Bundestag verabschiedet neues Bauvertragsrecht
Bundestag verabschiedet neues Bauvertragsrecht
In seiner Sitzung am 9. März 2017 hat der Deutsche Bundestag dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ zugestimmt. Dieses Reformgesetz stellt einen der größten Eingriffe des Gesetzgebers in das Bauvertragsrecht der letzten Jahre dar. Ziel dieser Reform ist zum einen die Stärkung des Verbraucherschutzes im Bauvertragsrecht, zum anderen für die komplexe Spezialmaterie des Baurechts klarere gesetzliche Vorgaben zu schaffen.
Zusammenfassung der Änderungen
Der Entwurf sieht eine durchgreifende Neuordnung des bestehenden Werkvertragsrechts vor. Mit den beschlossenen Änderungen werden in das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen zum Bauvertrag, zum Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieursvertag und zum Bauträgervertrag eingeführt.
Die wesentlichen Neuregelungen umfassen,
- Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften zur Abnahme;
- eine erstmalige Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund;
- Regelungen zur nachträglichen Änderung des Auftragsumfangs;
- ein Anordnungsrecht des Bestellers, sollte über Änderungen innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt werden;
- die Einführung einer verbindlichen Vereinbarung über die Bauzeit (nur für den Verbraucherbauvertrag);
- die Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (nur für den Verbraucherbauvertrag);
- die Einführung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts für den Besteller (nur für den Verbraucherbauvertrag);
- die Einführung von speziellen Baukammern und Bausenaten an den Landgerichten und Oberlandesgerichten zur Beschleunigung von Bauprozessen
- sowie eine Haftungsentlastung für Architekten und Ingenieure im Architekten- und Ingenieursvertrag.
Mit der Gesetzesänderung wird erstmals auch eine gesetzliche Definition des Bauvertrags normiert. Die vormals im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und durch die Rechtsprechung zu klärenden Fragen, sollen in Zukunft verstärkt durch das neue Bauvertragsrecht beantwortet werden.
Weitere Entwicklung / Handlungsbedarf
Zunächst muss der Gesetzesentwurf noch die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Aufgrund der verbindliche Einführung der Baukammern und Bausenaten an den Landgerichten und Oberlandesgerichten, ist eine Zustimmung der Bundesländer zwingend erforderlich. Sofern der Bundesrat – wovon derzeit auszugehen ist – dem Entwurf zustimmt, wird das Gesetz voraussichtlich in diesem Sommer unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen sollen nach dem derzeitigen Stand auf alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge Anwendung finden. Für „Alt-Verträge“ gilt weiterhin die bisherige Rechtslage.
GvW wird über die weitere Entwicklung der neuen Regelungen und zu den einzelnen Themenkomplexen berichten und weitere Informationsveranstaltungen zu der Anwendung und den Auswirkungen der Neuregelungen anbieten.
Insbesondere für Unternehmen der Baubranche besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen erheblicher Handlungsbedarf. Die bisher verwendeten Verträge sind auf Vereinbarkeit mit den neuen Vorschriften hin zu prüfen und anzupassen.
Christian Esch, Moritz Koch, Hamburg