Januar 2022 Blog

Architekten­vertrag - Teil­abnahme­verein­bar­ungen nach Leis­tungs­phase 8 wei­ter­hin zu­lässig?

Zum 01.01.2018 wurde das Bauvertragsrecht umfassend geändert. In § 650s BGB wurde eine Normierung der Teilabnahme von Planerleistungen aufgenommen. Die Neuregelung eröffnet dem Planer nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers die Möglichkeit, die Teilabnahme der bis dahin erbrachten Planerleistungen zu verlangen. Der Gesetzgeber wollte insgesamt einen Gleichlauf der Verjährungsfristen erreichen.

Die Vertragspraxis sah regelmäßig – häufig in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Möglichkeit der Teilabnahme erst nach Fertigstellung der Leistungsphase 8 vor. Vor dem Hintergrund des neu eingeführten § 650s BGB stellt sich nun die Frage, ob eine solche Vereinbarung weiterhin zulässig ist.

Für Altfälle sind Vereinbarungen weiterhin zulässig

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Jena wurden solche Vereinbarungen für vor dem 01.01.2018 geschlossene Verträge weiterhin als zulässig erachtet.

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Architekt im Jahr 1999 mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Die Vertragsbedingungen eröffneten dem Planer die Möglichkeit einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8. Auf die Teilschlussrechnung des Auftragnehmers zahlte der Auftraggeber ohne Vorbehalt, obwohl eine Grundleistung der Leistungsphase 8 (Auflisten der Gewährleistungsfristen) noch nicht erbracht war. Mehr als 12 Jahre nach Zahlung der Schlussrechnung machte der Auftraggeber Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln, die auch auf vertraglichen Pflichtverletzungen des Architekten beruhten, geltend.

Das OLG bestätigte die bislang einhellige Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist und kommt folgerichtig zu dem Ergebnis, dass sämtliche Ansprüche des Auftraggebers verjährt waren. Mit der vorbehaltlosen Zahlung der Teilschlussrechnung hatte der Auftraggeber - trotz fehlender Grundleistung der Leistungsphase 8 - konkludent die Abnahme erklärt und damit die Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen als vertragsgerecht akzeptiert. Folglich begannen ab diesem Zeitpunkt auch die Gewährleistungsfristen für die abgenommenen Leistungen zu laufen.

Hinweise für die Praxis

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Vertragsbedingungen des Auftraggebers die eine Teilabnahme erst nach Fertigstellung der Leistungsphase 8 vorsehen oder gänzlich ausschließen, dürften für nach dem 01.01.2018 geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge unwirksam sein. Eine solche Klausel ist mit dem Grundgedanken des § 650s BGB (Gleichlauf der Verjährungsfristen von Architekt und Bauunternehmer) nicht mehr vereinbar, da der Zeitpunkt der Teilabnahme hinausgezögert wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Architekten nach Abnahme der Leistungen des Unternehmers die in der Leistungsphase 8 zu prüfenden Schlussrechnungen der Baubeteiligten wie so häufig noch nicht vorliegen. Diese Benachteiligung dürfte zur Unwirksamkeit der Klausel führen, auch wenn eine gerichtliche Entscheidung hierzu bislang nicht vorliegt.

Für vor dem 01.01.2018 geschlossene Verträge ist dagegen eine solche Vereinbarung weiterhin wirksam. Mit der Folge, dass in der vorbehaltlosen Zahlung der (Teil‑)Schlussrechnung eine konkludente Teilabnahme auch für nicht erbrachte Leistungen zu sehen ist. Voraussetzung ist allerdings eine ordnungsgemäße Schlussrechnung, wobei die Bezeichnung als solche nicht zwingend erforderlich aber dennoch ratsam ist. Entscheidend kommt es darauf an, dass der Auftragnehmer seine Leistungen für den Empfänger der Schlussrechnung erkennbar abschließend berechnen will. Vorbehaltlose Zahlungen auf eine (Teil-)Abschlagsrechnung enthalten dagegen keine konkludente Erklärung, die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren. Hier bedarf es weiterhin regelmäßig einer gesonderten Abnahmeerklärung.

(OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 204/19: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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