Ortsumgehung an B 49: Land Hessen mit GvW vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klagen einer Umweltrechtsvereinigung und der Betreiberin eines Reiterhofs gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 49 zur Ortsumgehung der Ortslagen Reiskirchen und Reiskirchen-Lindenstruth abgewiesen.
Die fachplanerische Abwägung zugunsten der Südumgehung anstelle der von den Klägerinnen bevorzugten Nordumgehung war rechtmäßig, urteilten die Richter in Kassel. Insbesondere sei die artenschutzrechtliche Betroffenheit ebenso angemessen berücksichtigt worden wie die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Betrieb des Reiterhofs.
Der VGH hat in seiner Entscheidung sämtliche Argumente der Klägerinnen widerlegt und ist der Argumentation des Landes Hessen gefolgt. Die Planfeststellungsbehörde habe auch aufgrund deutlich höherer Baukosten der Nordumgehung die Südumgehung planfeststellen dürfen, auch soweit sie für diese Nachteile für Natur und Landschaft festgestellt habe.
Auch in Bezug auf die Optimierung der Bundesstraße 49 als überörtliche Verkehrsachse mit der Südumgehung und die geplante Erweiterung der Gewerbe- und Wohngebietsflächen im Norden Reiskirchens haben die Richter keine Abwägungsfehler erkannt. Zudem sei die Fortführung des Reiterhofs auch mit der Südumgehung weiterhin möglich.
GvW Graf von Westphalen hat das Land Hessen als Beklagte in diesem Prozess durch Prof. Dr. Ulrich Hösch (Umwelt- und Planungsrecht) erfolgreich begleitet. Der Münchener GvW-Partner berät und vertritt das Land seit vielen Jahren im Fachplanungsrecht, zuletzt im Musterprozess zu den Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen vor dem Bundesverwaltungsgericht (mehr).
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