Januar 2016 Blog

Anforderungen an verjährungshemmende Güteanträge weiter verschärft

Anforderungen an verjährungshemmende Güteanträge weiter verschärft

Im Zusammenhang mit Rückabwicklungsbegehren wegen notleidender Kapitalanlagen wurden zum Zwecke der Verjährungshemmung in tausenden von Fällen Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht. Vielfach könnte dies rechtsmissbräuchlich erfolgt sein, so der Bundesgerichtshof. 

Kapitalanlagehaftung und Verjährung

Entwickelt sich eine langfristig eingegangene Kapitalanlage entgegen den Erwartungen der Anleger im Laufe der Jahre defizitär oder droht sogar der Totalverlust der Investition, kommt es in tausenden von Fällen zu Rückabwicklungsforderungen, die vielfach auf (vermeintliche) Aufklärungs- und Beratungsfehler beim Erwerb gestützt werden. Da dieser zumeist viele Jahre zurückliegt, spielt hier die Hemmung des Laufs der Verjährung eine zentrale Rolle zur Erhaltung etwaiger Anlegeransprüche. Denn nach Eintritt der Verjährung darf der in Anspruch Genommene dauerhaft auch eine geschuldete Leistung verweigern.

Hohe Hürden für Güteanträge

Neben der rechtzeitigen Einreichung einer gerichtlichen Klage führt grundsätzlich auch die Veranlassung der Bekanntgabe eines bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrags eben diese Verjährungshemmung herbei (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Von diesen Möglichkeiten wurde daher in der Vergangenheit tausendfach Gebrauch gemacht.

In der jüngeren Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch die Anforderungen, unter denen es zu einer Hemmung des Laufs der Verjährung kommt, zunehmend verschärft. So wurden bereits im August 2015 die inhaltlichen Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Güteanträgen deutlich verschärft (wir berichteten: GvW-Newsletter September 2015), was in zahlreichen anhängigen Verfahren Klageabweisungen zur Folge haben dürfte.

Hürden nun weiter erhöht

Nunmehr hat der 4. Senat des BGH mit Urteil vom 28.10.2016 klargestellt, dass auch ein ausreichend individualisierter Güteantrag dann keine Verjährungshemmung bewirken kann, wenn bereits vor Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren teilzunehmen. Dann nämlich stehe zugleich fest, dass der Zweck des Güteverfahrens, nämlich die Entlastung der Justiz und die Herstellung dauerhaften Rechtsfriedens durch konsensuale Konfliktlösung, nicht erreicht werden kann. Wer unter diesen Umständen gleichwohl zum Zwecke der Verjährungshemmung einen Güteantrag einreiche, handele daher rechtsmissbräuchlich mit der Folge des Weiterlaufens der Verjährungsfrist. Denn dem Antragsteller sei es in dieser Konstellation verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Etwaigen Ansprüchen droht damit die Verjährung. Im konkreten Fall hatte der spätere Antragsgegner dem Anleger und dessen anwaltlichen Beistand unmissverständlich klargemacht, dass der aufgrund der Vielzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nicht an einem Güteverfahren mitwirken werde.

Ausblick

In der gerichtlichen Praxis dürfte auch diese Entscheidung vielfach zu Klageabweisungen wegen eingetretener Verjährung etwaiger Anlegeransprüche führen. Mit seiner nunmehr deutlich restriktiven Rechtsprechung dürfte der BGH daher letztlich selbst für eine spürbare Entlastung der Justiz sorgen.

(BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14)

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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