Graf von Westphalen berät Circus Krone bei Erfolg gegen Tierrechtsorganisation
Die Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V. hat die Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg (Az.: 324 O 355/11) zurückgenommen, mit dem die in einer Pressemitteilung des Circus Krone enthaltene Darstellung, dass PETA-Aktivisten Straftatbestände nicht scheuen, als zulässige Meinungsäußerung eingestuft worden ist. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig. Vorausgegangen war der Rücknahme der Berufung eine Hinweisverfügung des OLG Hamburg (Az.: 7 U 11/12), wonach die "Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte".
Circus Krone hatte in einem an verschiedene Redaktionen gerichteten Schreiben im Juni 2011 unter Bezugnahme auf PETA ausgeführt: "Diese sektenartigen Tierrechtsschutzorganisationen sind fanatisch agierende Aktivisten und scheuen sich nicht verbreitet sogar auf Straftatbestände zurückzugreifen, um ihre Ziele durchzusetzen [...]". Den daraufhin von PETA gestellten Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Verbotes der Äußerung, dass Aktivisten von PETA Straftatbestände nicht scheuen, hat die bundesweit renommierte Pressekammer des LG Hamburg auf den Widerspruch des Circus Krone zurückgewiesen.
Circus Krone konnte im Verfahren zahlreiche Anhaltspunkte für mögliche Straftaten von PETA-Aktivisten darlegen, so beispielsweise, dass gegen den zweiten Vorsitzenden von PETA im Zusammenhang mit einer früheren Kampagne wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eine Geldstrafe verhängt worden und dieses Verfahren in zweiter Instanz nur gegen die Auflage einer Zahlung in Höhe von 10.000 Euro eingestellt worden war. Ein wissenschaftlicher Berater der Tierrechtsorganisation bezichtigte sich in einem von ihm herausgegebenen Buch, er selbst sei "wegen Tierbefreiung teilweise inhaftiert" gewesen. Und ein fest angestellter PETA-Mitarbeiter hatte, wie Circus Krone im Verfahren darlegen konnte, in einem Interview über sich eingeräumt, er habe "genau genommen ... Hausfriedensbruch" begangen und mache das "seit 17 Jahren so". Das LG Hamburg dazu wörtlich: "Die bestehenden Anhaltspunkte dafür, dass Aktivisten ... 'Straftaten nicht scheuen', rechtfertigen eine kritische Auseinandersetzung, wie sie im vorliegenden Fall durch die Pressemitteilung erfolgte" und betont, dass der "Kern des Vorwurfs erkennbar der 'fanatische' Tierschutz ist".
"Das jetzt rechtskräftig gewordene Hamburger Urteil ist erfreulich klar und deutlich in seiner Begründung" kommentiert Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt des Circus Krone und Partner im Hamburger Büro der Sozietät Graf von Westphalen, die Entscheidung. "PETA ist eben keine Tierschutzorganisation, die Tieren in Not hilft, sondern eine selbsternannte Tierrechtsorganisation, die auf Medienarbeit setzt, um Millionenbeträge an Spenden einzuwerben", so Scheuerl weiter. "Das Hamburger Verfahren, in dem PETA jetzt zu Recht unterlegen ist, kann einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit über PETA und die Aktivisten leisten, die hinter dieser Organisation stecken." Dr. Scheuerl betont: "Solche radikalen Tierrechts- und Spendenorganisationen haben mit echten Tierschutzorganisationen wenig gemeinsam."
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