Oktober 2025 Blog

„Snapback“: Wiedereinführung von Iran-Sanktionen

Im Zuge des sogenannten „Snapback“-Mechanismus wurden seit vielen Jahren ausgesetzte bzw. aufgehobene Iran-Sanktionen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union nunmehr wieder in Kraft gesetzt.

Auf Initiative der E3-Staaten Deutschland, Frankreich und Großbritannien sind seit Sonntag wieder internationale Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) gegen Iran in Kraft. Grund dafür sind die anhaltenden Verstöße Irans gegen den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA). Die E3-Staaten hatten am 28. August 2025 den „Snapback“-Mechanismus ausgelöst. Dieser setzte eine 30-tägige Frist in Gang, nach deren Ablauf nun zuvor aufgehobene Iran-Sanktionen der UN wiedereingesetzt wurden. Seit Anfang dieser Woche sind damit auch die zuvor aufgehobenen Sanktionen der Europäischen Union (EU) im Zusammenhang mit den nuklearen Aktivitäten des Irans wieder in Kraft. Der Rat der Europäischen Union (Rat) hatte nach der Wiedereinführung der UN-Sanktionen beschlossen, auch die aufgrund des JCPOA aufgehobenen EU-Sanktionen erneut zu verhängen. Grundlage hierfür ist der Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025, umgesetzt durch Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran-Embargo-VO). Die wieder eingeführten Maßnahmen umfassen sowohl diejenigen, die vom UN-Sicherheitsrat seit 2006 mit aufeinanderfolgenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrats verabschiedet und automatisch in EU-Recht umgesetzt wurden, als auch autonome Maßnahmen der EU.

Was ist der Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)?

Der JCPOA ist das Wiener Atomabkommen, auch bekannt als Iran Nuclear Deal, zwischen dem Iran und Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den USA, Russland und China. Er wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig durch Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 gebilligt. Der JCPOA zielt darauf ab, das iranische Atomprogramm einzuschränken und durch die Verhinderung der Verbreitung von iranischen Atomwaffen den Weltfrieden und die internationale Sicherheit insgesamt zu stärken. Im Gegenzug dazu wurden internationale Sanktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm aufgehoben. Dies betraf auch die mit Beschluss 2012/35/GASP am 23. Januar 2012 vom Rat neu beschlossenen EU-Sanktionen und restriktive Maßnahmen gegen Iran, die mit der Iran-Embargo-VO vom 23. März 2012 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt wurden. Andere Sanktionen im Zusammenhang mit Raketenentwicklung, Terrorismus und Menschenrechten blieben hingegen auch weiterhin bestehen.

Der JCPOA ist für die diplomatischen Bemühungen zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen im Iran von elementarer Bedeutung. Kernelemente des JCPOA sind Beschränkungen für das iranische Atomprogramm wie beispielsweise die Reduzierung des Einsatzes von Zentrifugen, die Begrenzung der iranischen Anreicherung von Uran auf einen Anreicherungsgrad von maximal 3,67 Prozent, die Reduzierung der iranischen Vorräte an angereichertem Uran auf 300 kg sowie die Überwachung des Abbaus, der Produktion und anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm durch die International Atomic Energy Agency (IAEA). Seit 2019 hat sich Iran jedoch kontinuierlich über die Beschränkungen und Verpflichtungen aus dem JCPOA hinweggesetzt.

Auslösung des Snapback-Mechanismus am 28. August 2025

Die UN-Resolution 2231 (2015) sieht unter Ziffer 11 für den Fall, dass Iran seinen Verpflichtungen aus dem JCPOA nicht nachkommt, einen sog. Snapback-Mechanismus zur Wiedereinführungen der aufgehobenen UN-Nuklearsanktionen gegen Iran vor. Der Snapback-Mechanismus wird durch Mitteilung eines JCPOA-Teilnehmerstaats über eine Angelegenheit, die nach Ansicht dieses Staates eine erhebliche Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem JCPOA darstellt, ausgelöst. Durch Auslösung des Snapback-Mechanismus wird eine 30-tätige Frist in Gang gesetzt, nach der zuvor durch den JCPOA aufgehobene UN-Sanktionen wiedereingesetzt werden, sofern der UN-Sicherheitsrat keine neue Resolution annimmt, mit der die Aufhebung der Iran-Sanktionen weiterhin in Kraft bleibt.

Die Möglichkeit, die UN-Sanktionen wieder in Kraft zu setzen, sollte nach dem JCPOA und Ziffer 8 der UN-Resolution 2231 (2015) im Oktober 2025, zehn Jahre nach dem Tag der Annahme des JCPOA, auslaufen. Im Juli 2025 hatten die E3-Staaten ein Angebot für die Verlängerung von Resolution 2231 (2015) und des darin enthaltenen Snapback-Mechanismus vorgelegt und im Gegenzug dazu an Iran Forderungen im Zusammenhang mit dem JCPOA gestellt, die von Iran jedoch nicht erfüllt wurden. Am 28. August 2025 hatten die E3-Staaten daher durch Mitteilung an den UN-Sicherheitsrat und im Einklang mit Ziffer 11 der Resolution 2231 (2015) den Snapback-Mechanismus ausgelöst und die 30-tägige Frist zur Wiedereinführung der aufgehobenen UN-Sanktionen in Gang gesetzt. Nachdem der UN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin auszusetzen, sind diese gemäß Nr. 37 des JCPOA wiedereinzuführen. Im Einklang mit Nr. 37 des JCPOA wurden daher die Bestimmungen der Resolutionen 696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007),1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des UN-Sicherheitsrats, die Grundlage der UN-Nuklearsanktionen gegen Iran sind, wiedereingeführt.

Änderung der Iran-Embargo-VO zur Wiedereinführung aufgehobener EU-Sanktionen

Mit Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025, umgesetzt durch Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September zur Änderung der Iran-Embargo-VO hat die Europäische Union nunmehr auch ihre durch den JCPOA aufgehobenen Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft gesetzt.

Zusätzlich dazu wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1982 des Rates vom 29. September 2025 zur Durchführung der Iran-Embargo-VO deren Anhang VIII geändert und dadurch die Liste der vom die vom UN-Sicherheitsrat bzw. vom UN-Sanktionsausschuss gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen angepasst. Gleichzeitig wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 des Rates vom 29. September 2025 auch Anhang IX der Iran-Embargo-VO geändert und durch diese Änderung die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen angepasst, die seitens der EU mit Finanzsanktionen belegt sind. Den gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen dürften keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (hierzu zählen insbesondere auch alle Handelswaren) unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Die Änderungen sind seit dem 29. bzw. 30. September 2025 in Kraft. 

Was die Änderung der Iran-Embargo-VO für Unternehmen bedeutet

Mit der Änderung der Iran-Embargo-VO gehen für Unternehmen wesentliche Verschärfungen in Bezug auf güterbezogene Sanktionen wie Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote und auch Dienstleistungsverbote sowie Genehmigungspflichten einher. Daneben wurden Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen und Verkehrsbeschränkungen eingeführt. Dies betrifft insbesondere folgende Verbote und Genehmigungspflichten der Iran-Embargo-VO:
 

  • in Bezug auf die in Anhang I und II gelisteten Güter und Technologien (insb. Dual-Use-Güter und sonstige nuklearrelevante Güter) ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 2), Einfuhrverbot (Art. 4) sowie Dienstleistungsverbot und Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 5);
  • in Bezug auf die in Anhang IIa gelisteten nuklearrelevanten Güter und Technologien eine Genehmigungspflicht (Art. 3);
  • in Bezug auf die in Anhang VI und VIa gelistete Schlüsselausrüstung und -technologie im Energiebereich ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 8) sowie Dienstleistungsverbot und Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 9);
  • in Bezug auf die in Anhang VIb gelistete Marine-Schlüsselausrüstung und -technologie ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 10a) sowie Dienstleistungsverbot und Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 10b);
  • in Bezug auf die in Anhang VIIa gelistete Unternehmenssoftware ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 10d) sowie Dienstleistungsverbot und Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 10e);
  • in Bezug auf Rohöl und Erdölerzeugnisse (Anhang IV) ein Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbot sowie Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und Versicherungen (Art. 11);
  • in Bezug auf petrochemische Erzeugnisse (Anhang V) ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot sowie Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und Versicherungen (Art. 13);
  • in Bezug auf Erdgas ein Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbot (inkl. Verbot von Tauschgeschäften) sowie Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln, Finanzhilfen und Versicherungen (Art. 14a);
  • in Bezug auf in Anhang VII gelistetes Gold, Edelmetalle und Diamanten ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr sowie der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung (Art. 15);in Bezug auf Anhang VIIb (Grafit, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse) ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 15a), sowie Dienstleistungsverbot und Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 15b);
  • in Bezug auf Banknoten und Münzen iranischer Währung ein unmittelbares und mittelbares Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot (Art. 16).
     

Die Änderungen sehen jedoch in einzelnen Fällen auch Ausnahmen vor. Insbesondere gelten einige der dargestellten Verbote nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 und damit vor Inkrafttreten der Änderungen geschlossen wurden und deren Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 erfolgt ist (sog. Altvertragsregelung). Die Regelung dient dem Schutz von Unternehmen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wiedereinführung der Sanktionen ad hoc erfolgt ist. Außerhalb dieser Regelung gibt es für Unternehmen jedoch keine Übergangszeit. Unternehmen sollten daher ihre Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Iran unmittelbar überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. 
 

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