Juni 2026 Blog

Abwerbeverbote im M&A Kontext – Neue Impulse durch den EuGH

In einer aktuellen Entscheidung zu einer Vorlagefrage betreffend die portugiesische Fußballiga hat nun der EuGH erstmals grundlegende Leitlinien zur kartellrechtlichen Beurteilung von Abwerbeverzichtsvereinbarungen aufgestellt. Auch ohne direkten Transaktionsbezug hat die Entscheidung große Bedeutung für die konkrete Gestaltung von Wettbewerbs- und gerade Abwerbeverboten bei Unternehmenstransaktionen.

Einleitung

In unserem ersten Beitrag dieser Reihe haben wir dargelegt, dass Abwerbeverbote in Unternehmenstransaktionen zunehmend in den Fokus der Wettbewerbsbehörden geraten. Im Mittelpunkt stand die Entscheidung der EU Kommission („Kommission“) im Fall Delivery Hero/Glovo aus dem Sommer 2025, die verdeutlichte, dass Arbeitsmärkte als relevante Wettbewerbsmärkte behandelt werden und Abwerbeverbote grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden können.

Der vorliegende Beitrag erweitert den Blick: Mit dem Urteil des EuGH vom 30. April 2026 in der Sache CD Tondela u.a., nimmt der Gerichtshof erstmals umfassend zur kartellrechtlichen Einordnung von Abwerbeverboten (sog. „No-Poach Agreements“ bzw. vorliegend konkret als Abwerbeverzicht) Stellung. Obwohl der Fall aus dem Bereich des Profifußballs stammt, formuliert der EuGH allgemeine Grundsätze, die unmittelbar auf M&A-Transaktionen übertragbar sind und die bisher geltenden Grundsätze bestätigen.

Aktuelle Entwicklungen: EuGH konkretisiert die kartellrechtlichen Maßstäbe

In der Sache CD Tondela (siehe Pressemitteilung des EuGH und Urteil des EuGH C-133/24) befasste sich der EuGH mit einer Vereinbarung portugiesischer Profifußballvereine der 1. und 2. Liga und der Profifußballliga (LPFP), wonach diese sich verpflichteten, während der Covid-19-Pandemie Spieler, die ihre Verträge pandemiebedingt einseitig kündigten, nicht abzuwerben. Die portugiesische Wettbewerbsbehörde hatte diese Vereinbarung als Abwerbeverzicht und bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Transfermarkt eingestuft. Dagegen klagten die beteiligten Vereine (unter ihnen der CD Tondela, ein noch portugiesischer Erstligist) und die LPFP beim zuständigen portugiesischen Gericht, worauf dieses den Fall wegen Zweifeln an der Einstufung als bezweckte Beschränkung und der fehlenden Vereinbarkeit mit dem europäischen Kartellverbot dem EuGH vorlegte.

In seinem Urteil trifft der EuGH nun folgende Kernaussagen:

  • Ein Abwerbeverzicht stellt eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters dar, der im Bereich eines hochqualifizierten Berufsfelds – wie auch (regelmäßig) im M&A Kontext – eine wesentliche Rolle spielt. Zudem können mittelbare und potenzielle Auswirkungen auf die „Einkaufspreise“ der Arbeitnehmer (der EuGH spricht insoweit von „Humanressourcen“) bestehen.
  • Ob ein Abwerbeverzicht hinreichend schädlich ist, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingeordnet zu werden, bei der es nicht auf die Auswirkungen ankommt, ist kontextbezogen zu beurteilen. Hierbei können besondere Umstände (wie die Covid-19-Pandemie und der Sportmarkt) zu berücksichtigen sein, rechtfertigen aber keine generelle Ausnahme vom Kartellverbot.
  • Sofern keine bezweckte Beschränkung vorliegt, kann für eine bewirkte Beschränkung eine Rechtfertigung in Betracht kommen. Der EuGH verlangt ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel sowie eine eingehende Prüfung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
  • Eine Vereinbarung kann nebeneinander ein objektiv wettbewerbswidriges und objektiv wettbewerbsförderndes Ziel (die Beschränkung der Anwerbung von Spielern und die Stabilität der Zusammensetzung von Teams/Organisationen) verfolgen. Die kartellrechtliche Gesamtbeurteilung hat durch das zuständige portugiesische Gericht zu erfolgen, der EuGH erkennt hier aber die konkreten Besonderheiten des Sports während der Covid-19-Pandemie an.

Rechtlicher Rahmen und Risiken

Damit bestätigt der EuGH im Wesentlichen die Grundsätze der in unserem ersten Beitrag thematisierten Entscheidung der Kommission in Sachen Delivery Hero/Glovo. Damit kann auch bei Abwerbeverboten in Unternehmenskaufverträgen eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters vorliegen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Beschränkung gerechtfertigt werden kann, ist gestuft zu prüfen.

Liegt überhaupt eine Wettbewerbsbeschränkung vor?

Im M&A-Kontext kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, einschließlich eines Abwerbeverbots, als zulässige Nebenabrede zum Unternehmenskauf einzuordnen sein. Nach der Nebenabredenbekanntmachung der EU-Kommission sind Beschränkungen, die mit der Durchführung eines Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, nicht vom Kartellverbot erfasst. Voraussetzung ist, dass die Abrede objektiv erforderlich ist, um den vollständigen Wert der übertragenen Vermögenswerte zu schützen, und zeitlich, sachlich sowie räumlich begrenzt bleibt. Erforderlich ist dabei mehr als bloße Zweckmäßigkeit oder wirtschaftliche Nützlichkeit. Die Beschränkung muss für die Durchführung der Transaktion und den Schutz des übertragenen Unternehmenswerts objektiv notwendig sein.

Kommt ein Kartellrechtsverstoß in Betracht?

Geht das Verbot über das als Nebenabrede Zulässige hinaus, etwa weil es zu weit gefasst ist, eine zu lange Laufzeit hat oder nicht auf das erworbene Unternehmen bezogen ist, unterfällt es dem Kartellverbot. Der EuGH bestätigte nun, dass eine Abwerbeverzichtsvereinbarung eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters darstellt, die nur in engen Ausnahmefällen nicht bezweckt und einer Rechtfertigung zugänglich ist. Denn No-Poach Abreden betreffen nicht nur Absatzmärkte, sondern den Wettbewerb um Arbeitskräfte als vorgelagerten Beschaffungsmarkt, was auch der Fall Delivery Hero/Glovo verdeutlicht.

Ist eine Rechtfertigung möglich?

Ist eine Klausel als besonders schädliche bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, scheidet eine Rechtfertigung regelmäßig aus. Die in der Entscheidung des EuGH angesprochene Rechtfertigung durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel sowie eine Prüfung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit setzt demgegenüber voraus, dass die Vereinbarung gerade nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist. Im M&A-Kontext kann der Schutz des Transaktionswerts (Goodwill, Know-how, Kundenbeziehungen, eingespielte Teams) ein solches Ziel darstellen. Er verlangt jedoch stets eine präzise, transaktionsbezogene Begründung, sodass zu prüfen ist, ob der Schutz des Transaktionswerts nicht einfacher über die Nebenabredenprüfung erreicht werden kann. 

Worauf Unternehmen achten sollten

Für die Transaktionspraxis bedeutet dies: Abwerbeverbote bzw. Abwerbeverzichte müssen präziser denn je gestaltet und begründet werden. Wer sich allein auf ein weit formuliertes allgemeines Abwerbeverbot verlässt, geht kartellrechtliche Risiken ein, insbesondere die Nichtigkeit und Nichtdurchsetzbarkeit der betreffenden Klausel, Schadensersatz und im schlimmsten Fall sogar Bußgelder.

Transaktionsbezogene Begründung

Jedes Abwerbeverbot sollte eine klare Verknüpfung mit der konkreten Transaktion aufweisen: Goodwill, Know-how, Kundenbeziehungen, Schlüsselpersonal, eingespielte Teams oder Subunternehmerbeziehungen. Ein pauschal formuliertes, nicht auf das Zielunternehmen und die konkreten transaktionsrelevanten Parameter (welche eben das konkrete Abwerbeverbot begründen (sollen)) bezogenes Verbot läuft Gefahr, als kartellrechtlich unzulässig eingestuft zu werden. Es kann durchaus auch geboten sein ein Abwerbeverbot auf den Kreis der besonders schützenswerten Personen (sog. „Key Employees“) und das Management zu beschränken. Generell empfiehlt es sich auch in Bereichen, in denen z.B. bestimmte Berufsgruppen besonderen Einfluss als wertbildende Faktoren für die Bewertung der Zielgesellschaft haben dies klar in der Abwerbeverbotsklausel herauszuarbeiten.

Zeitliche, sachliche und räumliche Begrenzung

Die Nebenabredenbekanntmachung sieht Wettbewerbsverbote für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren (bei Übertragung nur des Geschäftswerts) bzw. drei Jahren (bei zusätzlicher Übertragung von Know-how) nach Vollzug der Transaktion vor. Die sachliche und räumliche Reichweite ist auf den aktuell ausgeübten oder zumindest konkret geplanten Tätigkeitsbereich und -gebiet des Zielunternehmens zu begrenzen. Diese Grenzen gelten gleichermaßen für Abwerbeverbote als eine spezielle Ausgestaltung der Wettbewerbsverbote. Zur besonderen Problematik bei Minderheitsbeteiligungen verweisen wir auf unseren ersten Beitrag.

Abwerbeverbote ausdrücklich regeln

Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein allgemeines Wettbewerbsverbot auch den Schutz vor Abwerbung oder Abzug von Mitarbeitern abdeckt. Die bessere (und sicherere) Praxis besteht darin, Abwerbeverbote ausdrücklich, präzise und eng begrenzt im Kaufvertrag zu regeln. Dabei sollte insbesondere zwischen aktivem Abwerben und bloßer Einstellung unterschieden werden: Eng gefasste Verbote aktiver Abwerbung sind regelmäßig weniger kritisch als reine Einstellungsverbote, die auch Initiativbewerbungen erfassen. Unsicherheiten und zu weite Formulierungen/Anwendungsbereiche gehen im Zweifel zulasten der Verwender.

Kreis der Verpflichteten eng bestimmen

Besondere Sorgfalt erfordert die Bestimmung des Personenkreises, der an das Wettbewerbs- oder Abwerbeverbot gebunden werden soll. Kartellrechtlich ist stets zu prüfen, ob die Bindung des jeweiligen Adressaten durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere bei mittelbar beteiligten Personen. Verbundklauseln und Zurechnungsmechanismen müssen sorgfältig geprüft werden, um eine überschießende Bindung von Schwestergesellschaften, Fondsstrukturen oder Organpersonen zu vermeiden, die nicht selbst am Transaktionswert partizipiert haben oder keinen Einfluss auf das veräußerte Geschäft haben.

Fazit

Das EuGH-Urteil reiht sich nahtlos in die verschärfte Durchsetzungspraxis gegenüber Abwerbe- und Wettbewerbsverboten ein. Es bestätigt, dass Abwerbeverzichtsvereinbarungen eine offensichtliche Beschränkung eines Wettbewerbsparameters darstellen, und liefert zugleich differenzierte Maßstäbe für die Beurteilung und mögliche Rechtfertigung solcher Vereinbarungen. 

Für M&A-Transaktionen bleibt allerdings die Nebenabredenbekanntmachung der zentrale Ausgangspunkt: Zulässig sind Wettbewerbs- und Abwerbeverbote jeweils nur, soweit sie mit der Durchführung der Transaktion unmittelbar verbunden und hierfür objektiv notwendig sind. Erneut hilft hier eine frühzeitige Einbindung erfahrener Berater, die Balance zwischen legitimem Transaktionsschutz und kartellrechtlicher Compliance sicher zu finden. Entscheidend ist nicht, ob eine Klausel transaktionspraktisch nützlich erscheint, sondern ob sie im konkreten Einzelfall erforderlich, verhältnismäßig und belastbar dokumentiert ist.

(EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 30.04.2026 – C-133/24

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