„Zuckersteuer“ – Bundesregierung plant Abgabe auf zuckergesüßte Getränke
Die Diskussion um eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ist nicht neu, hat aber in den vergangenen Wochen deutlich an Fahrt aufgenommen. Nun liegt die Entscheidung der Bundesregierung vor, eine solche ab 1. Januar 2028 einführen zu wollen. Der erste konkrete gesetzgeberische Schritt auf Bundesebene ist getan. Für Hersteller, Importeure und Händler von Erfrischungsgetränken besteht daher Anlass, sich frühzeitig mit den möglichen kommenden Auswirkungen zu befassen.
Entscheidung der Bundesregierung und Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Die Bundesregierung hat Ende April 2026 im Rahmen der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich beschlossen, eine Zuckerabgabe auf zuckergesüßte Getränke ab dem Jahr 2028 einzuführen. Der Beschluss erfolgte im Bundeskabinett als Teil einer umfassenden Finanz‑ und Gesundheitsreform.
Die Zuckerabgabe soll zusätzliche Einnahmen zur Entlastung der GKV generieren, insbesondere für Präventionsmaßnahmen. Ein eigenständiges Gesetz zur Ausgestaltung der Abgabe ist angekündigt, liegt aber bislang noch nicht als Gesetzentwurf vor. Aktuell existiert ein Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium, der die Einführung der Abgabe lediglich ankündigt. Das parlamentarische Verfahren (Einbringung in den Bundestag, Ausschussberatungen, Bundestags‑ und Bundesratsbeschluss) steht damit noch bevor.
Welche Produkte voraussichtlich betroffen sein werden
Nach derzeitigem Stand ist nicht mit einer pauschalen Besteuerung „zuckerhaltiger Lebensmittel“, sondern mit einer gezielten Belastung bestimmter Getränke zu rechnen. Voraussichtlich abgabenpflichtig sind alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die industriell hergestellt sind und zugesetzten Zucker enthalten, sofern ein bestimmter Zuckergehalt pro 100 ml überschritten wird. Dies dürfte Limonaden, Colas, Brausen, Energydrinks und ggf. bestimmte Eistees erfassen.
Voraussichtlich ausgenommen sollen reine Fruchtsäfte (trotz hohen natürlichen Zuckergehalts), Milch und Milchmischgetränke, Getränke ohne Zuckerzusatz bzw. unterhalb der Schwelle und Getränke, die ausschließlich mit Süßstoffen gesüßt sind, sein. Maßgeblich wird wohl – anders als beispielsweise im Verbrauchsteuerrecht – nicht die Zolltarifnummer sein, sondern die Zutatenliste, die Nährwertkennzeichnung und die Verkehrsauffassung des Produkts.
Verbrauchsteuer oder Sonderabgabe?
Nach dem derzeit erwarteten Konzept handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um eine klassische Verbrauchsteuer wie etwa die EU-weit erhobenen Alkohol- oder Tabaksteuern oder die nur in Deutschland erhobene Alkopopsteuer. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Zuckerabgabe als sog. Sonderabgabe mit Finanzierungs‑ und Lenkungsfunktion ausgestaltet werden wird, wodurch sie sich von einer klassischen Steuer unterscheiden würde, die zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet würde.
So wird sie in den offiziellen Publikationen als „Abgabe“ statt „Steuer“ bezeichnet. Die Einnahmen sollen anders als Steuern zudem zweckgebunden für Präventionsmaßnahmen in der GKV verwendet werden. Die Belastung soll primär auf Herstellerebene erfolgen, obwohl sie wirtschaftlich auf die Verbraucher abgewälzt werden könnte. Das Lenkungsziel besteht in der Anpassung der Rezeptur der Getränke zur Zuckerreduktion.
Voraussichtliche Erhebung der Abgabe
Nach dem noch zu konkretisierenden Erhebungssystem dürfte aller Voraussicht nach nicht der Endverbraucher abgabepflichtig werden, sondern derjenige, der das Getränk erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt. Das kann ein inländischer Hersteller, ein Lieferant aus einem anderen EU‑Mitgliedstaat oder ein Einführer aus einem Drittland sein. Geplant ist, soweit ersichtlich, also kein zoll‑ oder verbrauchsteuerrechtliches Erhebungsverfahren (kein EMCS, keine Steuerlager), sondern ein eigenständiges Abgabenregime mit regelmäßigen Abgabenerklärungen.
Die Höhe der Abgabe dürfte nach dem Zuckergehalt gestaffelt sein, wobei es eine abgabenfreie, eine untere und eine höhere Abgabenstufe geben dürfte. Die Details sind abzuwarten.
Geplant ist die Einführung zum 1. Januar 2028. Die lange Übergangszeit ist zur Anpassung von Rezepturen politisch gewollt.
Abgabenpflicht für Getränke aus dem Ausland
Für Einfuhren aus dem Drittland und Lieferungen aus dem EU-Ausland gilt, dass die Abgabe nicht an den Grenzübertritt, sondern an das Inverkehrbringen im Inland anknüpfen dürfte. EU‑Lieferanten und Drittlandseinführer würden also wie inländische Hersteller behandelt. Bei Drittlandsware erfolgt die Abgabenfestsetzung nicht im Zollverfahren, sondern nachgelagert über das Sonderabgabenrecht. Für ausländische Hersteller ohne Sitz in Deutschland wäre mit der Pflicht zur Benennung eines inländischen Vertreters zu rechnen.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Der Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten, insbesondere wird interessant werden, inwieweit die Interessen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie bei der Ausgestaltung der Abgabenpflicht im Detail berücksichtigt werden. Die Vorlage eines eigenständigen Gesetzentwurfs ist in den kommenden Monaten zu erwarten. Änderungen im parlamentarischen Verfahren (z. B. Ausnahmen, Schwellenwerte, Einbeziehung von Süßstoffen) sind nicht ausgeschlossen. Zudem dürfte die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Sonderabgabe intensiv diskutiert werden.
Potenziell betroffene Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten und ihr Produktportfolio prüfen (Zuckergehalt, Schwellenwerte), mögliche Rezepturänderungen im Hinblick auf die Abgabenbelastung bewerten, die mögliche Anpassung von Preis‑ und Lieferverträgen (Abgabenüberwälzung) bedenken, die interne Mengen‑ und Zuckergehaltsdokumentation vorbereiten und natürlich das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Dazu gehört aber auch, mögliche Rechtsschutzoptionen zu prüfen.

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