Dezember 2016 Blog

Volle Mängelrechte auch ohne Setzung einer ausdrücklichen Frist

Häufig stellt sich beim Vorliegen von Mängeln im Rahmen eines Werkvertrages die Frage, wie lange die angemessene Frist ist, innerhalb derer der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss. Ob im Einzelfall von einer ausdrücklichen Frist ganz abgesehen werden kann, ist Gegenstand einer aktuellen BGH-Entscheidung.

Sachverhalt

In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer einer Einbauküche bereits kurz nach Montage und Einbau der EUR 82.000 teuren Küche Mängel in erheblichem Umfang bei dem Küchenbauer angemeldet. In einer Email schrieb der Käufer neben der Auflistung der Mängel lediglich folgendes „ich bitte […] schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise auch vollständig in Betrieb nehmen kann“.

Der BGH hat diese Formulierung als ausreichende Aufforderung zur Mängelbeseitigung angesehen. Ein derartig formuliertes Nachbesserungsverlangen sei vergleichbar mit anderen anerkannten Formulierungen, wie „innerhalb angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder „umgehend“. Damit sei dem Verkäufer eine hinreichend bestimmbare zeitliche Grenze gesetzt, die sich je nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.

Im vorliegenden Fall kam als zusätzliches Argument des BGH hinzu, dass der Verkäufer eine Beseitigung der Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist mündlich zugesagt hatte. Soweit diese Zusage des Verkäufers nicht ohnehin schon als Anerkenntnis zur Verpflichtung der Mängelbeseitigung zu werten ist, so muss er sich jedenfalls an den von ihm selbst angegebenen Zeitraum angemessene Frist „halten lassen“, auch wenn die zugesagte Frist objektiv nicht ausreichend ist, so der BGH.

Hinweise für die Praxis

Aus der Entscheidung des BGH ergeben sich sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer wichtige Schlussfolgerungen. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung zu Gunsten der Auftraggeber entschieden, dass keine ausdrückliche Fristbenennung mit Angabe eines konkreten Zeitraumes oder Enddatums  erforderlich ist, dennoch wird anhand des vom BGH angestellten Argumentationsaufwandes deutlich, dass es in der Praxis in jedem Falle anzuraten ist, bei schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderungen immer eine ausdrückliche (und angemessene) Frist zu benennen und gleichzeitig deutlich zu machen, dass nach Ablauf der Frist mit entsprechenden Rechtsfolgen zu rechnen ist.

Für Auftragnehmer besonders interessant ist der vom BGH weiter aufgetane Problemkreis einer vom Auftragnehmer selbst zugesagten Beseitigungsfrist. Hier ist auf Seiten der Auftragnehmer besondere Vorsicht geboten. Keinesfalls sollten Auftragnehmer leichtfertig eine Mangelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist zusagen, wenn diese nicht mit Sicherheit auskömmlich ist, da ansonsten die Gefahr besteht, dass diese als „angemessene Frist“ angesehen wird, obwohl sie objektiv gar nicht ausreichend ist. Die Folge wäre, dass dem Auftraggeber weitere Mängelrechte zustehen können, obwohl eine Nachbesserung ohne weiteres (aber über einen längeren Zeitraum) möglich gewesen wäre.

(BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15)

Johannes  Schuhmann, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

 

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