinne. 

  • Es soll künftig schriftlich oder elektronisch geführt werden (§ 158 Abs. 3 GWB n.F.). 
  • Die Akteneinsicht wird elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt (§ 165 Abs. 1 S. 2 GWB n.F.). 
  • Die mündliche Verhandlung kann nun endlich auch explizit als Videoverhandlung durchgeführt werden (§ 166 Abs. 3 GWB n.F.). Hierzu bedarf es keiner Zustimmung der Beteiligten. 
  • Zudem werden alleinige Verfahrensentscheidungen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer ermöglicht (§ 157 Abs. 2 GWB n.F.). 
  • Auch wird eine Entscheidung nach Aktenlage erleichtert, „soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist" (§ 166 Abs. 1 S. 4 GWB n.F.). 
  • Schließlich wird die Entscheidungsfrist der Vergabekammern strenger gehandhabt: Diese beträgt weiterhin fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags; eine Verlängerung der Frist soll künftig aber nicht mehr länger als zwei Wochen dauern (§ 167 Abs. 1 S. 3 GWB n.F.). 

Haftungsbeschränkung der Mitglieder der Vergabekammern

Lange überfällig war zudem eine Angleichung der Haftung der Mitglieder der Vergabekammern an das sog. Spruchrichterprivileg. Schließlich befindet sich deren Tätigkeit mit der eines Spruchrichters weitgehend im Gleichlauf, sodass eine Haftung gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Amtspflichtverletzung künftig nur noch auf Vorsatz beschränkt ist (§ 157 Abs. 4 S. 3 GWB n.F.). Im Außenverhältnis bleibt der Amtshaftungsanspruch gleichwohl vollständig bestehen. 

Fazit und Ausblick

Klar ist, die Vergaberechtsreform war nach rund 10 Jahren in vielerlei Hinsicht überfällig. Sie nimmt einige verfahrenserleichternde „Quick Wins" mit, die eine verhältnismäßig hohe Beschleunigungswirkung erzielen. Auch in Sachen Digitalisierung und Entbürokratisierung ergreift sie mitunter überfällige und begrüßenswerte Maßnahmen. Gleichzeitig beschneidet sie aber auch die Gewähr effektiven Rechtsschutzes erheblich, ohne eine Gewähr dafür zu bieten, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung verfassungsrechtlich tragbar ist. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht über den gleichgelagerten Entfall der aufschiebenden Wirkung durch das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) abzuwarten, den das OLG Düsseldorf vorgelegt hat. 

Aber auch sonst wird es mit dieser Vergaberechtsreform nicht sein Bewenden haben. Denn auf Ebene der Europäischen Union sind bereits 2024 Reformbestrebungen des EU-Vergaberechts angelaufen, die noch 2026 in einen Gesetzgebungsprozess münden sollen. Sofern sich der Europäische Gesetzgeber abermals zum Erlass von Vergabe-Richtlinien durchringen sollte, werden diese zu neuen Umsetzungsdiskussionen und ggf. weitreichenden Reformen des nationalen Kartellvergaberechts führen. Sollte man sich auf Ebene der Europäischen Union stattdessen zum Erlass einer bzw. mehrerer Vergabeverordnungen entschließen, würde sich der Spielraum des nationalen Kartellvergaberecht als solches per se weitgehend erübrigen. 

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