Januar 2024 Blog

Bei schadensträchtiger Ausführung: Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail, auch bei Doppelbeauftragung

Plant ein Architekt eine erforderliche Bauwerksabdichtung nicht bis ins kleinste Detail und ist das Bauwerk deshalb undicht, liegt eine mangelhafte Planung vor. Dies gilt auch, wenn der mit der schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes beauftragte Generalunternehmer ebenfalls mit einer Detailplanung beauftragt war.

Die vorstehend aufgeführten Grundsätze bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner hier besprochenen, jüngsten Entscheidung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt

Das streitgegenständliche Bauwerk war gegen drückendes Wasser zu schützen. Dies mittels eines Weiße-Wanne Elements mit Ringdrainage um die Gebäude. Das unter anderem mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekturbüro plante die hierzu auszuführende Leistung ohne die durchgängige Darstellung von Blechen zur Abdichtung von Arbeitsfugen, ohne detaillierte Darstellung von Anschlüssen und Fugen, ohne Hinweis auf erforderliche Dichtbänder und ohne hinreichende Sonderplanung der abweichend von DIN 4095 auszuführenden Ringdrainage. Gegen die streitigen, aber sachverständig festgestellten Defizite der Planung verteidigte sich das beklagte Architekturbüro auch mit dem Argument, eine Detailplanung hätte von dem nachträglich beauftragten Generalunternehmer erstellt werden müssen. Dieser wurde mit der schlüsselfertigen Herstellung der Gebäude samt Detailplanung beauftragt.

Entscheidung

Das Architekturbüro haftet für die Kosten der nachträglichen Mangelbeseitigung am Bauwerk. Zunächst führt das Gericht anschaulich nochmals die Anforderungen an die Detailliertheit einer Ausführungsplanung auf. Hiernach bestimmt sich der erforderliche Detaillierungsgrad einer Ausführungsplanung nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen.

Auch die zeitlich spätere Beauftragung des Generalunternehmers damit, die streitgegenständlichen Gebäude schlüsselfertig zu erstellen und dabei auch „die weitere Projektbearbeitung mit Detailplanung“, sowie die Dränarbeiten, durchzuführen, ändert die vorstehend dargestellten Leistungspflichten des Architekturbüros nicht. Zwar konnte im vorliegenden Fall durchaus eine Doppelbeauftragung detaillierter Planungen der auszuführenden Bauwerksabdichtung angenommen werden. Allerdings verneinte das Gericht einen späteren Wegfall der entsprechenden Leistungspflichten im Verhältnis des Auftraggebers zum Architekturbüro aufgrund der weiteren Beauftragung einer Detailplanung gegenüber dem Generalunternehmer. Das Architekturbüro durfte hieraus nicht schließen, dass der Auftraggeber durch die Beauftragung des Generalunternehmers gleichzeitig die Leistungspflichten des Architekturbüros beschränken wollte, zumal die Vergütungsansprüche des Architekturbüros nicht reduziert wurden.

Weiter wies das Gericht die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes zurück und stellte klar, dass sich dieser Einwand nur auf die Beseitigung von Mängeln am eigenen Werk beziehen kann, aus Sicht des beklagten Architekturbüros also nur auf die Kosten der Nachbesserung der eigenen, mangelhaften Planung. Hinsichtlich der dadurch entstandenen Mangelfolgeschäden in Form der notwendigen Kosten für die Beseitigung der im Bauwerk bereits verkörperten Planungsmängel greift die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten gerade nicht.

Praxishinweis

Das hier besprochene Urteil zeigt erneut, dass Planer sich bei Erstellung einer Ausführungsplanung jedenfalls hinsichtlich schadensträchtiger Leistungen keinesfalls auf die Sachkunde ausführender Unternehmen verlassen dürfen, sondern gegebenenfalls auch kleinste Details planerisch vorgegeben müssen. Bestehen aufgrund einer Doppelbeauftragung solcher Leistungen Unklarheiten über die Leistungsschnittstellen, sollten diese im Wege klarer, ggf. nachträglicher vertraglichen Regelungen beseitigt werden, um eine Haftung bei falscher Einschätzung der Schnittstellen zu vermeiden.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 - 12 U 293/20, BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - VII ZR 566/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

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