Juni 2025 Blog

Vorsicht bei Betriebsratswahlen in Unternehmen mit Matrixstruktur

Arbeitnehmer können betriebsverfassungsrechtlich zugleich in mehrere Betriebe eingegliedert sein und damit das aktive Wahlrecht bei mehreren Betriebsratswahlen haben. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Mehrfach-Wahlberechtigung betrifft jedes Unternehmen, in dem die Mitarbeiterführung einer Matrixstruktur folgt.

In dem vom BAG entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmen IT-Dienstleistungen und vertrieb IT-Produkte. Jede der fünf Organisationseinheiten hatte einen Betriebsrat. Die Matrix-Führungskräfte (keine leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG) waren für Arbeitnehmer unterschiedlicher Betriebe zuständig. Der Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats sah auch solche Führungskräfte als wahlberechtigt an, die an sich einer anderen Organisationseinheit angehörten, aber Vorgesetzte von Beschäftigten des Betriebs waren, in dem ein Betriebsrat gewählt werden sollte. Der Arbeitgeber focht die Wahl an, konnte sich aber in letzter Instanz nicht durchsetzen. Das BAG hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ans LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Bundesrichter in Erfurt entschieden, dass es für die Wahlberechtigung auf die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ankomme. Diese Betriebszugehörigkeit werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Selbst wenn eine Führungskraft bereits in ihrem Stammbetrieb eingegliedert sei und dort den Betriebsrat mitwählen dürfe, komme eine Eingliederung auch in weitere Betriebe mit von ihr geführten Mitarbeitern in Betracht. Im Ergebnis darf eine solche Matrix-Führungskraft sich an der Wahl mehrerer Betriebsräte beteiligen. 

Die BAG-Rechtsprechung kann in Unternehmen mit Matrixstruktur zu einer höheren Zahl von Betriebsratsmitgliedern führen. Das wird sich spätestens beim nächsten regulären Wahlzeitraum im Frühjahr 2026 zeigen. Betroffene Unternehmen sind daher gut beraten, zeitnah eine Änderung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung zu erwägen; dazu eröffnet § 3 BetrVG verschiedene Möglichkeiten. 

BAG, Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 28/24

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