November 2013 Blog

Banken haben keinen Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen eine Bank beim Tode eines Kunden wählen kann, ob sie von den Erben zur Klärung der Rechtsnachfolge einen Erbschein verlangt oder nicht, sind unwirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2013 entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die beklagte Sparkasse hatte – wie viele andere Banken und Sparkassen auch – eine Klausel verwendet, die ihr ein solches Wahlrecht einräumte. Von dem klagenden Verbraucherschutzverband war sie deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Die bisher herrschende Meinung in der juristischen Literatur hatte versucht, solche Klauseln zu retten, indem dafür plädiert wurde, die Klauseln so auszulegen, dass die Bank ihre Entscheidung („kann“) nach billigem Ermessen treffen muss.

Der BGH hat diese Klausel nun abweichend hiervon für unwirksam erklärt, weil es „unangemessen“ sei, auch in unproblematischen Fällen vom Kunden die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, und weil dies auch „unnütze Kosten“ für den Kunden verursache.

Praxisfolgen

Jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Erben ihr Erbrecht durch ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag nachweisen können, können Banken daher nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob dies auch dann gilt, wenn die Erben zwar kein notariell beurkundetes, aber ein handschriftliches Testament des verstorbenen Kunden vorlegen können, ist noch nicht endgültig geklärt, und wird in ersten Anmerkungen zu dieser Entscheidung unterschiedlich beantwortet.

Im Ergebnis führt das Urteil des BGH somit dazu, dass die Abwicklung von Erbschaften für Erben in vielen Fällen einfacher und günstiger wird. Das Urteil wurde daher sowohl in der Tagespresse als auch in der juristischen Fachliteratur durchwegs begrüßt.

(BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – Az. XI ZR 401/12)

Dr. Daniel Komo, LL.M. (Bristol), Rechtsanwalt und Notar

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!