29 März 2022 Pressemitteilungen

GvW im KapMuG-Verfahren erfolgreich: Emissionsprospekt „HCI Deepsea Oil Explorer“ fehlerfrei

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der „HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. GmbH“ war fehlerfrei. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) in einem seit 2018 laufenden Kapitalanlagemusterverfahren (KapMuG) mit Musterentscheid vom 16.3.2022 (Az. 13 Kap 12/19) entschieden. Zugleich anerkannte nunmehr auch der 13. Zivilsenat des HansOLG die neue Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Gründungskommanditisten (vgl. hierzu GvW-Newsletter 04/2021 sowie GvW-Newsletter 01/2022) und entschied, dass die als Musterbeklagten auftretenden HCI-Gründungsgesellschafter und die HCI-Treuhandkommanditistin wegen des Vorrangs spezialgesetzlicher Prospekthaftungsvorschriften bereits nicht wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne passivlegitimiert waren. 

GvW hatte HCI-Gesellschaften erstmals im Jahr 2011 vor dem LG Hamburg wegen der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Prospekts vertreten und bereits damals mit dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftungsvorschriften vor der allgemeinen Prospekthaftung im weiteren Sinn argumentiert. In den Folgejahren konnte die Kanzlei zahlreiche Klagewellen vor dem LG Hamburg und dem HansOLG, die auch im Nichtzulassungsverfahren vor dem BGH erfolglos blieben, abwehren.

Im Jahr 2019 erfolgte dann eine letzte Klagewelle, die in das jetzt vom HansOLG entschiedene KapMuG-Verfahren mündete. Der Musterbeklagte und einige Beigeladene hatten zahlreiche (weitere) vermeintliche Prospektfehler geltend gemacht. Der Prospekt habe fehlerhaft dargestellt, dass eine sogenannte „Delay-in-Start-Up-Versicherung“ auch bei Eigenverschulden sämtliche Verzögerungsschäden übernehme, lautete u.a. die Begründung. Der 13. Zivilsenat des HansOLG entschied nunmehr zugunsten der von GvW vertretenen Musterbeklagten und wies sämtliche auf vermeintliche Prospektfehler gerichtete Feststellungsziele zurück.

Dabei bestätigte das Gericht auch ein zuvor ebenfalls von GvW erstrittenes Urteil des 11. Zivilsenats am HansOLG (Urt. v. 12.1.2018, Az. 11 U 185/15). Darin hatte der Senat entschieden, dass der Prospekt insbesondere in Bezug auf die Delay-in-Start-Up-Versicherung in nicht zu beanstandender Weise zutreffend aufgeklärt hat.

Gegenstand des Fondskonzepts war – auch heute hochaktuell – eine mehrstöckige Beteiligung an einer mobilen Tiefsee-Halbtaucher-Erkundungsplattform zur Erforschung von Öl- und Gasvorkommen auf See. Die Entscheidung ist auch für zahlreiche weitere Musterbeklagte, darunter Anlagenvermittler, Banken und Sparkassen, nach teils jahrelanger Rechtsunsicherheit von Bedeutung.

GvW hat die am KapMuG-Verfahren beteiligten HCI-Gesellschaften vertreten durch den Frankfurter Rechtsanwalt und Assoziierten Partner Stephen-Oliver Nündel.

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