Februar 2017 Blog

Bundesregierung bringt die „Lizenzschranke“ auf den Weg

Am 25. Januar 2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur sogenannten Lizenzschranke verabschiedet. Mit der Lizenzschranke soll der Gewinnverschiebung multinationaler Unternehmen durch Ausnutzung speziellen Präferenzregelungen (sog. Lizenz- oder IP-Boxen) entgegen getreten werden.

Hintergrund

Lizenzzahlungen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben, mit denen der steuerpflichtige Gewinn reduziert werden kann. Grenzüberschreitende Lizenzzahlungen sind daher ein beliebtes Mittel der Steuerplanung, das in der jüngeren Vergangenheit insbesondere aufgrund der Gestaltungen von US-Konzernen aus dem Bereich der Digital Economy öffentliches Interesse geweckt hat. Zwar stellen die Lizenzeinnahmen beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, jedoch lässt sich die Gesamtsteuerlast einer Unternehmensgruppe senken, indem die der Wertschöpfung zugrundeliegenden immateriellen Rechte in Staaten mit niedriger oder keiner Besteuerung verlagert werden. Die Erhebung von Quellensteuern auf die Lizenzzahlungen hängt dabei von der Steuergesetzgebung und den Doppelbesteuerungsabkommen des jeweiligen Zahl-Staates ab. Mit Umsetzung der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (2003/49/EG) wurde Quellensteuer auf im EU-Konzernverbund gezahlte Zinsen und Lizenzgebühren jedoch grundsätzlich abgeschafft.

Der Gesetzentwurf geht auf den OECD BEPS-Aktionspunkt 5 zur Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb zurück. Der BEPS-Aktionspunkt 5 sieht vor, dass Privilegierungen für Einnahmen in Form der o.g. Lizenzboxen nur zulässig sind, wenn das Unternehmen in dem Staat tatsächlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeit durchgeführt und dafür effektiv Ausgaben getätigt hat („Nexus-Ansatz“). Erforderlich ist eine direkte Verbindung („direct nexus“) zwischen präferentiell besteuerten Gewinnen und den ihnen vorgelagerten Betriebsausgaben. Das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung hatte sich bereits in den Koalitionsverhandlungen zur aktuellen Legislaturperiode angekündigt.

Der Regierungsentwurf im Einzelnen

Umgesetzt werden soll das Gesetzesvorhaben durch die Einfügung eines § 4j EStG. Nach dessen Entwurf ist Lizenzaufwand nur teilweise abziehbar, wenn die Lizenzeinnahmen beim Gläubiger „einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung“ (weniger als 25 %) unterliegen und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG ist. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen (also auch Kürzungen, Befreiungen o.Ä.) zu berücksichtigen, nicht allein die nominale Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung. Soweit die Besteuerung (z.B. aufgrund einer Hinzurechnung) bei einer anderen Person erfolgt, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. Die Vorschrift soll auch bei mittelbarem Aufwand (d.h. bei Zwischenschaltung einer weiteren nahestehenden Person) gelten und zudem auf ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigte oder -verpflichtete behandelte Betriebsstätten anwendbar sein.

Die Regelung über die Beschränkung des Abzugs von Lizenzaufwand soll dagegen nicht anwendbar sein, wenn der Privilegierung der Lizenzeinnahmen eine „substanzielle Geschäftstätigkeit“ zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger das Recht (weit überwiegend) im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat, nicht aber, wenn das Recht erworben oder durch nahestehende Personen entwickelt worden ist. Für Lizenzzahlungen aufgrund von Rechten, die dem Markengesetz unterfallen, soll darüber hinaus keine Ausnahme von der Lizenzschranke bestehen. Ausgenommen sind weiter Lizenzleistungen an eine ausländische Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG, die zu einer Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG führen. Hierdurch soll eine Doppelbelastung durch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die Rechteüberlassung einerseits und die Hinzurechnung der Einkünfte der Zwischengesellschaft aus dem überlassenen Recht andererseits vermieden werden.

Zeitlicher Anwendungsbereich/Handlungsbedarf

Die Neuregelung soll erstmals auf Lizenzaufwendungen angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. Im Falle einer Umsetzung des Gesetzesvorhabens besteht daher dringender Handlungsbedarf für Unternehmen zur Überprüfung ihrer Vertragsgestaltung.

Dr. Frank Tschesche, LL.M. (NYU), Rechtsanwalt, Steuerberater
Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!