CBAM-Reform – Erleichterungen für Unternehmen
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Abbau von Bürokratie beim CO2-Grenzausgleichssystem
Im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 eine Reihe von Änderungen zum CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) vorgestellt, die Bürokratie verschlanken und Pflichten vereinfachen sollen.
Im Fokus des Änderungsvorschlags der CBAM Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) steht die Einführung einer sogenannten „De-Minimis-Regelung“, wonach der Anwendungsbereich des CBAM erst eröffnet ist, wenn 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr eingeführt wird.
Für Einführer, die nach wie vor dem Anwendungsbereich von CBAM unterliegen, sieht der Vorschlag der Kommission vereinfachte Vorgaben zu den Berichtspflichten vor, unter anderem soll es die Möglichkeiten geben, die Berichtspflichten zu delegieren.
Anwendungsbereich
Durch die geplanten Neuerungen in der CBAM-VO wird sich der Anwendungsbereich des CBAM deutlich verringern. Die neue De-Minimis-Regelung sieht vor, dass Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr einführen, nicht unter den Anwendungsbereich der CBAM-VO fallen. Die De-Minimis-Regelung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Strom und Wasserstoff. Zuvor war der Anwendungsbereich bereits ab Einfuhr von Waren im Wert von EUR 150 pro Sendung eröffnet.
Durch diese Änderung werden nach Angaben der Europäischen Kommission rund 90 % der Einführer von den Berichtspflichten befreit, während dennoch mehr als 99 % der Emissionen erfasst werden. Möglich ist dies, weil nach Schätzungen Europäischen Kommission kleine und mittlere Einführer weniger als 1 % der erfassten Emissionen ausmachen. Der Entwurf schafft für die Europäische Kommission zudem die Möglichkeit diesen Schwellenwert in der Zukunft anzupassen, um auf notwendige Änderungen schnell reagieren zu können.
Allerdings wird Unternehmen, die den Schwellenwert möglicherweise überschreiten, empfohlen, vorsorglich den Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ zu beantragen, um rechtzeitig auf den Erwerb etwaig erforderlicher Zertifikate vorbereitet zu sein. Wird nämlich die 50-Tonnen Schwelle in einem Kalenderjahr überschritten, ist der Status Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr.
Berechnung der grauen Emissionen und Geltendmachung von in Drittländern gezahlten CO2-Preisen
Zu den geplanten Änderungen zählen auch die Vereinfachungen der, in der Praxis vielfach als kompliziert kritisierte, Berechnung der grauen Emissionen, insbesondere bei Fehlen von verlässlichen Angaben aus Drittländern.
Sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen, können CBAM-Anmelder bei der Ermittlung der grauen Emissionen auf Standardwerte zurückgreifen. Standardwerte für graue Emissionen sollen nach dem neuen Entwurf der Kommission für Länder ohne zuverlässige Datenlage auf Basis der höchsten Emissionsintensität vergleichbarer Länder berechnet werden, die zuverlässige Daten bieten.
Zudem sollen bei Aluminium- und Stahlprodukten, die emmissionsintensive Vorprodukte enthalten, künftig nur noch die Emissionen des verwendeten Materials erfasst werden, nicht aber die bei der Endverarbeitung entstehenden Emissionen.
Um die Geltendmachung von CO2-Preisen in Drittländern beim Erwerb der CBAM-Zertifikate zu erleichtern, soll die EU-Kommission ab 2027 jährlich Durchschnittswerte für CO2-Preise in Drittländern veröffentlichen. Außerdem soll der CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen können, um einem im Ursprungsland für die angegebenen Emissionen entrichteten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Falls Einführer den tatsächlichen CO2-Preis im Herkunftsland nicht ermitteln können, sollen sie diese Durchschnittswerte für die Berechnung der CO2-Kompensation nutzen können um so eine Verringerung der Zertifikate geltend machen zu können.
Kauf von CBAM-Zertifikaten
Der erste verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten soll von Januar 2026 auf Februar 2027 verschoben werden, um bestehende Unsicherheiten in der Umsetzung auszuräumen und technische Voraussetzungen zu optimieren. Die Bepreisungsphase soll jedoch weiterhin ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Der Preis der Zertifikate, die ab 2027 verkauft werden, soll sich hierbei aus den Quartalswerten aus 2026 ergeben, damit das tatsächliche Preisniveau zum Zeitpunkt der Einfuhr in 2026 abgebildet wird. Hieraus folgt für Einführer, dass sie auch weiterhin die CBAM-Kosten einpreisen müssen und entsprechende Risiken vertraglich abgesichert werden sollten.
Die Anzahl der verpflichtend vorzuhaltenden CBAM-Zertifikate am Ende eines Quartals soll von 80 % auf 50 % der grauen Emissionen der in dem Kalenderjahr eingeführten Waren gesenkt werden.
Anpassungen zu Berichtspflichten und Fristen
Die geplante Reform des CBAM soll überdies weitere administrative Erleichterungen für Unternehmen mit sich bringen. Zum einen soll die Delegation der Berichtspflichten ermöglicht werden. Einführer können die Abgabe der CBAM-Erklärungen an Dritte delegieren, bleiben jedoch weiterhin rechtlich verantwortlich. Hierdurch soll die operative Umsetzung der Berichtspflicht für Unternehmen vereinfacht werden, da sie künftig Dienstleister dafür beauftragen oder die Umsetzung von CBAM an einer Stelle im Konzern zentrieren können.
Zum anderen soll die jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. August (statt bisher 31. Mai) des jeweiligen Folgejahres abzugeben sein.
Praktische Auswirkungen und Ausblick
Die geplanten Änderungen könnten erhebliche Erleichterungen für Unternehmen mit sich bringen. Durch die Einführung des 50-Tonnen-Schwellenwerts werden insbesondere KMU entlastet. Diese Unternehmen sollten jedoch auch nach dem neuen Entwurf sorgfältig prüfen, ob die Gefahr besteht, den Schwellenwert zu überschreiten, um frühzeitig hierauf reagieren zu können.
Unternehmen, für die weiterhin Pflichten nach dem CBAM bestehen, profitieren von geringeren administrativen Belastungen und können ihre Ressourcen effizienter einsetzen, indem sie etwa die Berichtspflichten im Konzern konzentrieren oder auf geeignete Dritte übertragen.
Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form die vorgeschlagenen Änderungen implementiert werden. Die Reform ist derzeit noch nicht in Kraft getreten und muss vom Europäischen Parlament und dem Rat genehmigt werden.

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