Januar 2019 Blog

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Was passiert mit Marken, Designs und Patenten beim No-Deal?

Das britische Parlament hat am 15.01.2019 mit großer Mehrheit das zwischen der britischen Regierung und der EU ausgehandelte Abkommen abgelehnt, das die Fragen rund um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU regeln sollte. Zwar wird derzeit diskutiert, ob es einen Plan B gibt und wie dieser aussehen soll. Ebenso wird auch diskutiert, ob es eine Verlängerung bzw. Verschiebung des für den 29.03.2019 vorgesehenen Austritts oder gar ein zweites Referendum geben soll. Derzeit muss aber davon ausgegangen werden, dass das Vereinigte Königreich am 29.03.2019 die EU verlässt, ohne dass es eine vertragliche Regelung der dadurch entstehenden Fragen gibt. Insbesondere für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten, aber auch für Importeure von Waren aus UK stellt sich daher immer drängender die Frage, wie danach mit Marken, Designs und Patenten umzugehen ist.

Marken

Im Hinblick auf bestehende Marken steht dabei besonders die EU-Marke im Fokus. Diese Marke wird vom EUIPO in Alicante für das gesamte Gebiet der EU als einheitliches Schutzrecht erteilt. Marken, die also heute erteilt werden, haben derzeit auch im Vereinigten Königreich Gültigkeit. Dagegen werden Marken, die nach dem 29.03.2019 erteilt werden, nicht mehr im Vereinigten Königreich gelten, weil dieses dann nicht mehr Teil der EU ist. Daher ist allen Anmeldern, die derzeit eine Markenanmeldung beim EUIPO betreiben, das voraussichtlich nicht vor dem 29.03.2019 abgeschlossen sein wird, zu raten, bereits jetzt eine parallele Markenanmeldung beim britischen Markenamt („UK Intellectual Property Office“) zu starten.

Was passiert aber mit bereits erteilten EU-Marken nach dem Brexit? Die EU-Marke wird von EU-Recht geregelt. Nach dem Brexit verliert dieses Recht seine Gültigkeit im Vereinigten Königreich. Damit verlieren auch die EU-Marken ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich, obwohl sie dort zunächst wirksam waren. Denn das sie regelnde Recht ist dort nicht mehr anwendbar und bei einem No-Deal ist auch keine Übergangslösung in Sicht. Die britische Regierung hat zwar erklärt, dass sie durch eine gesetzliche Regelung diese Marken in britische Marken „umwandeln“ will und auch einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorgelegt. Dieser ist aber bislang noch nicht verabschiedet worden. Ob dies noch erfolgen wird, erscheint bei einem No-Deal zumindest fraglich. Daher lautet auch bei bestehenden EU-Marken der Rat, bereits jetzt parallele Marken im Vereinigten Königreich anzumelden.

Designs

Auch bei Geschmacksmustern gibt es ein einheitliches EU-Recht und ein einheitliches EU-Geschmacksmuster, das vom EUIPO in Alicante einheitlich für die gesamte EU erteilt wird. Daher ist auch bei diesem Schutzrecht dazu zu raten, eine parallele Anmeldung im Vereinigten Königreich zu starten, wenn das Anmeldeverfahren noch läuft und vor dem 29.03.2019 nicht abgeschlossen sein wird. Anders als bei Marken ist allerdings die Neuheit eine Voraussetzung für den Schutz. Daher wird eine parallele Anmeldung im Vereinigten Königreich nur dann Erfolg haben, wenn die Anmeldung noch innerhalb der zulässigen Fristen erfolgt. Gerade bei älteren, bereits eingetragenen Designs ist daher eine nachträgliche Anmeldung im Vereinigten Königreich meist nicht mehr möglich. Ohne ein Gesetz, das vom britischen Parlament erlassen werden muss und das die Fortgeltung bereits erteilter EU-Geschmacksmuster im Vereinigten Königreich regelt, wird es daher für noch in der Anmeldung befindliche oder bereits eingetragene EU-Geschmacksmuster ab dem 29.03.2019 dort keinen Schutz mehr geben. Daher könnte gerade im Vereinigten Königreich ein verstärkter Vertrieb von nachgeahmten Designs drohen.

Patente

Anders ist dagegen die Situation bei Patenten. Hier gibt es kein EU-Patent. Es gibt lediglich eine Europäische Patentanmeldung. Obwohl der Name es anders vermuten lässt, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Schutzrecht, das von EU-Recht geregelt wird. Vielmehr handelt es sich um ein Recht, das auf einem internationalen Übereinkommen (dem Europäischen Patentübereinkommen) basiert. Hier ist das Vereinigte Königreich autonomer Vertragsstaat und wird es auch nach dem Austritt aus der EU bleiben. Daher ändert sich hier selbst bei einem No-Deal nichts durch den Brexit.

Schließlich gibt es noch das Unionspatent, das allerdings noch in Kraft treten muss. Dabei soll es sich zukünftig um ein einheitliches Patent für die gesamte EU handeln (wie bei EU-Marken und bei EU-Geschmacksmustern). Die entsprechende EU-Verordnung ist allerdings derzeit wegen einer beim BVerfG noch anhängigen Verfassungsbeschwerde von der Bundesrepublik nicht ratifiziert worden. Das Vereinigte Königreich hat wiederum seine Zustimmung von der Ratifizierung in Deutschland abhängig gemacht. Sollte daher die EU-Verordnung nicht vor dem Brexit in Deutschland ratifiziert werden, dann nimmt das Vereinigte Königreich nicht an dem Unionspatent teil. Ob dann wiederum die verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten das Unionspatent tatsächlich in Kraft setzen, ist sehr fraglich. Denn die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem einheitlichen Patent war ein wesentlicher Beweggrund für die Schaffung des Unionspatents. Eines der neuen, für das Unionspatent zuständigen Gerichte sollte seinen Sitz in London haben. Dass dies auch dann noch so sein wird, wenn es bei einem No-Deal zu einem ungeregelten Brexit kommt, erscheint höchst fraglich.

Dr. Joachim Mulch, Rechtsanwalt
Düsseldorf

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