Bundestag beschließt die Einführung der PartG mbH
Am 13. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag die Einführung einer neuen Rechtsform für Freiberufler beschlossen: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartG mbH).
Nach dem Willen des Bundestages können sich Angehörige der freien Berufe künftig in einer neuen Variante der Partnerschaftsgesellschaft, der PartG mbH, zusammenschließen. Die bisherige „normale“ Partnerschaftsgesellschaft wird neben der neuen PartG mbH weiterhin zur Verfügung stehen.
Wie der Zusatz „mbH“ andeutet, gibt die neue Rechtsform Freiberuflern die Möglichkeit, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine persönliche Haftung der Berufsträger für berufliche Fehler, wie sie derzeit geltendes Recht ist, ist in der PartG mbH grundsätzlich ausgeschlossen. Inhaltlich ähnelt die PartG mbH damit der englischen Limited Liability Partnership (kurz: LLP).
Um trotz der Haftungsbeschränkung einen ausreichenden Mandantenschutz zu gewährleisten, greift die Haftungsbeschränkung allerdings nur, soweit ein angemessener Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht.
Im Ergebnis eröffnet die neue PartG mbH interessante Gestaltungsalternativen für Freiberufler. Insbesondere lassen sich Haftungsrisiken von Partnern einer Freiberufler-Sozietät durch eine PartG mbH deutlich reduzieren.
Wer künftig von den Vorteilen der PartG mbH profitieren möchte, muss sich allerdings noch einige Wochen gedulden. Denn das Gesetz zur Einführung der PartG mbH bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, mit der Anfang Juli gerechnet wird. Wenn es keine unerwarteten Wendungen im Gesetzgebungsverfahren mehr gibt, steht die PartG mbH voraussichtlich im August zur Verfügung.
Benjamin Schwarzfischer, Rechtsanwalt