März 2018 Blog

Vermarktung von „Eiern aus Freilandhaltung“ trotz Stallpflicht – Verlängerung der Ausnahmeregelung

Die Europäische Kommission hat eine Verlängerung des Vermarktungszeitraums für „Eier aus Freilandhaltung“ im Falle einer gesetzlichen Aufstallpflicht von 12 auf 16 Wochen beschlossen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Kennzeichnung von Eiern und ihrer Verpackung aus.

Hintergrund der Verlängerung der Ausnahmeregelung

Um Eier unter der Bezeichnung „Eier aus Freilandhaltung“ vermarkten zu dürfen, ist es unter anderem erforderlich, dass die Legehennen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Wird jedoch – etwa aufgrund der Feststellung der Geflügelpest – die Stallpflicht für Geflügel angeordnet, können die Geflügelhalter ihren Tieren keinen Auslauf mehr gewähren.

Für diesen Fall, in dem die angeordnete Stallpflicht den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien beschränkt, enthielt Nr. 1a) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (sog. Eiervermarktungs-DVO) in der bis zum 24. November  2017 geltenden Fassung eine Übergangsregelung. Obwohl die Hennen tatsächlich keinen Zugang zum Freiland mehr hatten, galten ihre Eier dennoch für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als 12 Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“. Anschließend durften sie lediglich als „Eier aus Bodenhaltung“ vermarktet werden, was regelmäßig zu geringeren Preisen führt.

Im Hinblick auf die 12-Wochen-Regelung war unklar, ob sie mit dem Ablauf eines Kalenderjahres endete oder unabhängig vom Jahreswechsel galt. Ebenfalls nicht geklärt war, ob die 12-Wochen-Regelung erneut beginnen sollte, wenn die Stallpflicht für eine gewisse Dauer aufgehoben oder aufgrund der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einzelne Betriebe unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder angeordnet wurde. Zur Klärung dieser Frage sind weiterhin verschiedene Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission war es vor diesem Hintergrund sowie infolge schwerer Ausbrüche der Geflügelpest in der Europäischen Union notwendig, einen längeren Ausnahmezeitraum vorzusehen und die Vorschriften im Hinblick auf eine unionsweite harmonisierte Umsetzung, insbesondere in Bezug auf den Beginn des Ausnahmezeitraums, zu präzisieren.

Inhalt der Neuregelung – 16- statt 12-Wochen-Regelung

Seit dem 25. November 2017 gilt daher anstelle der bisherigen 12-Wochen-Regelung ein 16-wöchiger Ausnahmezeitraum. Überdies hat die Kommission die Eiervermarktung-DVO durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 vom 20. September 2017 dahingehend geändert, dass der Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 16 Wochen beschränkt worden sein darf. Auch der Beginn der 16-Wochen-Regelung ist nun ausdrücklich geregelt. Der Höchstzeitraum beginnt danach an dem Tag, an dem für die betreffende Gruppe gleichzeitig eingestallter Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde.

Praktische Auswirkungen der Neuregelung

Mit der Verlängerung des Ausnahmezeitraums hat die Europäische Kommission dem Umstand Rechnung getragen, dass zuletzt langanhaltende Ausbrüche der Geflügelpest festgestellt wurden, die über die 12-Wochen-Frist hinaus andauerten. Die Ausweitung auf 16 Wochen ermöglicht es den Legehennenhaltern nun, die produzierten Eier ausnahmsweise für weitere vier Wochen als „Eier aus Freilandhaltung“ zu vermarkten und hierdurch mögliche Gewinneinbußen zu vermeiden.

Die Neuregelung schafft zudem Rechtssicherheit im Hinblick auf den Beginn der 16-Wochen-Frist. Die zuvor teilweise erwogene Anknüpfung an ein Kalenderjahr kommt nicht mehr in Betracht. Weiterhin unklar ist jedoch, ob ein Neubeginn der 16-Wochen-Frist infolge einer (kurzzeitigen) Unterbrechung der Stallpflicht möglich ist. Insoweit hat die Neuregelung keine Klarheit gebracht, sodass die ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten sind.

Keine Auswirkungen hat die Neuregelung auf die Vermarktung von Bio-Eiern. Insofern kommt es nach der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (Öko-DVO) – anders als bei der Freilandhaltung – unter anderem darauf an, ob die Legehennen während mindestens eines Drittels ihrer Lebensdauer Zugang zu Freigelände hatten. Die Bio-Legehennenhalter haben hierdurch einen größeren Spielraum und können ihre biologisch produzierte Ware auch dann als Bio-Eier vermarkten, wenn die Tiere länger als 16 Wochen im Stall gehalten wurden.

Sandra Fröhlich, Rechtsanwältin
Hamburg

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