Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts ist in Kraft getreten: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Der Bundestag hat das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Europäische Batterieverordnung (Batterie-VO) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 6. Oktober 2025 verkündet und trat größtenteils am 7. Oktober 2025 in Kraft.
Hintergrund
Die Batterie-VO (VO (EU) 2023/1542) gilt in wesentlichen Teilen seit dem 18. Februar 2024 und bildet seitdem europaweit den unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien. Die Batterie-VO hat damit zugleich die zuvor geltende Batterierichtlinie (RL 2006/66 EG) abgelöst, die durch das deutsche Batteriegesetz (BattG) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das BattG ist nunmehr durch das national geltende Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) weitestgehend aufgehoben und abgelöst worden. Das neue BattDG dient der Durchführung und Ergänzung der Batterie-VO und flankiert damit die europäischen Regelungen.
Wichtigste Regelungen im Überblick
Das BattDG stellt inhaltlich die Systematik auf die „neuen“ fünf Batteriearten um: Geräte‑, Niedervolt‑ (LV), Starter‑, Industrie‑ und Elektrofahrzeugbatterien. Damit sollen die Pflichten zielgenauer werden, etwa bei Rücknahme, Berichterstattung und Konformität.
Darüber hinaus erweitert das BattDG – in Ergänzung zur Batterie-VO – den Begriff des Herstellers. Danach gilt auch jeder Händler als Hersteller, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die ihrerseits nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Diese Regelung soll dazu beitragen, die Registrierungspflicht effektiv durchsetzen.
Im Einklang mit der Batterie-VO sieht das BattDG vor, dass Hersteller sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen haben oder – soweit sie diese Verpflichtung selbst wahrnehmen – selbst als Organisation für Herstellerverantwortung angesehen werden. Demgemäß kann die Pflicht zum Betrieb eines Rücknahmesystems nunmehr auch kollektiv durch die von der stiftung ear zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden. Die Abkehr von der im BattG noch geregelten Verpflichtung der Hersteller, ein eigenes Rücknahmesystem betreiben zu müssen, stellt dementsprechend eine wichtige Änderung dar.
Darüber hinaus konkretisiert das BattDG auch die Rücknahmepflichten der Händler. Diese sind nunmehr verpflichtet, vom Endnutzer sowohl Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien als auch Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
Im Übrigen schafft das BattDG nationale Vollzugsregeln, damit Konformitätsbewertung, Notifizierung und Marktüberwachung möglichst effektiv funktionieren und Übergänge für bestehende Registrierungen möglichst ohne Brüche gelingen können.
Schließlich legt das BattDG fest, dass Verstöße gegen Registrierungs‑, Rücknahme‑, Melde‑, Konformitäts‑ und Sorgfaltspflichten Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.
Fazit
Der deutsche Gesetzgeber kommt mit dem BattDG nicht nur seinem Regelungsauftrag aus der Batterie-VO nach, sondern formuliert bisweilen auch ambitioniertere Vorgaben, soweit ihm der hierfür erforderliche Spielraum zur Verfügung steht.
Für die Praxis bedeutet dies: Produktportfolios den neuen Kategorien zuordnen, Registrierungen und Bevollmächtigungen prüfen und anpassen, Beteiligung an zugelassenen Organisationen vertraglich und finanziell absichern, Berichts‑ und Informationspflichten einrichten, Kennzeichnung und Konformität im Einklang mit dem neuen Batterierecht gestalten.

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