Januar 2021 Blog

Betrieb­licher Infek­tions­schutz während Corona-Pandemie

Arbeitgeber sind gemäß § 618 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, im Betrieb für den Schutz ihrer Beschäftigten vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu sorgen. In der Corona-Krise treffen Unternehmen weitergehende Schutzpflichten, die den betrieblichen Infektionsschutz betreffen. Dieser Beitrag weist auf aktuelle Besonderheiten hin.

1. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat der Arbeitgeber bestehende Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Das Unternehmen muss also zunächst Gefährdungen für die Beschäftigten ermitteln und diese dann beurteilen, um daraus erforderliche Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sofern ein Betriebsrat gebildet ist, hat der Arbeitgeber ihn zu beteiligen, falls er den betrieblichen Arbeitsschutz durch konkrete Regeln im Betrieb umsetzen möchte. Die Entscheidungsgrundlagen für den betrieblichen Arbeitsschutz hat der Arbeitgeber gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Dies geschieht meist durch schriftliche Gefährdungsbeurteilungen.

Angesichts der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie haben die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS die sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aufgestellt. Ziffer 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel lautet auszugsweise:

„Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Hierzu geben die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2 eine Hilfestellung.

(2) Der Arbeitgeber soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Zudem ist der Prozess beteiligungsorientiert unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, mit den Beschäftigten umzusetzen. (…)

(3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Hierbei kommt den Führungskräften eine besondere Rolle zu.
(…)

(7) Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden (zum Beispiel Belastungen durch das Tragen von MNB oder Medizinischen Gesichtsmasken unter klimatisch ungünstigen Raumbedingungen).“

Praxistipps:

  • Um nicht unnötig unter Zeitdruck zu geraten, sollte eine bestehende Gefährdungsbeurteilung zeitnah überprüft und ggf. angepasst werden. In die Beratung sollten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und der/die Betriebsarzt/-ärztin einbezogen werden.
  • Arbeitgeber sollten dokumentieren, welche konkreten Maßnahmen sie zur Verbesserung des Infektionsschutzes vorgenommen haben.

2. Präventive Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes

Die meisten Unternehmen haben bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Mitarbeiter und Kunden vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Beispiele sind:

  • Belegschaft über grundlegende Hygienemaßnahmen informieren (vgl. www.infektionsschutz.de)
  • Bereitstellen von Seife und Desinfektionsmitteln
  • Besprechungen mit persönlichem Kontakt vermeiden
  • Geschäftsreisen in Risikogebiete (vgl. www.rki.de) vermeiden
  • Zugang von Personen mit typischen Symptomen (insbesondere Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) untersagen

3. Zusätzliche Arbeitgeberpflichten seit 27.01.2021 (vorläufig bis 15.03.2021)

Seit dem 27.01.2021 bestehen zusätzliche Pflichten, die sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS vom 21.01.2021 ergeben. Durch die Verordnung sollen das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit minimiert sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten besser geschützt werden.
Das Infektionsrisiko soll minimiert werden, indem unnötige persönliche Kontakte im Betrieb vermieden werden. Der Arbeitgeber muss zu diesem Zweck alle geeigneten und zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen. Soweit persönliche Kontakte im Betrieb unvermeidlich sind, greifen weitere Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Folgende neue Arbeitgeberpflichten bestehen:

a) Homeoffice anbieten
Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, anbieten, ihre Arbeit im Homeoffice auszuführen. Diese Pflicht gilt ausnahmsweise nicht, wenn einer solchen Homeoffice-Tätigkeit zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).
Die Verlagerung der Arbeitstätigkeit in die Wohnung bedarf der Zustimmung des/der Beschäftigten, sofern es keine Regelung dazu im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gibt.

Praxistipps:

  • Bevor sich der Arbeitgeber an seine Beschäftigten wendet, sollte er die Mitarbeitervertretung beteiligen. Dadurch können unnötige Konflikte vermieden und die Akzeptanz der vom Arbeitgeber erstrebten Regelung erhöht werden.
  • Bei Homeoffice-Vereinbarungen sollten die Empfehlungen zum Arbeitsschutz beachtet werden (vgl. insbesondere Ziffer 4.2.4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
  • Jeder Arbeitgeber sollte nachweisen können, dass er seinen Beschäftigten mit Bürotätigkeit angeboten hat, ihre Arbeit im Homeoffice zu erbringen. Das Homeoffice-Angebot sollte an die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung gekoppelt sein.
  • Soweit dem Homeoffice-Angebot dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, ist es zweckmäßig, diese Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.

b) Gleichzeitige Nutzung von Räumen beschränken
Der Arbeitgeber hat die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 S. 1 Corona-ArbSchV).
Ist der nicht nur kurzzeitige Aufenthalt mehrerer Personen in einem Raum nicht zu vermeiden, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Erforderlichenfalls muss der Arbeitgeber andere geeignete und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen, um einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Als Beispiele nennt die Verordnung Lüftungsmaßnahmen oder geeignete bauliche Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV).

c) Betriebsbedingte Zusammenkünfte vermeiden
Persönliche Besprechungen und andere betriebsbedingte Zusammenkünfte hat der Arbeitgeber auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Sie sollen nach Möglichkeit digital durchgeführt werden, etwa durch Videokonferenzen. Soweit das nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber andere Schutzmaßnahmen ergreifen, vgl. oben zu Ziffer 2 (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

d) Kleine Arbeitsgruppen bilden
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Um betriebsbedingte Kontakte der Beschäftigten möglichst zu vermeiden und die Kontaktnachverfolgung zu erleichtern, soll es sich um feste Arbeitsgruppen handeln. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen der Einteilung sind soweit wie möglich zu reduzieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Möglichkeit zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV).

e) Atemschutzmasken bereitstellen
Die betrieblichen Umstände werden in der Praxis häufig dazu führen, dass nicht alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingehalten werden können. Der Arbeitgeber muss betroffenen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung (vgl. Ziffer 2) nicht erfüllt werden,
  • der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • bei den ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Karsten Kujath, LL.M.oec.int., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt a. M.

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