Geplante Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Wasserstoff-Untergrundspeicher
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG-E; BT-Drs. 21/1928) sollen auch Genehmigungsverfahren für untertägige Wasserstoffspeicher deutlich beschleunigt werden. Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten.
Kernstück für Wasserstoffspeicher ist die Neufassung des § 57e BBergG, der künftig verbindliche digitale Verfahren, klare Koordinationsmechanismen und strikte Höchstfristen vorsieht.
1. Zwei-Jahres-Höchstfrist für Wasserstoffspeicher
Über die Errichtung und den Betrieb eines Untergrundspeichers für Wasserstoff oder Wasserstoffgemische muss die zuständige Behörde künftig innerhalb von zwei Jahren entscheiden (§ 57e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BBergG-E).
Die Frist beginnt
- mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen oder
- automatisch 45 Tage nach Antragseingang, wenn keine Rückmeldung erfolgt.
Die Frist kann verlängert werden
- einmalig um bis zu 6 Monate
- bei „außergewöhnlichen Umständen“.
- Laut Gesetzesbegründung gilt die Umwidmung bestehender Erdgasspeicher in Wasserstoffspeicher ausdrücklich nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Diese Vorgaben setzen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788 (Gasbinnenmarkt-RL) um. Der Bundesrat hatte eine Verlängerungsmöglichkeit um bis zu zwölf Monate angeregt, was die Bundesregierung mit Hinweis auf das Beschleunigungsziel jedoch abgelehnt hat.
2. One-Stop-Shop für alle erforderlichen Genehmigungen
Für Vorhaben zur Errichtung eines Wasserstoff-Untergrundspeichers können künftig alle bundes- und landesrechtlich erforderlichen Zulassungen über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden (§ 57e Abs. 2 Satz 1 BBergG-E).
Die einheitliche Stelle
- führt das Verfahren vollständig digital,
- stellt ein Verfahrenshandbuch bereit uns
- koordiniert alle Beteiligungen und Verfahrensabschnitte.
Ziel ist es, Schnittstellen zu reduzieren und parallele Verfahrensschritte zu ermöglichen.
3. Digitalisierte Beteiligung der Fachbehörden & Monatsfrist
Die Beteiligung aller betroffenen Behörden erfolgt ausschließlich elektronisch.
Nach § 57e Abs. 4 BBergG-E gilt:
- Die Stellungnahmefrist beträgt einen Monat.
- Bleibt eine Stellungnahme aus, wird vermutet, dass die Behörde keine Einwände hat.
- Die zuständige Behörde kann dann entweder ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst tätig werden.
Damit soll die Koordinierung komplexer Wasserstoffspeicherprojekte deutlich verschlankt werden.
4. Vollständigkeitsprüfung und verbindlicher Zeitplan
Innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang muss die Behörde:
- die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen und
- einen Zeitplan für das gesamte Verfahren erstellen (§ 57e Abs. 5 BBergG-E).
Dieser Zeitplan soll frühzeitig Klarheit über Verfahrenslauf und Meilensteine schaffen.
5. Erörterungstermin – Bundesrat schlägt Flexibilisierung für Wasserstoffspeicher vor
Der Gesetzentwurf sieht – anders als bei Geothermie – keine ausdrückliche Regelung zur Abschaffung des Erörterungstermins für Wasserstoffspeicher vor.
Der Bundesrat hat daher vorgeschlagen, den Erörterungstermin auch für untertägige Wasserstoffspeicher fakultativ zu stellen. Die Bundesregierung prüft diese Änderung derzeit.
Fazit
Mit der Neufassung des § 57e BBergG wird ein eigenständiger, beschleunigter Verfahrensrahmen für Wasserstoff-Untergrundspeicher geschaffen. Die verbindliche Zwei-Jahres-Höchstfrist, die Digitalisierung aller Verfahrensschritte, die One-Stop-Shop-Option und die Monatsfrist für Fachbehörden sollen die komplexen Genehmigungsverfahren spürbar vereinfachen und beschleunigen – ein wichtiger Baustein für den Hochlauf der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland.

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