November 2025 Blog

Neue EU-Schwellenwerte – Auftraggeber aufgepasst!

Es ist soweit: Die ab dem 01.01.2026 geltenden EU-Schwellenwerte aus den Delegierten Verordnungen 2025/2152 (Vergaberichtlinie), 2025/2151 (Konzessionen) und 2025/2150 (Sektorenrichtlinie) zur Änderung der Vergaberichtlinien wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Maßgeblich sind danach ab nächstem Jahr folgende Schwellenwerte: 

  Bis zum 31.12.2025 Ab dem 01.01.2026
Aufträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Vergaberichtlinie 2014/24/EU    
Bauleistungen 5.538.000 EUR 5.404.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen oberer und oberster Bundesbehörden 143.000 EUR 140.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen (alle übrigen öfft. Auftraggeber) 221.000 EUR 216.000 EUR
Soziale und besondere Dienstleistungen gem. Anhang XIV 750.000 EUR 750.000 EUR
Konzessionen im Anwendungsbereich der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU    
Konzessionen 5.538.000 EUR 5.404.000 EUR
Aufträge im Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU    
Bauleistungen 5.538.000 EUR 5.404.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungsaufträge 443.000 EUR 432.000 EUR
Soziale und besondere Dienstleistungen gem. Anhang XVII  1.000.000 EUR 1.000.000 EUR

Es zeigt sich, dass die Schwellenwerte - anders als zuletzt 2024 - nicht angehoben, sondern stattdessen herabgesetzt wurden. Unverändert bleiben die Schwellenwerte für die Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen (gem. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU). Eine Anpassung der Schwellenwerte für die Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG ist (noch) nicht erfolgt. 

Die Schwellenwerte sind deshalb von besonderer Bedeutung im Vergaberecht, da die Anwendbarkeit der EU-Vergaberichtlinien und der daraufhin ins deutsche Recht umgesetzten Vorschriften, wie dem vierten Teil des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“), der Vergabeverordnung („VgV“) oder der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A („VOB/A-EU“), von deren Überschreitung abhängt (§ 106 Abs. 1 GWB). Unterhalb dieser Schwellenwerte beurteilt sich die Vergabe von Aufträgen nach nationalem Recht. 

Und wie geht es weiter? 

Zunächst bleiben die Änderungen der Schwellenwerte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG im Bereich Verteidigung und Sicherheit gespannt abzuwarten. Jedenfalls aber sollten Auftraggeber zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Höhe des für sie nun jeweils maßgeblichen Schwellenwertes legen, um Fehler bei der Einschätzung über die Anwendbarkeit sowie Ausschreibungspflicht nach den Vorschriften des EU-Vergaberechts tunlichst zu vermeiden und weitreichenden Konsequenzen zu entgehen. 

Zwar steht die Bekanntgabe der neuen Schwellenwerte im Bundesanzeiger noch aus, allerdings finden die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte aufgrund des dynamisches Verweises in § 106 Abs. 1 Nr. 1 GWB ohnehin unmittelbar Anwendung im deutschen Recht und gelten somit in jedem Fall ab dem kommenden Jahr. Turnusgemäß dürfte die nächste Anpassung der Schwellenwerte nach dem Agreement on Government Procurement („GPA“), die dem Ausgleich von Wechselkursschwankungen dient, erst wieder in zwei Jahren (zum 01.01.2028) angezeigt sein. 

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