März 2025 Blog

Auslandszustellung nach China zu langwierig und unsicher: LG Frankfurt bewilligt öffentliche Klagezustellung

Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main verspricht eine reguläre Klagezustellung in die Volksrepublik China wegen ihrer langen Dauer und Unsicherheit keinen Erfolg im Sinne des § 185 Nr. 3 Alt. 2 ZPO mit der Folge, dass die Zustellung nach Ablauf von einem Monat ab Bekanntmachung als bewirkt gilt. Dies stellt nicht nur bei Klagen mit Verjährungsproblematik eine erhebliche Erleichterung für die Praxis dar.

Problematik

Wer schon einmal bestehende Ansprüche gegen Unternehmen mit Sitz in China nicht auf einvernehmlichen Weg durchsetzen konnte, kennt die sich daran anschließende Situation: Lohnt sich der praktische und finanzielle Aufwand einer Klageerhebung, wenn der Prozessgegner in China verklagt werden müsste? Würde eine drohende Verjährung dadurch zuverlässig gestoppt werden können? 

Diese Fragen wird sich auch die Klagepartei des dem LG Frankfurt am Main vorgelegten Falls gestellt haben und sich für ein Vorgehen nach §§ 185 Nr. 3, 186 ZPO entschieden. Gegenüber dem Gericht hat sie dargelegt, dass eine normale Auslandszustellung nach China nicht stets gelinge und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nehme. 

Entscheidung

Damit stieß die Klagepartei beim Landgericht offensichtlich auf offene Ohren: Diese Erfahrung hatten nämlich bereits weitere deutsche Gerichte und auch das erkennende Gericht selbst gemacht. Das Landgericht sah hierdurch das Gebot der Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes beeinträchtigt, da dieser in angemessener Zeit zu erlangen sein müsse. Keinen Erfolg verspreche die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden könne. 

Unter Berücksichtigung der Interessen des Prozessgegners, namentlich dessen Rechts auf rechtliches Gehör, habe die erforderliche Abwägung ergeben, dass die Interessen der Klagepartei auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör überwögen. Zum Schutz der Beklagtenpartei wurde der Klagepartei jedoch aufgegeben, erstere über die öffentliche Zustellung über die ihr bekannten informellen Kontaktwege zu informieren.

Praxishinweis

Der erfreuliche Beschluss des LG Frankfurt am Main ist als Bewilligung der öffentlichen Zustellung unanfechtbar und bietet Anspruchstellern eine willkommene Hilfestellung bei dem Versuch, ihr Recht gegen einen im fernen China sitzenden Schuldner durchzusetzen und verdient uneingeschränkt Nachahmung.

(LG Frankfurt a.M. Beschl. vom 15.01.2025 – Az. 2-06 O 426/24)

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