Juli 2014 Blog

BGH: Händler haftet nicht für Verschulden des Herstellers

Der BGH hat erneut die Frage behandelt, ob ein Hersteller, der von einem Händler mit der Bearbeitung einer Sache beauftragt wird, die an einen Werkunternehmer weiterverkauft werden soll, Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Er hat die Frage verneint und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Als Konsequenz hieraus ist der Werkunternehmer zwar seinem Kunden gegenüber verpflichtet, die mangelhafte Sache aus- und eine mangelfreie Sache einzubauen, kann sich bei dem Händler aber nur schadlos halten, soweit diesem ein eigenes Verschulden trifft (etwa bei erkennbaren Mängeln der bearbeiteten Sache).

Sachverhalt

Der Kläger stellt Holzfenster mit Aluminiumverblendung her. Hierzu bestellte er bei der Beklagten Aluminium-Profilleisten. Die Beklagte wiederum beauftragte ein Drittunternehmen mit der Beschichtung dieser Leisten, die die Beklagte als Standardware zur Verfügung stellte. Der Kläger erhielt die beschichteten Leisten, fügte sie mit den Holzrahmen zusammen und baute die fertigen Fenster in ein privates Wohnhaus ein. Der Bauherr rügte auftretende Lackschäden an den Aluminiumverblendungen. Unstreitige Ursache hierfür war die nicht fachgerechte Beschichtung der Profilleisten durch das Drittunternehmen. Eine Reparatur der eingebauten Fenster war nicht möglich.

Der BGH führte Folgendes aus:

Bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrag handele es sich um einen Kaufvertrag, da dieser die Lieferung von Standardware beinhalte. Die Beklagte schuldete dem Kläger (verschuldensunabhängig) Nachlieferung mangelfreier Ware. Unstrittig verweigerte die Beklagte die Nacherfüllung endgültig. Demnach stand dem Kläger ein (verschuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu, d. h. Ersatz desjenigen Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat. Dieser umfasst die Kosten für einen sog. Deckungskauf, d. h. die Kosten für den Einkauf mangelfreier Ware. Der Kläger klagte darüber hinaus jedoch auch die ihm durch den Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Ware entstandenen bzw. entstehenden Kosten ein.

Zunächst entschied der BGH im Anschluss an seine Entscheidung vom 17. Oktober 2012 (VIII ZR 226/11), dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zwischen zwei Unternehmern nicht als „verschuldensunabhängiger Folgeanspruch“ des Nacherfüllungsanspruchs die Aus- und Einbaukosten der mangelhaften Sache umfasst, da diese Kosten auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung entstanden wären (anders wurde dies beim Verbrauchsgüterkauf entschieden!).

Demnach schulde die Beklagte im vorliegenden Fall den Ersatz von Ein- und Ausbaukosten nur dann, wenn sie die Lieferung der mangelhaften Sache zu vertreten hatte.

Eigenes Verschulden sei ihr nicht anzulasten. Fremdes Verschulden – also das Verschulden des Drittunternehmens – sei ihr nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, weil das Drittunternehmen im Rahmen des Kaufvertrags zwischen den Parteien nicht als Gehilfe der Beklagten bei Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe.

Im Übrigen mache es keinen Unterschied, ob es sich um einen Kaufvertrag (Lieferpflicht) oder einen Werklieferungsvertrag (Herstellungs- und Lieferpflicht) handelte, es gelten dieselben Grundsätze. Schon vor der Schuldrechtsreform 2002 sei dies vom Senat so entschieden worden (Urteil vom 21. Juni 1967 – VIII ZR 26/65, „Trevira-Entscheidung“) und nach der Schuldrechtsreform durch die Verweisung auf das Kaufrecht (§ 651 S. 1 BGB) bestätigt worden.

Fazit

Es ist – anders als von einigen Stimmen in der Literatur – weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung gewollt, die Schadensersatzpflichten des Händlers über die Zurechnung fremden Verschuldens unangemessen auszuweiten. Zwar wurde dem folgend bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Zulieferer nicht Erfüllungsgehilfe eines Verkäufers ist und auch ein Hersteller nicht der des Händlers oder Werklieferers; im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch noch einmal sehr deutlich, welche wirtschaftliche Relevanz die Regelung solcher Sachverhalte für den Käufer/Werkunternehmer haben kann: Während die Kosten für die Ersatzlieferung der Aluminium-Profilleisten auf EUR 6.580,00 geschätzt wurden, beliefen sich die darüber hinausgehenden Ein- und Ausbaukosten auf EUR 35.629,46 und machten damit über 80 % des Gesamtschadens aus. Will der Käufer/Werkunternehmer dem Risiko entgehen, selbst die mitunter erheblich höheren Ein- und Ausbaukosten tragen zu müssen, kann dies nur durch eine entsprechende Gestaltung des Vertrags zwischen ihm und dem Händler bzw. zwischen ihm und dem Besteller (hier dem Bauherrn) gelingen.

(BGH Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13)

Jana Hollstein, LL.M., Rechtsanwältin

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