19 Dezember 2025 Pressemitteilungen

SCHUFA vor dem BGH erfolgreich

Der Bundesgerichtshof stärkt die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien: In ihrem Urteil haben die Karlsruher Richter entschieden, dass die Daten zu bereits erledigten Zahlungsstörungen nicht sofort gelöscht werden müssen (Urt. v. 18.12.2025, Az. I ZR 97/25).

Die Kanzlei GvW Graf von Westphalen hat die SCHUFA Holding AG in den vorausgegangenen Instanzen vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln vertreten. In der Revisionsinstanz war die Argumentation der SCHUFA aus den Vorinstanzen erfolgreich. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln insgesamt auf und verwies den Fall zur abschließenden Bewertung an das Berufungsgericht zurück. Das OLG Köln muss nun erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH entscheiden.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die von Vertragspartnern gemeldeten Negativdaten anders zu behandeln sind als Daten aus öffentlichen Registern. Die genehmigten Verhaltensregeln der Auskunfteien sorgen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich für einen angemessenen Interessenausgleich. Speicherfristen in Auskunfteien von drei Jahren seien zulässig, bei schnellem Ausgleich reichten 18 Monate. Die Richter bestätigten zudem die Auffassung, dass die sofortige Löschungspflicht des § 882e ZPO im konkreten Fall nicht greift.

GvW hat die SCHUFA Holding AG mit einem Team unter der Federführung von Dr. Axel von Walter bestehend aus Isabel Schmid-Raab, Michael Fischer, Mathias Baldauf, Sebastian Gutzeit und Friederike Meier (alle Datenschutz-Litigation, München) vertreten.

Bleiben Sie informiert

Sie wollen keine aktuellen Rechtsentwicklungen mehr verpassen? Und zu unseren Veranstaltungen eingeladen werden? Dann melden Sie sich gerne hier an.