Arbeitnehmer-Überwachung durch Detektiv nur in engen Grenzen erlaubt
Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter heimlich von einem Detektiv beobachten lassen, wenn er Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit hat? Nur wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Andernfalls droht dem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entscheiden.
Zum Sachverhalt
In einem jüngst entschiedenen Fall meldete sich die Sekretärin der Geschäftsleitung ab dem 27. Dezember 2011 arbeitsunfähig krank, zunächst wegen Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Telefonisch teilte die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber zuvor mit, sie leide nun an einem Bandscheibenvorfall. Dies glaubte der Geschäftsführer nicht und beauftragte einen Detektiv mit ihrer Observation. Der Detektiv überwachte die Mitarbeiterin daraufhin an vier Tagen zwischen Mitte und Ende Februar 2012 verdeckt. Dabei fertigte er Fotos und Videoaufnahmen an, die die Mitarbeiterin unter anderem zusammen mit ihrem Mann und Hund vor dem Privathaus und bei einem Gang zum Waschsalon zeigten. Der dem Arbeitgeber schließlich übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Mitarbeiterin erhielt davon Kenntnis und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr eine Geldentschädigung von EUR 1.000 zu.
Das Urteil des BAG
Das BAG bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz und entschied, dass die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig gewesen sei. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv mit der Überwachung des Mitarbeiters beauftragt, handele rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Im Streitfall lagen nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts keine konkrete Tatsachen vor, die den Arbeitgeber dazu hätte veranlassen dürfen, an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert worden, dass sie von zwei unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Schmerzensgeldhöhe von „nur“ EUR 1.000 sei revisionsrechtlich nicht nach oben zu korrigieren, da sie sich noch im Rahmen des richterlichen Ermessens bewege.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des BAG zeigt, dass bei der Observation von Arbeitnehmern Vorsicht geboten ist. Nur konkrete Verdachtsmomente, etwa eine angekündigte Krankheit oder konkrete Hinweise von Kollegen, der rückenkranke Arbeitnehmer sei zum Skifahren aufgebrochen, rechtfertigen gegebenenfalls die Einschaltung eines Detektivs. Ein Arbeitgeber sollte die Tatsachen, auf die sich der Verdacht gegen den Mitarbeiter stützt, dokumentieren, bevor er einen Detektiv mit dessen Überwachung beauftragt. Anderenfalls läuft der Arbeitgeber in Gefahr, sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig zu machen. Zudem setzt sich der Arbeitgeber bei einer unzulässigen Überwachung dem Risiko aus, dass die Observationsergebnisse in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.
Die Frage, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG in dem Urteil offen gelassen. Allerdings hat das BAG bereits in früheren Entscheidungen betont, dass eine verdeckte Videoüberwachung eines Mitarbeiters nur als letztes Mittel zulässig ist. Es spricht daher vieles dafür, dass das hier gewählte Mittel einer heimlichen Videoaufzeichnung auch im Falle einer gerechtfertigten Krankenkontrolle unverhältnismäßig gewesen wäre. Von einer Videoüberwachung zur Aufdeckung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist daher regelmäßig abzuraten.
(BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13)
Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt