November 2017 Blog

Zulässigkeit der Wettbürosteuer: Auf die Bemessungsgrundlage kommt es an!

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dürfen Kommunen prinzipiell eine Wettbürosteuer erheben. Rechtswidrig ist eine solche Steuer aber dann, wenn die Veranstaltungsfläche des Wettbüros als Bemessungsgrundlage genommen wird. Die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist aus diesem Grund für unzulässig erklärt worden.

Sachverhalt

Vornehmlich in Nordrhein-Westfalen sind seit dem Jahr 2014 in verschiedenen Kommunen Wettbürosteuern eingeführt worden. Diese Abgabeform richtet sich an Betreiber von Wettbüros, in denen Sport- und Pferdewetten an Bildschirmen mitverfolgt werden können. Die Höhe der Wettbürosteuer knüpft in den meisten Fällen an die Größe der Betriebsfläche an: Je größer die Fläche, desto höher die Wettbürosteuer. Neben zusätzlichen Einnahmen versprechen sich die Kommunen von der Einführung der Wettbürosteuer die Bekämpfung von Suchtgefahren und – meist hinter vorgehaltener Hand – wohl auch häufig städtebauliche Zwecke (Verhinderung eines sog. Trading-Down-Effekts durch zu viele Wettbüros).

Gegen die Erhebung der Steuer durch die Stadt Dortmund klagten mehrere Wettbürobetreiber. Sie hielten die Wettbürosteuer aus mehreren Gründen für rechtswidrig und wandten sich sowohl gegen eine gemeindliche Wettbürosteuer im Allgemeinen als auch den Flächenmaßstab im Besonderen.

Entscheidung

Letztlich konnten sich die Kläger nur mit dem letztgenannten Einwand vor dem BVerwG durchsetzen. Im Ausgangspunkt lässt das Gericht keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, zu deren Erhebung die Kommunen grundsätzlich berechtigt sind. Nicht der Gewinn des Wettbürobetreibers, sondern der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro werde besteuert. Wie andere Vergnügungssteuern sei sie als indirekte Steuer zudem darauf angelegt, dass sie auf den Wettkunden als den eigentlichen Steuerträger abgewälzt werde. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen der bundesrechtlichen Sportwettensteuer und der kommunalen Wettbürosteuer liege auch keine finanzverfassungswidrige Doppelbelastung vor. Denn mit der Wettbürosteuer werde nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert, nämlich das Wetten in Wettbüros. Diese seien darauf angelegt, Kunden zum Verweilen einzuladen und zum Wetten – vor allem in Form von Livewetten – zu animieren. Damit verbunden sei eine erheblich erhöhte Suchtgefahr, die im Übrigen auch eine ungleiche Behandlung der Wettbüros mit bloßen Wettannahmestellen rechtfertige.

Gleichwohl verletzt nach Auffassung des BVerwG der als Bemessungsgrundlage gewählte Flächenmaßstab den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Denn eine Aufwand­steuer muss eine Bemessungsgrundlage wählen, bei welcher der Aufwand sachgerecht erfasst wird. Für eine Vergnügungssteuer sei der wirkliche individuelle Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab, im Fall der Wettbürosteuer also der Wetteinsatz. Praktikabilitätsbedenken könnten gegen eine solche Bemessungsgrundlage nicht durchgreifen, da auch die Sportwettensteuer anhand des Wetteinsatzes erhoben werde.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BVerwG dürfte dazu führen, dass in vielen Kommunen die Wettbürobesteuerung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ausgesetzt wird. Das Ende der Wettbürosteuer ist gleichwohl nicht mit dem Urteil verbunden. Denn das BVerwG weist den Kommunen den Weg, wie sie in rechtskonformer Art und Weise die Steuer erheben können, nämlich über die Bemessungsgrundlage des Wetteinsatzes. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit andere Maßstäbe rechtlich haltbar sind. So hat erst vor kurzem Bremen eine Wettbürosteuer eingeführt, die als Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der in den Wettbüros aufgestellten Bildschirme abstellt. Vor dem Hintergrund der hier besprochenen Entscheidung dürfte ein solcher Maßstab mehr als fraglich sein. Die Praxis wird sich nach alledem noch weiter mit dem hier vorgestellten Urteil zu beschäftigen haben – was freilich alles andere als vergnügungssteuerpflichtig ist.

(BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: 9 C 7.16 u. a.)

Dr. Michael Kleiber
Dr. Jan Felix Sturm
Rechtsanwälte am Standort Hamburg

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