Anerkennung von Fachanwaltsfortbildungen: DeutscheAnwaltAkademie erringt Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (Anwaltssenat) mit GvW Graf von Westphalen
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit einem heute veröffentlichten Urteil erstmals zu den Anforderungen an fachanwaltliche Fortbildungsveranstaltungen geäußert (AnwZ (Brfg) 46/13). Anlass war der Fall eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, der ein Seminar mit dem Titel „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ besucht hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer und der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatten das Seminar als nicht fortbildungstauglich für die Erhaltung der Fachanwaltsbezeichnung bewertet. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt letztinstanzlich zugunsten des Klägers entschieden hat. GvW Graf von Westphalen-Partner Prof. Dr. Christian Winterhoff hat den Kläger in dem Verfahren auch im Interesse des Seminarveranstalters DeutscheAnwaltAkademie vertreten und für ihn sowohl die Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof als auch das heute veröffentlichte Berufungsurteil erstritten.
Um eine erworbene Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führen zu können, muss sich ein Rechtsanwalt jährlich fortbilden. In welchem Verfahren und nach welchen inhaltlichen Maßstäben über die Anerkennung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden ist, war bislang allerdings nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, dass eine zur Pflichtfortbildung taugliche Veranstaltung dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung bereits vorhandener besonderer Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet dienen müsse. Dazu sei es nicht notwendig, dass eine Veranstaltung nur ein einziges Fachgebiet betreffe. Der Nachweis von Grundlagenkenntnissen, die bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt würden, reiche jedoch nicht aus. Anhand dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof das besuchte Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ als fortbildungstauglich für den Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilt. Die Fälle in diesem Gebiet spielten nämlich durchweg in der Öffentlichkeit und würden überdurchschnittlich häufig von zunächst unbeteiligten Personen wahrgenommen. Das Seminar vermittele auch mehr als die in Studium und Referendariat erworbenen Grundkenntnisse.
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