Wenn Chemikalien ins Grundwasser sickern – zur zivilrechtlichen Haftung für PFAS-Verunreinigungen des Grundwassers
Das Landgericht Baden-Baden hat durch Teil-Grund- und Teil-End-Urteil vom 13. April 2026 (Az.: 1 O 47/19) entschieden, dass der Stadtwerke Rastatt GmbH, in dem Verfahren vertreten durch GvW Graf von Westphalen, gegen ein Abfallunternehmen Schadenersatzansprüche wegen einer großflächigen Verunreinigung des Grundwassers mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen („PFAS“) dem Grunde nach zustehen. Das Urteil zeigt auf, dass derjenige, der Abfälle ungeklärt auf Felder bringt, für die Folgen haftet – auch wenn sich die Schadstoffe erst Jahre später im Grundwasser zeigen.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein regionales Entsorgungsunternehmen, nahm zwischen 2006 und 2008 über 100.000 Tonnen Papierfaserreststoffe aus der Papierindustrie gegen ein Entgelt von mehr als 1,5 Millionen Euro zur Verwertung an. Jedenfalls einige dieser Papierfabriken verarbeiteten auch Altpapiere und setzten hierbei Vorläufersubstanzen von PFAS ein, die sich durch Umwelteinflüsse zu PFAS-Verbindungen zersetzen können. Ohne vorherige Untersuchung vermischte sie die Abfälle mit Kompost und brachte das Gemisch als kostenlosen „Bodenverbesserer“ großflächig auf landwirtschaftlichen Flächen im Raum Rastatt aus – obwohl dies düngemittelrechtlich nicht zugelassen war und die Beklagte dies wusste.
Nach den Feststellungen der Kammer verursachte die Beklagte hierdurch eine großräumige Kontamination des Grundwassers mit PFAS-Substanzen. PFAS sind eine Gruppe ausschließlich synthetischer Chemikalien, die extrem stabil und wasser-, fett- sowie schmutzabweisend sind. Da sie sich in der Umwelt praktisch nicht abbauen, werden sie auch als „Ewigkeitschemikalien" bezeichnet. Sie werden in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt, etwa in Antihaftbeschichtungen, Outdoor-Kleidung, Lebensmittelverpackungen, Feuerlöschschaum und – wie im vorliegenden Fall – auch in der Papierindustrie, wo sie zur wasser- und fettabweisenden Beschichtung von Papier verwendet werden.
Durch Versickerung gelangten die PFAS-Chemikalien aus den Kompost-Papierfaser-Gemischen aus dem Oberboden in tiefere Bodenschichten und von dort aus in das Grundwasser. Da die betroffenen Flächen im Einzugsgebiet mehrerer Trinkwasserbrunnen der klagenden Stadtwerke Rastatt liegen, kam es in Folge der Aufbringung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung. Wegen der schwerwiegenden Grundwasserbelastung mussten die Stadtwerke 2013 eines ihrer Wasserwerke außer Betrieb nehmen, das erst im Jahr 2018 nach Installation einer Aufbereitungsanlage wieder nutzbar war; ein weiteres Wasserwerk konnte nur noch als Versuchsstation genutzt werden und fällt dauerhaft für die Trinkwassergewinnung aus.
Entscheidung
Die Kammer des Landgerichts Baden-Baden entschied, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und stellte die Ersatzpflicht auch für künftige Schäden fest. Das Gericht stützte die Haftung auf zwei Anspruchsgrundlagen:
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Den Stadtwerken steht ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung ihrer Gewässernutzungsrechte zu.
Die Kammer war überzeugt, dass die Beklagte die Grundwasserverunreinigung verursacht hat. Bei der Beweiswürdigung war entscheidend, dass auf den von der Beklagten beaufschlagten Flächen regelmäßig eine PFAS-Belastung mit grundstücksscharfer Abgrenzung festzustellen war, während Nachbarflächen unbelastet blieben. Zudem entspricht das Schadstoffspektrum im Grundwasser den Abbauprodukten von Vorläufersubstanzen aus der Papierverarbeitung.
Das beklagte Entsorgungsunternehmen hatte bestritten, dass die verwendeten Papierfasern Vorläufersubstanzen von PFAS enthalten hatten. Insoweit traf es nach der Würdigung der Kammer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Herkunft und Beschaffenheit der Papierabfälle. Eine sekundäre Darlegungslast kommt in Fällen in Betracht, in denen die Gegenseite einen wesentlich besseren Zugang zu den entscheidenden Informationen hat – etwa, weil es um Vorgänge geht, die sich ausschließlich in ihrem Betrieb abgespielt haben. In der Folge besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der in einem zivilgerichtlichen Verfahren eine Tatsache behauptet, diese auch darlegen und beweisen muss. So lag es in diesem Verfahren: Da nur die Beklagte Kenntnis über Herkunft und Beschaffenheit der Papierabfälle haben konnte, hätte sie substantiiert hierzu vortragen müssen. Trotz richterlicher Hinweise tat sie dies nicht – mit der Folge, dass der klägerische Vortrag als zugestanden gilt.
Da die Beklagte darüber hinaus nach den Feststellungen des Gerichts wusste, dass sie die Papierfaser-Kompost-Gemische nicht ausbringen durfte, handelte sie mindestens fahrlässig und demnach schuldhaft.
Anspruch aus § 89 Abs. 2 WHG
Die Beklagte haftet gegenüber den Stadtwerken außerdem aus der verschuldensunabhängigen Anlagenhaftung gemäß § 89 Abs. 2 WHG. Die zur Ausbringung verwendeten Miststreuer sind nach Auffassung der Kammer wassergefährdende Anlagen im Sinne der Vorschrift, da ihre bestimmungsgemäße Verwendung typischerweise die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich bringt.
Zur Feststellung, dass die Beklagte die Grundwasserbelastung herbeigeführt hatte, wendete die Kammer die Ursachenvermutung nach §§ 6, 7 UmweltHG analog an. Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, und sind keine realistischen alternativen Ursachen ersichtlich, so wird demnach vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Ursachenvermutung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei spät entdeckten Umweltverunreinigungen ein naturwissenschaftlicher Vollbeweis regelmäßig nicht zu führen ist. Im Fall Rastatt war die Ausbringung der Kompostgemische auf den Äckern geeignet, die Kontamination zu verursachen. Von der Beklagten angeführte mögliche anderweitige Schadensquellen, wie beispielsweise eine Verursachung der Bodenkontaminationen durch Flugbenzin, waren nach der Beurteilung eines Sachverständigen mit dem konkreten Schadensbild unvereinbar und daher auszuschließen.
Der Anspruch der Stadtwerke ist trotz des lange zurückliegenden Schadensgeschehens nicht verjährt. Bei Ansprüchen aus § 89 Abs. 2 WHG beginnt die Regelverjährung erst mit dem Ende des Schadstoffeintrags in das Grundwasser. Bei Stoffen wie PFAS kann dies stark verzögert sein – potenzielle Anspruchsgegner müssen daher mit langfristiger Haftungsexposition rechnen.
Ausblick
Über die Höhe des Schadensersatzes wird das Landgericht Baden-Baden noch in einem gesonderten Betragsverfahren entscheiden, das angesichts der komplexen Schadensberechnung eine weitere umfassende Beweisaufnahme erfordern dürfte. Das Grundurteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass Geschädigte in komplexen PFAS-Schadensfällen – wie auch in vergleichbaren Bodenkontaminationen – je nach Einzelfall insbesondere von einer verschuldensunabhängigen Haftung, einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners und einem späten Verjährungsbeginn profitieren können.

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