Oberlandesgericht Stuttgart: Stalleinbrüche durch Tierrechtler bleiben als Hausfriedensbruch strafbar
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision eines Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in einem Geflügelstall mit einem jetzt den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 4. September 2018 verworfen. Damit ist die Verurteilung von zwei selbsternannten Tierrechtlern, die im Mai 2015 in einen Putenstall bei Schwäbisch Hall eingedrungen waren, um dort Videoaufnahmen zu beschaffen, rechtskräftig.
Die Täter, die zum Tatzeitpunkt im Mai 2015 an der Universität Tübingen tätig und Mitglied in einem radikal veganen Tierrechtsverein in Tübingen waren, hatten sich zusammengetan, um gemeinsam mit einer dritten Person, die bei dem Stalleinbruch Schmiere stehen sollte, in mehrere Ställe mit Putenhaltung einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen. Bereits im ersten Stall konnten sie von dem Landwirt gestellt und der Polizei übergeben werden. Nachdem die beiden Täter vom Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch vom Landgericht Heilbronn wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt worden waren, legten beide Täter Revision ein. Der Haupttäter, der zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, weil er den Landwirt mit CS Gas verletzt hatte, nahm seine Revision kurz darauf wieder zurück.
Das OLG Stuttgart hat in seinem jetzt den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) betont, dass die Verurteilung des Täters durch das Landgericht Heilbronn keinen Rechtsfehler ergeben hat. Eine klare Absage hat das Gericht damit jetzt auch höchstrichterlich den Versuchen der Täter erteilt, ihr Eindringen in den Stall mit tierschutzpolitischen Zielen zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.
„Wir freuen uns über die klare höchstrichterliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart“ kommentiert Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der Sozietät GvW Graf von Westphalen das Ergebnis des Strafverfahrens. Scheuerl, der auf Medienrecht spezialisiert ist, hat den geschädigten Landwirt als Nebenkläger vertreten. „Tierschutz ist eine Aufgabe, die von den Tierhaltern, dem Gesetzgeber und den zuständigen Veterinärämtern wahrgenommen wird. Für eine übergesetzliche Rechtfertigung von Straftaten von politisch anders denkenden Einzeltätern, die zur Beschaffung von Videoaufnahmen nachts in Ställe eindringen und strafbaren Hausfriedensbruch begehen, ist in unserem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat kein Raum.“
Instanzen:
AG Schwäbisch Hall – Urteil vom 21. April 2016 – 4 Ds 41 Js 15494/15 jug.
LG Heilbronn – Urteil vom 23. Mai 2017 – 7 Ns 41 Js 15494/15 jug.
OLG Stuttgart: Beschluss vom 4. September 2018 – 2 Rv 26 Ss 145/18
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