CBAM-Reform – EU erzielt Einigung zur Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems
Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung zur Änderung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) erzielt, die dessen Anwendung deutlich vereinfachen soll und gleichzeitig den Anwendungsbereich erheblich reduziert.
Im Rahmen des sog. ersten Omnibus-Pakets hatte die Europäische Kommission bereits im Februar 2025 Änderungen zur Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) vorgestellt, die nunmehr von Vertretern des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments weitgehend gebilligt wurden.
Reduktion des Anwendungsbereichs durch De-Minimis-Regelung
Kernstück des Änderungsvorschlags und der erzielten Einigung ist die bereits im Februar 2025 vorgeschlagene Einführung einer De-Minimis-Regelung in Art. 2a i.V.m. Anhang VII der CBAM-VO. Diese sieht vor, dass Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr einführen, nicht unter den Anwendungsbereich der CBAM-VO fallen. Zuvor war der Anwendungsbereich bereits ab Einfuhr von Waren im Wert von EUR 150 pro Sendung eröffnet. Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität sollen bei der Berechnung des Schwellenwerts außen vor bleiben.
Insgesamt soll durch die Einführung des Schwellenwerts sichergestellt bleiben, dass 99 % aller importbedingten Emissionen weiterhin vom Anwendungsbereich des CBAM erfasst bleiben. Um dies auch zukünftig sicherzustellen, soll die Kommission jährlich prüfen, ob eine Anpassung dieses Schwellenwerts notwendig ist. Ein neuer Schwellenwert kann demnach zukünftig jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres eingeführt werden.
Erleichterungen für Unternehmen bei Überschreitung der De-Minimis-Grenze
Die vorläufige Einigung enthält darüber hinaus mehrere Vereinfachungsmaßnahmen für Unternehmen, die die De-Minimis-Regelung überschreiten und demnach von CBAM-Pflichten betroffen sind.
Für Einführer von CBAM-Waren, die den Schwellenwert überschreiten, soll es außerdem möglich sein, diese Waren einführen zu können, während sie auf den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders warten, wenn der Antrag ordnungsgemäß bis zum 31. März 2026 eingereicht wurde. Damit sollen Importunterbrechungen vermieden werden, da zu Beginn des Jahres 2026 eine hohe Anzahl von Antragstellungen erwartet wird.
So bleibt auch die bereits im Vorschlag aus Februar 2025 enthaltene Vereinfachung zur Berechnung der grauen Emissionen erhalten. Sofern es an verlässlichen Daten aus Drittländern fehlt, können CBAM-Anmelder auf Standardwerte für die Emissionsberechnung zurückgreifen, die von der Kommission veröffentlicht werden sollen. Standardwerte für sog. graue Emissionen sollen nach dem neuen Entwurf der Kommission für Länder ohne zuverlässige Datenlage auf Basis der höchsten Emissionsintensität vergleichbarer Länder berechnet werden, die zuverlässige Daten bieten.
Zudem sollen weiterhin, wenn möglich, durch die Kommission ab 2027 Durchschnittswerte für CO2 Preise im Drittland (EUR/tCO2e) veröffentlicht werden. Dies soll CBAM-Anmeldern ermöglichen, eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen zu können, auch wenn der tatsächliche CO2-Preis im Herkunftsland nicht ermitteln werden kann.
Neue Fristen und Delegation der Berichtspflicht
Der verpflichtende Erwerb von CBAM-Zertifikaten wird wie erwartet auf den 1. Februar 2027 verschoben. Der Preis dieser zu erwerbenden Zertifikate wird anhand der durchschnittlichen Quartalswerte des EU-Emissionshandels aus dem Jahr 2026 ermittelt. Hieraus folgt für Einführer, dass sie auch weiterhin die CBAM-Kosten einpreisen müssen und entsprechende Risiken vertraglich abgesichert werden sollten.
Zudem soll die jährliche CBAM-Erklärung künftig bis zum 30. September (statt bisher 31. Mai) des jeweiligen Folgejahres abzugeben sein.
Ferner wird es durch den neu eingefügten Art. 7a CBAM-VO möglich, die Erstellung und Einreichung der CBAM-Erklärung an Dritte zu delegieren, etwa an spezialisierte Dienstleister oder konzerninterne Stellen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Einführer.
Ausblick und nächste Schritte
Die überraschend schnelle Einigung zur Reform des CBAM zwischen Parlament und Rat markiert einen wichtigen Schritt hin zu einem effizienteren und wirtschaftlich verträglichen Klimaschutz in der EU.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Änderungsverordnung nun annehmen, bevor diese, 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft treten kann. Der Europäische Rat geht davon aus, dass eine Verabschiedung bis September 2025 erfolgen kann. Dies wäre wünschenswert, damit betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit verbleibt, sich auf die Änderungen einzustellen, bevor die Umsetzung zum Januar 2026 erfolgt.

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