11 November 2015 Pressemitteilungen

Zulässigkeit des Samplings vor dem Bundesverfassungsgericht – Kraftwerk setzt auf SCHLARMANNvonGEYSO und GvW Graf von Westphalen

Der jahrzehntelange Rechtsstreit um die Zulässigkeit des sog. Samplings beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht: Am 25.11.2015 verhandeln die Karlsruher Richter über die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Sampling einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Damals hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass das elektronische Kopieren kleinster Tonfetzen grundsätzlich urheberrechtswidrig ist.

Der spektakuläre Rechtsstreit, mit dem sich der Bundesgerichtshof mehrfach befasste (Urt. v. 20. 11. 2008 – I ZR 112/06 und Urt. v. 13. 12. 2011 – I ZR 182/11), geht in seinem Ursprung auf den Titel „Metall auf Metall“ von Kraftwerk zurück. Der Produzent des Songs „Nur Mir" übernahm unerlaubt eine kurze Tonfolge aus „Metall auf Metall", die dem gesamten Song unterlegt war (sog. „Sampling“). Dagegen wehrte sich Kraftwerk mit Erfolg – alle Instanzen sahen darin eine Rechtsverletzung: Der Produzent von „Nur Mir" habe in unzulässiger Weise eine Rhythmussequenz verwendet, die der Kraftwerk-Aufnahme „Metall auf Metall" entstammt. Dies sei nur dann zulässig, wenn ein durchschnittlich befähigter und ausgestatteter Musikproduzent nicht in der Lage sei, den Ausschnitt mit eigenen Mitteln nachzuspielen.

Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden. Gerügt wird insbesondere, dass der Bundesgerichtshof durch seine Urteile gegen das Grundrecht der Kunstfreiheit verstoßen habe.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Urheber- und Leistungsschutzrechten sein.
 
Kraftwerk hat für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht neben Ulrike Hundt-Neumann von SCHLARMANNvonGEYSO auch den Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Winterhoff von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen mandatiert.

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