Oktober 2016 Blog

Vorschlag der Kommission für eine neue Dual-Use-Verordnung

Am 28. September 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Dual-Use-Verordnung veröffentlicht, mit dem die Regeln zur Kontrolle von Dual-Use-Gütern und -Technologie grundlegend überarbeitet werden sollen. Gegenstand der Neuregelung ist vor allem eine verstärkte Kontrolle von Überwachungssoftware sowie von technischen Unterstützungen und Dienstleistungen auf EU-Ebene. Zudem sollen die politischen Verhältnisse in Zielländern im Rahmen der Exportkontrolle stärker berücksichtigt werden.

Ziele der Neuregelung

Ziel der Modernisierung ist zum einen eine Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften zu Dual-Use-Gütern, zum anderen die Verschärfung der Ausfuhrkontrollen für bestimmte Güter und Technologien, die sowohl zivilen Zwecken dienen, aber nach Auffassung der Kommission auch für Menschenrechtsverletzung, terroristische Handlungen oder die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden können.

Definition von „Dual-Use-Items“

Der Entwurf stellt klar, dass der Begriff „Dual-Use-Items“, d.h. Güter und Technologien, die für sowohl militärische als auch zivile Zwecke nutzbar sind, auch „Cyber-Überwachung-Technologien“ umfasst, die zur Verletzung von Menschenrechten genutzt werden können. Dazu zählen nach dem Entwurf etwa Systeme zur Vorratsdatenspeicherung und Geräte zum Abhören von Mobilfunk.

Strengere Kontrollen bei der Ausfuhr von Überwachungssoftware

Durch den neuen Aspekt der „menschlichen Sicherheit“ (human security) sollen Verstöße gegen Menschenrechte im Zusammenhang mit bestimmten Technologien für digitale Überwachung verhindert werden. Das Aufkommen etwa von speziell entwickelter Überwachungstechnologie für Überwachungsstellen und Systemen für Vorratsdatenspeicherung macht aus Sicht der Kommission Regelungen unerlässlich, nach denen die EU-Mitgliedstaaten Ausfuhren unterbinden können, wenn Hinweise auf einen Missbrauch dieser Ausfuhren für die Verletzung von Menschenrechten, zu internen Repressionen oder für einen bewaffneten Konflikt bestehen. Zudem soll der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beim Thema Überwachungssoftware ausgeweitet werden: Zukünftig könnten Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Auskünfte über erteilte Genehmigungen vertraulich an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Neue Catch-all Klausel

Nach dem Entwurf soll die Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter und Technologien genehmigungs- bzw. unterrichtungspflichtig sein, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde unterrichtet worden ist, dass Güter für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können oder er bei Anwendung bestehender Sorgfaltspflichten („under his obligation to exercise due diligence“) Kenntnis darüber hat, dass die Güter und Technologien zur Verletzung von Menschenrechten bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die „catch-all“-Klausel sieht keine weitere Einschränkung im Hinblick auf bestimmte Güter oder Länder vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf keine Definition, was z. B. unter einer „serious violation of human rights“ zu verstehen ist. Für die Unternehmen dürfte das einen erhöhten Prüfungsaufwand bedeuten, um das Risiko von Verstößen zu reduzieren. Es müssten ggf. entsprechende Prozesse implementiert werden, was gerade für kleinere und mittlere Betriebe gravierende Auswirkungen hätte.

Stärkere Kontrollen bei technischer Unterstützung und Dienstleistungen

Die Novelle der Kommission sieht darüber hinaus vor, die Erbringung technischer Unterstützung und von Dienstleistungen stärker zu kontrollieren. Bisher wurden die Kontrollen von den Mitgliedstaaten weitestgehend aufgrund nationaler Vorschriften durchgeführt. Die Kommission möchte für die Kontrollen nun zumindest europaweite Standards festlegen. Zudem sollen die politischen Verhältnisse in den Zielländern nicht nur bei der Ausfuhr von Überwachungssoftware umfassender beachtet werden.

Ausweitung von Kontrollen auf Tochtergesellschaften außerhalb der EU

Durch eine neue Definition sowohl des „Brokers“ als auch des Dienstleistungserbringers würden von den Regeln zu Handels- und Vermittlungsgeschäften und der Regeln zur technischen Unterstützung zukünftig auch solche juristischen Personen (Tochtergesellschaften) außerhalb der EU erfasst, die im Eigentum einer in der EU ansässigen Person stehen oder von dieser kontrolliert werden. Damit will die Kommission die Umgehung von Kontrollen verhindern.

Allgemeingenehmigungen und neue Gültigkeitsdauer

Neu ist in dem Verordnungsentwurf auch, dass sowohl Individualgenehmigungen als auch Sammelausfuhrgenehmigungen bzw. Globalgenehmigungen künftig in der EU einheitlich nur ein Jahr gültig sein sollen.

Gleichzeitig schlägt die Kommission vor, neue EU-weit geltende Allgemeingenehmigungen einzuführen, insbesondere für Verschlüsselungstechnologie (EU009) und für Ausfuhrlieferungen innerhalb eines Konzerns (Intra-Company Transfers von Software und Technologie, EU008). Die EU008 bezieht sich allerdings allein auf Tochtergesellschaften und schließt damit etwa Lieferungen an Schwestergesellschaften nicht mit ein. Weitere Allgemeingenehmigungen sind für geringwertige Sendungen (EU007) und „andere Dual-Use-Güter“ wie Frequenzumwandler (EU010) vorgesehen. Eingeführt werden soll auch eine besondere Genehmigung für Großprojekte (z. B. Bau eines Atomkraftwerks).

Verbringungen innerhalb der EU

Ebenfalls revidiert werden sollen die Regelungen für die Verbringung von bestimmten gelisteten Gütern innerhalb der EU. Zum einen wird der Kreis der Güter in Abschnitt B des Anhangs IV erweitert. Zugleich ist aber in Abschnitt A die Möglichkeit einer Allgemeingenehmigung für alle in Abschnitt B gelisteten Güter vorgesehen, die die Registrierung des Verbringers vorsieht.

Das weitere Verfahren

Die Kommission hat die Neufassung der Dual-Use-Verordnung dem EU-Parlament und dem Rat zugeleitet, die die Verordnung jetzt beraten und wahrscheinlich ihrerseits Änderungsvorschläge zu dem Entwurf der Kommission machen werden. Wann mit einer endgültigen Fassung der neuen Dual-Use-Verordnung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Der Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten könnte 1,5 bis 2 Jahre, eventuell auch länger, dauern. Exportierende Unternehmen sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess, auch über ihre Verbände, aktiv beobachten und sich ggf. rechtzeitig prozessseitig auf mögliche Änderungen einstellen.

Marian Niestedt, M.E.S., Rechtsanwalt
Hamburg

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