4. BImSchV: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bzw. Entfallen des Genehmigungserfordernisses für kleine Elektrolyseure
Am 15. November 2024 wurden Regelungen zur Genehmigungsbedürftigkeit von Elektrolyseuren in die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen (BGBl. 2024 I Nr. 355); sie traten einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Aufnahme der Regelungen dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Industrieemissionsrichtlinie (IED).
Am 16. November 2024 ist die Novelle der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Kraft getreten, die für den weiteren Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur wichtig ist.
Fortan sind kleine Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 Tonnen Wasserstoff je Tag und einer elektrischen Nennleistung von weniger als fünf Megawatt von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. Der Verordnungsgeber möchte damit einen Beitrag zur Vereinfachung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren zur Erreichung einer zuverlässigen Versorgung Deutschlands mit grünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten leisten. Für Anlagen, die zwar unterhalb des 50 Tonnen-Schwellenwerts liegen und eine elektrische Nennleistung von fünf Megawatt oder mehr haben, ist gemäß der neuen Nr. 10.26.2 des 1. Anhangs zur 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG durchzuführen.
Anlass für die Änderung der 4. BImSchV ist die Novellierung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED), die am 15. Juli 2024 im EU-Amtsblatt erschienen ist. Die IED führte bislang Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff nicht explizit auf, sodass sie zu den „Anlagen zur Herstellung von anorganischen Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen“ (Nr. 4.2 lit. a des Anhangs I zur IED) zählten, die bei einer Nutzung im industriellen Umfang genehmigungspflichtig sind. Nach der Änderung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie werden Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von unter 50 Tonnen pro Tag von der Genehmigungspflicht nach der IED ausgenommen. Dies wird durch eine entsprechende Schwellenwertregelung im Anhang 1 der Richtlinie geregelt. Erst ab einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag unterfallen Elektrolyseure von nun an der IED und damit einem förmlichen Genehmigungsverfahren. Die Novellierung der IED wurde mit der Änderung der 4. BImSchV nun fristgerecht umgesetzt.