Aktuelles zum Recht der Syndikusanwälte
Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist einen Schritt weiter. Am 10.07.2015 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/5201) keine Einwände zu erheben. Der Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich im September 2015 beschließen. Den Syndikusanwälten soll dadurch eine Rückkehr ins anwaltliche Versorgungswerk ermöglicht werden.
Pflichtmitgliedschaft in gesetzlicher Rentenversicherung
Anfang 2015 hatte GvW bereits über die sozialrechtlich missliche Situation der etwa 40.000 Syndikusanwälte in Deutschland in Folge der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 berichtet. Abweichend von der bisherigen Rechtspraxis konnten sich Syndikusanwälte nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Vorliegender Beitrag gibt ein Update zu dieser Thematik.
Status der Syndikusanwälte
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung regelt die rechtliche Stellung der Syndikusanwälte, d.h. Juristen, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern anwaltlich beschäftigt sind. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt durch die örtliche Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit muss vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein. Die anwaltliche Tätigkeit ist auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Bei zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang sowie bei Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter besteht ein Vertretungsverbot. Die Vertretung in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren ist erlaubt.
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt auf Antrag. Sie bindet den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hat jedoch ein Klagerecht.
Vertrauensschutz
Syndikusanwälte, die über einen wirksamen früheren Befreiungsbescheid verfügen, genießen Vertrauensschutz. Sie müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Verkündung des Gesetzes die rückwirkende Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Rentenversicherung wird geleistete Sozialversicherungsbeiträge dann unmittelbar an das berufsständische Versorgungswerk erstatten.
Ohne Altbefreiungsbescheid oder besonderen Vertrauensschutz bedarf es zunächst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Wurden Pflichtbeiträge ins Versorgungswerk gezahlt, besteht ebenfalls rückwirkender Vertrauensschutz.
Handlungsbedarf
Aktuell besteht für Syndikusanwälte grundsätzlich kein Handlungsbedarf.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass viele Betroffene nach dem 03.04.2014 einen Befreiungsantrag gestellt hätten. Sie könnten den Antrag, den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bzw. eine erhobene Klage ohne jegliches Risiko zurücknehmen. Davon ist jedoch abzuraten: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, so dass den Vertrauensschutz betreffende Änderungen nicht ausgeschlossen sind.
Vorausschauend agieren sollten Arbeitnehmer, die demnächst eine Beschäftigung als Syndikusanwalt aufnehmen oder als Syndikus andere Tätigkeiten im Unternehmen ausüben werden. Sie sollten bei der Vertragsgestaltung die Kriterien berücksichtigen, welche die Rechtsanwaltskammern bei der Zulassungsentscheidung künftig zu beachten haben.
Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht