Einigung hinsichtlich der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten
Am 09.12.2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf Vereinfachungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) geeinigt. Die Anpassungen sollen die Anzahl der betroffenen Unternehmen reduzieren und die Umsetzung vereinfachen, ohne die Ziele der beiden Richtlinien vollständig aufzugeben.
Hintergründe der beiden Richtlinien
Beide Richtlinien sind Teil des Europäischen Green Deals und dienen als Instrumente, um den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wurde jedoch vielfach beklagt, dass die Rechtsakte insbesondere bei mittelständischen Betrieben zu hohen bürokratischen Belastungen führen.
Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen, im Lagebericht Informationen über die Nachhaltigkeit der Unternehmensaktivitäten anhand bestimmter Kriterien zu berichten. Dadurch sollen relevante Informationen über die Aktivitäten der Unternehmen öffentlich verfügbar werden. Die Richtlinie sollte ursprünglich für alle bilanzrechtlich großen Unternehmen gelten, die mindestens zwei von drei Schwellenwerten erreichen: 50 Mio. Nettoumsatzerlöse, 25 Mio. Bilanzsumme oder durchschnittlich 250 Mitarbeiter. Daneben sind betroffene Unternehmen auch verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen bei ihren ausländischen Muttergesellschaften anzufragen.
Die CSDDD hingegen sieht vor, dass Unternehmen bezogen auf ihre Lieferkette gewisse Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Betroffene Unternehmen müssen Risiken für Umwelt- und Menschenrechte in ihrer Lieferkette aufdecken sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen und einen Beschwerdemechanismus einrichten. Die CSDDD sollte ursprünglich für alle Unternehmen gelten, die im Durchschnitt mehr als 1000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen. Weiterhin sollte die Richtlinie auch für nach dem Recht eines Drittlands gegründete Unternehmen gelten, die in der EU einen entsprechenden Umsatz erzielen oder bestimmte Franchise- oder Lizenzsysteme betreiben.
Einigung über Anpassung im Trilog-Verfahren
Parlament und Rat haben sich nun im sog. Trilog-Verfahren auf eine Reduktion des Anwendungsbereichs beider Richtlinien sowie inhaltliche Anpassungen geeinigt.
- CSRD: Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der CSRD wird deutlich reduziert. Sie gilt nur noch für Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 1000 Beschäftigte haben und einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind ebenfalls nur noch betroffen, wenn diese die beiden Schwellenwerte überschreiten. Durch freiwillige Standards sollen zudem nachgelagerte Unternehmen vor umfangreichen Informationsanfragen geschützt werden. Ein noch einzurichtendes digitales Portal soll zudem weitere Hilfen bei der Umsetzung liefern.
- CSRD: Klarheit für berichtspflichtige Unternehmen
Bisher bestand eine gewisse Unsicherheit für Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) über bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte berichten mussten. Diese Unternehmen sollten eigentlich bereits seit 2024 als Teil der sog. ersten Welle unter die CSRD fallen, wofür jedoch bisher aufgrund der Verhandlungen die notwendigen Gesetze in den Mitgliedstaaten fehlen. Für die Unternehmen, welche bisher nach der NFRD berichten mussten, bleibt es bei einer Übergangsregelung. Die CSRD ist nach der Einigung nun für Geschäftsjahre ab 2027 anwendbar.
- CSDDD: Reduktion des Anwendungsbereichs
Entgegen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission haben sich Rat und Parlament darauf geeinigt, dass die CSDDD nur noch für Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR gelten soll. Daneben gilt die Richtlinie auch für Drittstaatsunternehmen, die einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR in der EU erzielen. Diese Unternehmen haben einerseits den größten Einfluss auf die Lieferketten, können andererseits aber auch am ehesten die Ressourcen zur notwendigen Analyse aufbringen. Die Mitgliedstaaten haben nach der Einigung bis 26.07.2028 Zeit für die Umsetzung der CSDDD, welche dann ab Juli 2029 für Unternehmen gelten soll.
- CSDDD: Beschränkung der Risikoanalyse
Die Kommission hatte noch vorgeschlagen, die Risikoanalyse auf den eigenen Geschäftsbereich, den Geschäftsbereich von Tochtergesellschaften sowie auf direkte Geschäftspartner zu beschränken. Die Einigung gibt den Unternehmen nun mehr Flexibilität, indem die Analyse nun nur noch auf die Schwerpunkte fokussiert werden muss, in denen Risiken und Verletzungen am wahrscheinlichsten auftreten. Hinsichtlich der Beurteilung müssen nicht mehr sämtliche Risiken einbezogen werden, sondern es kann ein allgemeinerer Scoping-Ansatz gewählt werden. Insgesamt soll sich die Analyse auch nur noch auf angemessene Informationen stützen, welche verfügbar sind, um die Belastung nachgelagerter Unternehmen durch Informationsanfragen zu reduzieren.
- CSDDD: Klimapläne und Haftung
Parlament und Rat haben auch Klimapläne aus der CSDDD gestrichen. Nach ursprünglichen Entwürfen sollten Unternehmen verpflichtet sein, einen Klimaplan zu entwickeln, mit dem das Unternehmen das 1,5 C Ziel des Pariser Klimaübereinkommens erreichen sollte. Diese Belastung entfällt nun mit der Einigung. Daneben wurde auch das Haftungsregime erneut angepasst und eine Harmonisierung in diesem Bereich aus dem Entwurf gestrichen. Es soll jedoch in Zukunft eine erneute Prüfung der Regelungen erfolgen.
Zusammenfassung und Ausblick
Die Einigung reduziert administrative Belastungen, ohne die Ziele der beiden Richtlinien vollständig aufzugeben und gibt Unternehmen mehr Zeit, ihre Compliance-Prozesse und Lieferkette anzupassen. Damit ist ein Großteil des sog. Omnibus-I Paketes beschlossen. Auch wenn viele Unternehmen nach der Einigung aus dem direkten Anwendungsbereich fallen, bleiben diese ein Kernstück des Green Deals und der Nachhaltigkeitsstrategie der EU.
Nach der politischen Einigung muss der finale Text nun von Parlament und Rat offiziell gebilligt und verabschiedet sowie im Gesetzblatt der EU veröffentlicht werden. Dies wird für die nächsten Wochen erwartet.
Für Unternehmen sind frühzeitige Vorbereitungen weiterhin entscheidend, um Risiken in der Lieferkette zu minimieren. Es empfiehlt sich die Zeit zu nutzen, um im Unternehmen die Lieferketten zu analysieren und eine Erfüllung der verbleibenden Sorgfaltspflichten strategisch zu planen. Auch nachgelagerte Unternehmen, die nun nicht mehr in den direkten Anwendungsbereich der beiden Richtlinien fallen, werden Informationsanfragen ihrer Kunden ausgesetzt sein und können von einer guten Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten und Kenntnis ihrer Risiken profitieren.

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