Großbetriebsregelung in Beitragssatzung rechtmäßig: Handelskammer Hamburg mit GvW Graf von Westphalen erfolgreich
Die Handelskammer Hamburg erhebt von ihren ca. 160.000 Mitgliedern gemäß ihrer Beitragsordnung gestaffelte Grundbeiträge. Für Betriebe ab einer jährlichen Umsatzgröße von 50 Mio. Euro ist ein Grundbeitrag von 9.500 Euro vorgesehen. Ein Mitgliedsunternehmen hielt die Großbetriebsregelung in der Beitragsordnung für rechtswidrig und wehrte sich gegen den Beitragsbescheid der Handelskammer.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage nun vollumfänglich abgewiesen und ist dabei der Argumentation der Rechtsanwälte der Kanzlei GvW Graf von Westphalen gefolgt (Urt. v. 14.5.2019 – 17 K 4458/18). Die angefochtene Regelung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren und daher verfassungsgemäß. Das Gericht hat der beklagten Handelskammer – entsprechend der geltenden Rechtsprechung (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 – OVG 1 B 98.10) – eine weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer Mitgliedsbeiträge zuerkannt. Bei Massengeschäften wie der Erhebung von Kammerbeiträgen seien Pauschalisierungen und Typisierungen in weitem Umfang zulässig. Auch der Beitragssprung sei unter diesem Aspekt hinzunehmen. Die Beitragshöhe steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht außer Verhältnis zu dem durch den Beitrag abgegoltenen Vorteil. Einen gerügten Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprizip hat das VG Hamburg daher ebenfalls verneint.
GvW Graf von Westphalen hat die Handelskammer Hamburg in diesem Verfahren durch die Hamburger Rechtsanwälte Prof. Dr. Christian Winterhoff und Dr. Jan Felix Sturm (beide Verfassungsrecht / Recht der Industrie- und Handelskammern) vertreten.
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