Pauschalgebühren für amtliche Kontrollen verfassungswidrig – GvW erwirkt Grundsatzurteil für die Futtermittelwirtschaft
Die Erhebung von Pauschalgebühren für amtliche Routinekontrollen der Futtermittelüberwachung in Niedersachsen ist rechtswidrig. Dies hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2017 in vier Berufungsverfahren (Az. 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17) entschieden.
Wie in der Vorinstanz haben die Richter grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Gebührenpflicht für futtermittelrechtliche Routinekontrollen. Das Land Niedersachsen hatte als erstes Bundesland eine solche auch für nicht anlassbezogene Kontrollen im Rahmen der routinemäßigen staatlichen Überwachung eingeführt.
Jedoch hält das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Struktur der Gebührenregelungen in der Niedersächsischen Gebührenordnung und insbesondere die Höhe der Pauschalgebühren für verfassungswidrig. Die pauschalen Gebührensätze seien mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Da sich die tatsächlichen Kontrollkosten je nach durchgeführter Amtshandlung erheblich unterscheiden, stellen unterschiedslose Pauschalgebühren eine Ungleichbehandlung dar, die nach Auffassung des Gerichts mit den nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen auch nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität zu rechtfertigen ist.
Der niedersächsische Verordnungsgeber muss nun handeln, weil weitere ca. 2.000 Verfahren vor den Niedersächsischen Verwaltungsgerichten anhängig sind.
Für die klagenden Unternehmen der Futtermittelwirtschaft haben die GvW-Anwälte Dr. Ronald Steiling und Saskia Soravia (beide Hamburg) die Urteile erstritten.
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